Alle Rechtsanwält:innen und Syndikusrechtsanwält:innen sind berufsrechtlich verpflichtet, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied sie sind, eine Kanzlei zu unterhalten (§ 27 Abs. 1 BRAO).
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es aber möglich, sich von der Kanzleipflicht befreien zu lassen:
- Vermeidung von Härten (§ 29 Abs. 1 BRAO)
Hierunter fallen nach Verwaltungspraxis der RAK München:
Mutterschutz (6 Wochen vor und 8 Wochen nach errechnetem Geburtstermin)
Elternzeit (3 Jahre ab Geburt des Kindes)
schwere Krankheit (Nachweis durch fachärztliches Attest)
hohes Alter
Auslandsfortbildung (z.B. LL.M.-Studiengang)
- Ausschließliche Errichtung einer Kanzlei im Ausland (§ 29a Abs. 2 BRAO)
Wichtig
- Rechtsanwält:innen und Syndikusrechtsanwält:innen, die von der Kanzleipflicht befreit sind, müssen der Rechtsanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten benennen (§ 30 Abs. 1 BRAO). Als Zustellungsbevollmächtigte können nicht nur Rechtsanwält:innen oder Syndikusrechtsan:wältinnen benannt werden, sondern auch andere Personen. Diese müssen lediglich im Inland wohnen oder dort einen Geschäftsraum haben.
- Jedem Zustellungsbevollmächtigten muss Zugriff auf das eigene beA-Postfach eingeräumt werden. Er muss mindestens in der Lage sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben. Wie die Rechtevergabe funktioniert, wird auf der Website des beA-Supports erklärt.
Hier finden Sie das Antragsformular.