Wegen Unklarheiten im Hinblick auf den maßgeblichen Erhebungszeitraum im Anschreiben vom 13.02.2019 wurde die aktuelle Abfrage zu den Verpflichtetenkriterien nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG abgebrochen. Die Zugangsschlüssel aus dem Schreiben vom 13.02.2019 wurden deaktiviert.
Am 20.02.2019 ist ein Schreiben mit neu generierten Zugangsschlüsseln für die Abfrage der Verpflichtetenkriterien an alle zufällig gezogenen Adressaten gesandt worden.
Die Rechtsanwaltskammer München übt gem. §§ 50 Nr. 3, 51 GwG die geldwäscherechtliche Aufsicht über die verpflichteten Rechtsanwälte aus und hat die Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen durch die Verpflichteten – auch anlasslos – zu überprüfen. Da Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen nicht per se „Verpflichtete“ nach dem GwG sind, sondern nur dann, sofern ein Mandat einen der unter § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG aufgeführten Inhalte hat, muss zunächst erhoben werden, wer „Verpflichteter“ nach dem GwG ist.
In diesem Zusammenhang führt die RAK München aktuell eine Befragung für den Erhebungszeitraum 2018 durch.
Die Erhebung erfolgt bei 10 % der Mitglieder, die per Zufallsziehung ausgewählt und postalisch benachrichtigt werden. Die Befragung erfolgt mit Hilfe eines Online-Fragebogens, für den alle Befragten einen persönlichen Zugangsschlüssel erhalten.
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