Der Bereich Rechtsanwälte

Im Bereich „Rechtsanwälte“ finden Sie neben Informationen rund um den Anwaltsberuf alles Wissenswerte zum anwaltlichen Berufsrecht und Vergütungsrecht. Sie können sich hier auch darüber informieren, was Sie zu beachten haben, wenn Sie die Qualifikation als Fachanwalt anstreben bzw. bereits besitzen.

Der Bereich RA-Fachangestellte

In diesem Bereich finden Sie Informationen rund um den interessanten und zukunftssicheren Beruf des/der Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Weiterbildung zum/zur Geprüften Rechtsfachwirt/in.

Der Bereich Mandanten

Im Bereich Mandanten finden Sie neben Informationen über die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München alles Wissenswerte, was Sie bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts wissen sollten. Hier finden Sie auch die Namen und Adressen anderer Ansprechpartner, wenn die Rechtsanwaltskammer München nicht für Sie tätig werden kann.

Der Bereich RAK München

In diesem Bereich können Sie sich unter anderem über die Gremien und die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München informieren. Hier können Sie auch alle Veröffentlichungen der Rechtsanwaltskammer München in elektronischer Form abrufen.

Artikel

Befreiung von der Kanzleipflicht

Vermeidung von Härten und Errichtung einer Kanzlei im Ausland

Alle Rechtsanwält:innen und Syndikusrechtsanwält:innen sind berufsrechtlich verpflichtet, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied sie sind, eine Kanzlei zu unterhalten (§ 27 Abs. 1 BRAO).
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es aber möglich, sich von der Kanzleipflicht befreien zu lassen:

  • Vermeidung von Härten (§ 29 Abs. 1 BRAO)

          Hierunter fallen nach Verwaltungspraxis der RAK München:

                Mutterschutz (6 Wochen vor und 8 Wochen nach errechnetem Geburtstermin)
                Elternzeit (3 Jahre ab Geburt des Kindes)
                schwere Krankheit (Nachweis durch fachärztliches Attest)
                hohes Alter
                Auslandsfortbildung (z.B. LL.M.-Studiengang)

  • Ausschließliche Errichtung einer Kanzlei im Ausland (§ 29a Abs. 2 BRAO)

 

Wichtig 

  • Rechtsanwält:innen und Syndikusrechtsanwält:innen, die von der Kanzleipflicht befreit sind, müssen der Rechtsanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten benennen (§ 30 Abs. 1 BRAO). Als Zustellungsbevollmächtigte können nicht nur Rechtsanwält:innen oder Syndikusrechtsan:wältinnen benannt werden, sondern auch andere Personen. Diese müssen lediglich im Inland wohnen oder dort einen Geschäftsraum haben.
  • Jedem Zustellungsbevollmächtigten muss Zugriff auf das eigene beA-Postfach eingeräumt werden. Er muss mindestens in der Lage sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben. Wie die Rechtevergabe funktioniert, wird auf der Website des beA-Supports erklärt. 

Hier finden Sie das Antragsformular.