ADR-Richtlinie
Die sog. ADR-Richtlinie wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19. Februar 2016 (BGBl. I 254) in nationales Recht umgesetzt.
Mit dieser Neuregelung wird ein bundeseinheitlicher Rahmen für die Beilegung von Streitigkeiten aus online als auch offline abgeschlossenen Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmen geschaffen, indem diese vor eine außergerichtliche Verbraucherschlichtungsstelle gebracht werden können. Den Schwerpunkt bildet als neues Stammgesetz das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Daneben werden verschiedene spezialgesetzliche Bestimmungen über Schlichtungsstellen angepasst.
Das Gesetz ist zum größten Teil am 01.04.2016 in Kraft getreten.
Ergänzend ist zum 01.04.2016 die Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichten-verordnung (VSBInfoV) vom 28.02.2016 (BGBl. I 326) in Kraft getreten.
1. Informationspflichten
Die Informationspflichten für Unternehmer nach §§ 36, 37 VSBG, die auch von der Anwaltschaft zu beachten sind, gelten hingegen erst ab dem 01.02.2017.
Nach § 36 Abs. 1 VSGB hat ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich
- in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
- auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist.
Eine Verpflichtung der Rechtsanwälte, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, besteht im Übrigen nicht.
Ferner hat der Unternehmer gemäß § 37 AB.s 1 VSBG den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte.
2. Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
Die deutsche Anwaltschaft hat frühzeitig im Jahr 2011 eine unabhängige Stelle zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und Mandanten geschaffen (§ 191 f BRAO). Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin ist nun bereits als eine der wenigen Stellen vom Gesetzgeber als Schlichtungsstelle im Sinne des VSBG anerkannt.
Die Vermittlungsabteilungen, die die regionalen Rechtsanwaltskammern als Schlichtungsmöglichkeit bei Auseinandersetzungen zwischen Rechtsanwälten und Mandanten anbieten, unterfallen hingegen nicht dem VSBG. Die Vermittlung der regionalen Kammern ist gem. § 73 Abs. 2 Nr. 3 BRAO Aufgabe des Vorstandes; dieser wird nach § 89 Abs. 2 Nr. 1 BRAO von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Beteiligung an der Bestellung von Kammervermittlern ist mithin nicht möglich.
3. Allgemeine Schlichtungsstelle
Bei Streitigkeiten in Branchen, in denen es noch keine branchenspezifische Schlichtungsstelle gibt, können sich Verbraucher an die Allgemeine Schlichtungsstelle wenden. Die Allgemeine Schlichtungsstelle „Zentrum für Schlichtung e.V.“ hat ihren Sitz in Kehl und ist seit dem 01.04.2016 erreichbar über: www.verbraucher-schlichter.de
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen sind zu finden:
• auf der Website des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz,
• auf der Website des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland.