Freitag, 23. Januar 2026 um 11:00 Uhr:
Außerordentliche Kammerversammlung
der Rechtsanwaltskammer München
Ort:
Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer München
Tal 33 in 80331 München
Hintergrund der außerordentlichen Kammerversammlung
Im Jahr 2026 finden turnusgemäß wieder die Wahlen zum Kammervorstand statt. Die Wahlordnung der Rechtsanwaltskammer München sieht in § 3a vor, dass die Wahl von einem „Ausschuss der Wahlbeobachter“ zu begleiten ist. Der Wahlbeobachterausschuss besteht aus zehn Personen sowie weiteren zehn Stellvertretern. Er soll den ordnungsgemäßen Ablauf und die korrekte Feststellung der Ergebnisse überprüfen. Er ist bei allen Maßnahmen der Vorbereitung der Wahl beizuziehen. Nach der Wahlordnung ist der Ausschuss der Wahlbeobachter aus dem Kreis der Teilnehmer der Kammerversammlung zu wählen.
Im Hinblick auf die Vorstandswahlen 2026 hätte in der Kammerversammlung am 21.11.2025 der Ausschuss der Wahlbeobachter für die Vorstandswahl 2026 gewählt werden sollen. Auf der Kammerversammlung wurden jedoch keine Wahlvorschläge eingereicht, so dass die Wahl des Ausschusses der Wahlbeobachter nicht erfolgen konnte.
Es muss nun kurzfristig ein Weg gefunden werden, die Vorstandswahlen 2026 ordnungsgemäß und verfahrensfehlerfrei durchzuführen. Ohne einen Wahlbeobachterausschuss ist das nicht möglich. Nach intensiver rechtlicher Prüfung und Diskussion hat sich der Vorstand der Rechtsanwaltskammer München daher dazu entschlossen, kurzfristig eine außerordentliche Kammerversammlung einzuberufen, die entscheiden soll, wie zu verfahren ist.
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer München wird der Kammerversammlung vorschlagen, das Gremium „Ausschuss der Wahlbeobachter“ ersatzlos abzuschaffen. Sollte dieser Antrag abgelehnt werden, ist über den Hilfsantrag, die Wahl eines Ausschusses der Wahlbeobachter nur noch als Kann-Bestimmung, nicht mehr als verbindliche Verfahrensvorschrift zu fassen, abzustimmen. Für den Fall, dass der Antrag auf Abschaffung abgelehnt wird, muss der Ausschuss der Wahlbeobachter für die Vorstandswahl 2026 gewählt werden.
Die außerordentliche Kammerversammlung dient damit also einem einzigen, wichtigen Zweck: Sie soll eine rechtssichere Vorstandswahl 2026 ermöglichen. Dafür ist Ihre Mitwirkung entscheidend!
Tagesordnung
1. Begrüßung
2. § 3a Wahlordnung
a. Beschlussfassung über den Antrag auf Abschaffung des § 3a Wahlordnung
b. Soweit erforderlich: Beschlussfassung über den Hilfsantrag auf Änderung des § 3a Wahlordnung
3. Für den Fall, dass der Antrag zu 2a abgelehnt wird:
Wahl eines Ausschusses der Wahlbeobachter gem. § 3a Wahlordnung
Zu TOP 2a Antrag des Vorstands der RAK München: Abschaffung des § 3a Wahlordnung
§ 3a der Wahlordnung wird abgeschafft. Die von der außerordentlichen Kammerversammlung am 23.01.2026 beschlossene Änderung der Wahlordnung tritt am 01.02.2026 in Kraft.
Begründung:
Im Frühjahr 2026 findet die turnusgemäße Vorstandswahl der Rechtsanwaltskammer München statt. § 3a der Wahlordnung (WO) der Rechtsanwaltskammer München regelt, dass die Wahl des Vorstandes und der Mitglieder der Satzungsversammlung von einem „Ausschuss der Wahlbeobachter“ zur Wahrung des ordnungsgemäßen Ablaufs und der korrekten Feststellung der Ergebnisse überprüft wird. Nach § 3a Abs. 3 WO beruft die Kammerversammlung auf Vorschlag aus ihrer Mitte vor dem Termin der Wahl die Mitglieder des Ausschusses der Wahlbeobachter sowie für jedes Mitglied je einen Stellvertreter. Auf der Kammerversammlung am 21.11.2025 wurden keine Wahlvorschläge für den Wahlbeobachterausschuss eingereicht. Eine Berufung der Mitglieder des Wahlbeobachterausschusses sowie der Stellvertreter ist daher nicht erfolgt.
Seit der Einführung von § 3a WO zum 01.01.2022 wurden mittlerweile zwei Wahlen durchgeführt – jeweils ohne Beanstandung durch die jeweiligen Ausschüsse der Wahlbeobachter. Die Wahlordnung der Rechtsanwaltskammer München sieht schon jetzt verschiedene Regularien vor, die die Durchführung transparenter Wahlen gewährleisten: Nach § 4 Abs. 2 WO tagt der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung. Jedes Kammermitglied hat die Möglichkeit, hieran teilzunehmen. Die Auszählung der Stimmen ist sowohl bei der Briefwahl als auch bei der elektronischen Wahl öffentlich (§ 12 Abs. 11 WO, § 19 Abs. 3 WO). Zudem stehen bei der elektronischen Wahl Möglichkeiten zur Verfügung, die den Auszählungsprozess für jeden Wähler reproduzierbar machen können (§ 19 Abs. 3 WO). Bei der Wahl des Ausschusses der Wahlbeobachter in der Kammerversammlung 2022 und 2023 war es schon nicht gelungen, den Ausschuss der Wahlbeobachter vollständig zu besetzen. Dies und der Umstand, dass in der Kammerversammlung 2025 keine Wahlvorschläge eingereicht wurden, lassen darauf schließen, dass die Kammerversammlung keinen Bedarf mehr für die Einrichtung eines Ausschusses der Wahlbeobachter sieht. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer München schlägt daher vor, die Regelung des § 3a WO mit Wirkung zum 01.02.2026 ersatzlos zu streichen. Die Änderung des § 3a WO soll bereits zum 01.02.2026 erfolgen und dient der
Rechtssicherheit für die anstehenden Vorstandswahlen 2026.
Zu TOP 2b Hilfsantrag von RA Ünal Özkök: Änderung des § 3a Wahlordnung
| Aktuelle Rechtslage | Änderungsvorschlag |
| § 3a Ausschuss der Wahlbeobachter | § 3a Ausschuss der Wahlbeobachter |
| 1. Die Wahl wird von einem „Ausschuss der Wahlbeobachter“ zur Wahrung des ordnungsgemäßen Ablaufs und der korrekten Feststellung der Ergebnisse überprüft. Hierfür ist der Ausschuss der Wahlbeobachter durch den Wahlausschuss und durch andere, an der Wahl beteiligten Personen bei allen Maßnahmen der Vorbereitung und Durchführung der Wahl beizuziehen. Den Mitgliedern des Ausschusses ist Auskunft auf alle Fragen zu erteilen und Einblick in die Unterlagen zu gewähren. Den Mitgliedern des Ausschusses ist es zu ermöglichen, technische Vorgänge zu überprüfen und Testläufe durchzuführen. | 1. Die Wahl wird, soweit sich Kandidaten aufstellen und gewählt werden, von einem „Ausschuss der Wahlbeobachter“ zur Wahrung des ordnungsgemäßen Ablaufs und der korrekten Feststellung der Ergebnisse überprüft. Hierfür ist der Ausschuss der Wahlbeobachter durch den Wahlausschuss und durch andere, an der Wahl beteiligten Personen bei allen Maßnahmen der Vorbereitung und Durchführung der Wahl beizuziehen. Den Mitgliedern des Ausschusses ist Auskunft auf alle Fragen zu erteilen und Einblick in die Unterlagen zu gewähren. Den Mitgliedern des Ausschusses ist es zu ermöglichen, technische Vorgänge zu überprüfen und Testläufe durchzuführen. |
| 2. Der Ausschuss besteht aus zehn Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer, die keine Mitglieder des Wahlausschusses oder Mitarbeiter der Geschäftsstelle sein dürfen. Eine Kandidatur in der Wahl ist mit der Mitgliedschaft im Ausschuss der Wahlbeobachter vereinbar. Maximal vier Mitglieder des Ausschusses dürfen zugleich amtierende Mitglieder des Vorstands sein. | 2. Der Ausschuss besteht aus maximal zehn Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer, die keine Mitglieder des Wahlausschusses oder Mitarbeiter der Geschäftsstelle sein dürfen. Eine Kandidatur in der Wahl ist mit der Mitgliedschaft im Ausschuss der Wahlbeobachter vereinbar. Maximal vier Mitglieder des Ausschusses dürfen zugleich amtierende Mitglieder des Vorstands sein. |
| 3. Die Kammerversammlung beruft auf Vorschlag aus ihrer Mitte in der Kammerversammlung vor dem Termin der Wahl die Mitglieder des Ausschusses der Wahlbeobachter sowie für jedes Mitglied je einen Stellvertreter; im Falle der Verhinderung eines Stellvertreters tritt an seine Stelle der lebensälteste der verbleibenden Stellvertreter. | bleibt unverändert |
| 4. Die Mitglieder des Ausschusses der Wahlbeobachter wählen aus der Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. | bleibt unverändert |
| 5. Die Mitglieder des Ausschusses der Wahlbeobachter sind zur Verschwiegenheit gemäß § 76 BRAO verpflichtet. | bleibt unverändert |
| 6. Der Ausschuss der Wahlbeobachter hat seinen Sitz am Sitz der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer und wird von dieser organisatorisch, personell und technisch zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Überprüfung der Abläufe und der technischen Einrichtungen für die Wahl unterstützt. Der Wahlausschuss zieht den Ausschuss der Wahlbeobachter bei allen Maßnahmen und Sitzungen bei. Die übrigen Regelungen zum Wahlausschuss sind, soweit für die Erfüllung der Aufgabe der Wahlbeobachtung erforderlich, entsprechend auf den Ausschuss der Wahlbeobachter anzuwenden. | bleibt unverändert |
| 7. Der Ausschuss der Wahlbeobachter erstellt nach Abschluss der Wahl einen Abschlussbericht über die Korrektheit oder die Mängel bei der Durchführung der Wahl aufgrund seiner Feststellungen während der Vorbereitung und der Durchführung der Wahl. Der Abschlussbericht ist bekanntzumachen. Er soll mit dem endgültigen Wahlergebnis bekannt gemacht werden. | bleibt unverändert |
| § 24 Inkrafttreten | § 24 Inkrafttreten |
| Die von der außerordentlichen Kammerversammlung 2025 beschlossenen Änderungen der Wahlordnung treten am 01. Januar 2026 in Kraft. | Die von der außerordentlichen Kammerversammlung am 23.01.2026 beschlossenen Änderungen der Wahlordnung treten am 01. Februar 2026 in Kraft. |
Begründung:
Für den Fall, dass die außerordentliche Kammerversammlung 2026 nicht die ersatzlose Streichung des § 3a WO beschließt, wird eine Änderung des § 3a WO vorgeschlagen.
Der Hilfsantrag eröffnet mit § 3a Abs. 1 S. 1 und § 3a Abs. 2 S. 1 WO n.F. die Möglichkeit, die Wahl des Vorstandes und der Mitglieder der Satzungsversammlung auch ohne bzw. mit einem verkleinerten Ausschuss der Wahlbeobachter durchzuführen. Die Änderung des § 3a WO soll bereits zum 01.02.2026 erfolgen und dient der Rechtssicherheit bei künftigen Wahlen.
Zu TOP 3 Wahl des Wahlbeobachterausschusses
Für den Fall, dass der Antrag zu TOP 2a abgelehnt wird, ist der Ausschuss der Wahlbeobachter für die Vorstandswahl 2026 zu wählen.
Wer wird gewählt?
Es sind 10 Mitglieder des Ausschusses der Wahlbeobachter und 10 Stellvertreter (für jedes Mitglied je ein fester Stellvertreter) zu wählen.
Wer kann Mitglied des Wahlbeobachterausschusses sein?
Grundsätzlich kann jedes Mitglied der Rechtsanwaltskammer München als Mitglied des Wahlbeobachterausschusses gewählt werden. Die Mitglieder des Wahlausschusses und die Mitarbeiter der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer München können nicht gewählt werden (§ 3a Abs. 2 S. 1 WO). Eine Kandidatur in der Vorstandswahl 2026 ist mit der Mitgliedschaft im Wahlbeobachterausschuss vereinbar (§ 3a Abs. 2 S. 2 WO). Maximal 4 Mitglieder des Vorstands der Rechtsanwaltskammer München können Mitglieder des Wahlbeobachterausschusses sein (§ 3a Abs. 2 S. 3 WO).
Für Fragen stehen wir Ihnen unter kammerversammlung(at)rak-m.de gerne zur Verfügung.
