Der Bereich Rechtsanwälte

Im Bereich „Rechtsanwälte“ finden Sie neben Informationen rund um den Anwaltsberuf alles Wissenswerte zum anwaltlichen Berufsrecht und Vergütungsrecht. Sie können sich hier auch darüber informieren, was Sie zu beachten haben, wenn Sie die Qualifikation als Fachanwalt anstreben bzw. bereits besitzen.

Der Bereich RA-Fachangestellte

In diesem Bereich finden Sie Informationen rund um den interessanten und zukunftssicheren Beruf des/der Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Weiterbildung zum/zur Geprüften Rechtsfachwirt/in.

Der Bereich Mandanten

Im Bereich Mandanten finden Sie neben Informationen über die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München alles Wissenswerte, was Sie bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts wissen sollten. Hier finden Sie auch die Namen und Adressen anderer Ansprechpartner, wenn die Rechtsanwaltskammer München nicht für Sie tätig werden kann.

Der Bereich RAK München

In diesem Bereich können Sie sich unter anderem über die Gremien und die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München informieren. Hier können Sie auch alle Veröffentlichungen der Rechtsanwaltskammer München in elektronischer Form abrufen.

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Mehr Rechtssicherheit: § 14 BORA soll auch bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt gelten

Die 6. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat in ihrer 3. Sitzung am 21.11.2016 auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) reagiert, der mit Urteil vom 26.10.2015 (AnwSt (R) 4/15) große Unsicherheit in der Anwaltschaft verursacht hat. Der BGH hatte entschieden, dass § 14 BORA, anders als von den Rechtsanwaltskammern vertreten, mangels entsprechender Satzungskompetenz nicht für Zustellungen von Anwalt zu Anwalt gelten soll. Dies führte zu der misslichen Situation, dass Rechtsanwälte zwar nicht zur Mitwirkung verpflichtet waren, ihnen eine solche aber auch nicht verboten war. Sie müssten bei dieser Rechtslage jeweils im Einzelfall prüfen, ob die Entgegennahme einer Zustellung nicht den Mandanteninteressen zuwiderläuft und damit sogar als Parteiverrat strafbar wäre.

Nach Beratung und Diskussion entschied die Satzungsversammlung daher, auch Zustellungen von Anwalt zu Anwalt ausdrücklich in die Norm aufzunehmen. Der Beschluss erging unter der Voraussetzung, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Satzungsermächtigung für eine berufsrechtliche Regelung der Pflichten bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt in § 59b Abs. 2 Nr. 8 BRAO-E schafft. Der entsprechende Gesetzesentwurf steht kurz vor seiner Verabschiedung durch den Deutschen Bundestag.

„Im Interesse einer geordneten Rechtspflege und damit im Interesse unserer Mandanten bestand im Hinblick auf § 14 BORA dringender Handlungsbedarf“, so Präsident Ekkehart Schäfer. „Durch den Vorratsbeschluss haben wir schon jetzt dafür gesorgt, dass die Berufsordnung nach der anstehenden Verabschiedung des Gesetzes unmittelbar geändert werden kann.“

Die Pressemitteilung der BRAK vom heutigen Tag können Sie hier abrufen.