Der Bereich Rechtsanwälte

Im Bereich „Rechtsanwälte“ finden Sie neben Informationen rund um den Anwaltsberuf alles Wissenswerte zum anwaltlichen Berufsrecht und Vergütungsrecht. Sie können sich hier auch darüber informieren, was Sie zu beachten haben, wenn Sie die Qualifikation als Fachanwalt anstreben bzw. bereits besitzen.

Der Bereich RA-Fachangestellte

In diesem Bereich finden Sie Informationen rund um den interessanten und zukunftssicheren Beruf des/der Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Weiterbildung zum/zur Geprüften Rechtsfachwirt/in.

Der Bereich Mandanten

Im Bereich Mandanten finden Sie neben Informationen über die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München alles Wissenswerte, was Sie bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts wissen sollten. Hier finden Sie auch die Namen und Adressen anderer Ansprechpartner, wenn die Rechtsanwaltskammer München nicht für Sie tätig werden kann.

Der Bereich RAK München

In diesem Bereich können Sie sich unter anderem über die Gremien und die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München informieren. Hier können Sie auch alle Veröffentlichungen der Rechtsanwaltskammer München in elektronischer Form abrufen.

Neuerungen im BBiG

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist das zentrale Gesetz für die duale Berufsausbildung in Deutschland. Mit diesem Gesetz werden grundlegende Fragen rund um die Ausbildung – die Rechte von Auszubildenden, die Eignung von Ausbildungsstätten bis hin zu Ordnungsverfahren – geregelt. 
Die letzte größere Aktualisierung des BBiG fand 2020 statt. Mit der Überarbeitung wurde z. B. geregelt, dass ein Berufsschultag mit mindestens fünf Unterrichtsstunden pro Woche als voller Arbeitstag angerechnet wird. Auch haben Prüflinge am Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung seitdem einen gesetzlichen Anspruch auf einen freien Tag zur Prüfungsvorbereitung erhalten. Erstmals wurde eine Mindestausbildungsvergütung (MiAV) eingeführt, um besonders niedrige Ausbildungsvergütungen zu verhindern. Fachliteratur für den betrieblichen Teil der Ausbildung muss seitdem vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellt werden. 
Mit der aktuellen Gesetzesänderung 2025 wird die Digitalisierung in vielen Bereichen auch in der Ausbildung deutlicher umgesetzt. Festgeschrieben ist nun auch, dass Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte als Arbeitszeit gelten. Vereinfacht wird zudem die Verkürzung einer Teilzeitausbildung. Und neu und sicher für viele Kanzleien interessant: Langjährige Kanzleimitarbeitende ohne Abschluss als Rechtsanwaltsfachangestellte können über ein Validierungsverfahren die Feststellung beantragen, dass sie aufgrund ihrer Erfahrung gleichzustellen sind mit Rechtsanwaltsfachangestellten. Dies ist nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss, eröffnet aber gleiche Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten. Der Weg zum Rechtsfachwirt zum Beispiel wäre dann eröffnet.

Digitalisierung in der Ausbildung

Digitalisierung von Ausbildungsverträgen

Um einen zeitgemäßen, digitalen Prozess zu ermöglichen, ist der in § 11 Abs. 1 BBiG verankerte Ausschluss der elektronischen Form beim Ausbildungsvertrag aufgehoben worden. Möglich ist jetzt, die wesentlichen Inhalte des Ausbildungsverhältnisses in Textform festzuhalten und sich gegenseitig zu bestätigen. Als logische Folge ermöglicht der neue § 11 Abs. 2 BBiG, dass Arbeitgeber den Ausbildungsvertrag auch in digitaler Form übermitteln können – unter der Bedingung, dass er so übermittelt wird, dass er gespeichert und ausgedruckt werden kann. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass der/die Auszubildende – bei minderjährigen Auszubildenden auch deren Erziehungsberechtigte – den Ausbildungsvertrag erhalten hat. Die Auszubildenden, ggf. auch die Erziehungsberechtigten, sind allerdings auch verpflichtet, den Empfang des Ausbildungsvertrages zu bestätigen (§ 13 Nr. 8 BBiG).
Der Empfangsnachweis und die Vertragsabfassung sind drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis endet, vom Ausbilder aufzubewahren.
Möglich bleibt die Vertragsabfassung in Schriftform. Hier ist es nun nicht mehr notwendig, diesen zur Eintragung in die Ausbildungsrolle in dreifacher Ausfertigung zum Siegeln an die RAK München zu schicken. Mit der Digitalisierung 2020 ist das Siegeln entfallen, mit der aktuellen Neuerungen entfällt die Notwendigkeit, der RAK München Originale einzuschicken. 
Die Übermittlung eines Ausbildungsvertrags kann mithin nun als Scan digital, vorzugsweise über das beA, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben per E-Mail oder wie bisher auf dem Postweg erfolgen.


Digitalisierung der Ausbildung selbst – Mobiles Ausbilden

In § 28 Abs. 2 BBiG ist nun festgelegt, dass Ausbildungsinhalte in einem angemessenen Umfang auch im Rahmen mobiler Ausbildung, also ohne gleichzeitige Anwesenheit der Auszubildenden und ihrer Ausbilder oder Ausbilderinnen am gleichen Ort, vermittelt werden können. Dafür nennt das BBiG drei Voraussetzungen:

  • Um die Ausbildungsinhalte zu vermitteln, muss Informationstechnik eingesetzt werden.
  • Die Ausbildungsinhalte, die während mobiler Ausbildung erlernt werden sollen, müssen dafür geeignet sein. Auch die Aufenthaltsorte von Auszubildenden und Ausbilder:innen während der mobilen Ausbildung müssen geeignet sein.
  • Die Ausbildungsinhalte dürfen nicht schlechter vermittelt werden als im Betrieb. Das heißt: Ausbilder:innen oder Ausbildungsbeauftragte müssen zu betriebsüblichen Zeiten jederzeit erreichbar sein, den Lernprozess steuern und auch die Lernfortschritte weiterhin kontrollieren können.

Die Lehr- und Lernmittelfreiheit wird diesbezüglich erweitert. Grundsätzlich legt die sogenannte Lehr- und Lernmittelfreiheit (§ 14 Abs. 1 Nummer 3 BBiG) fest, dass Ausbildende den Auszubildenden alle Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur, kostenlos zur Verfügung stellen müssen, die für die einschlägige Ausbildung erforderlich sind. Neu ist jetzt: finden Teile der Ausbildung mobil bzw. im sogenannten Homeoffice statt, muss die Ausbildungskanzlei auch die Hard- und Software (z. B. Laptops oder Tablets) kostenlos zur Verfügung stellen, die für die mobile Ausbildung benötigt werden (§ 14 Abs. 1 Nummer 3 BBiG).
 

Berichtsheft: Digitalisierung der Ausbildungsnachweise und Einreichung jetzt über Ausbilder:in

Nach § 13 Nr. 7 BBiG ist es nunmehr freigestellt, das Berichtsheft (den Ausbildungsnachweis) schriftlich oder in elektronischer Form zu führen. Zeitlich kann der Ausbildungsnachweis täglich oder wöchentlich geführt werden. 
Die Regelung zur wöchentlichen Führung des Berichtsheftes greift für alle Auszubildende der RAK München ab dem 01.09.2025. Berichtshefte sind demnach ab diesem Stichtag wöchentlich oder täglich zu führen. Ein geschriebenes Berichtsheft für Zeiten vor dem 01.09.2025 müssen nicht umgeschrieben werden.
Die ordnungsgemäß geführten Ausbildungsnachweise (Berichtsheft) sind gemäß § 43 Abs. 1 Nummer 2 BBiG i.V.m. § 10 Abs. 2 der für die Prüflinge der RAK München einschlägigen Prüfungsordnung Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung. Sie müssen daher mit dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung eingereicht werden. Mit dem Berichtsheft muss vom Auszubildenden/von der Auszubildenden und vom Ausbilder/von der Ausbilderin per Unterschrift bestätigt werden, dass die Ausbildungsnachweise ordnungsgemäß geführt und kontrolliert worden sind. Bei falschen Angaben kann eine Zulassung nicht erteilt oder eine bereits ausgesprochene Zulassung widerrufen werden.
In bestimmten Fällen kann der Prüfungsausschuss Einsicht in die Ausbildungsnachweise verlangen, um über die Zulassung entscheiden zu können. Zum Beispiel, wenn erhöhte Fehlzeiten während der Ausbildung entstanden sind. Dann muss im Einzelfall nachgewiesen werden, dass das Ausbildungsziel trotz der Fehlzeiten erreicht wurde.
Bei Auszubildenden mit Gastschulantrag für Berufsschulen in Kammerbezirken außerhalb des Kammerbereichs der RAK München raten wir an, sich rechtzeitig vor der Anmeldung zur Abschlussprüfung dort zu informieren, ob und welche Voraussetzungen dort für die Einreichung des Berichtshefts gelten. 
Wichtige Neuerung ist nun, dass ein Berichtsheft/Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG nur noch über den Ausbildenden oder die Ausbildende schriftlich oder elektronisch vorgelegt werden kann und nicht mehr vom Auszubildenden selbst.
Das bedeutet, dass schriftlich geführte Ausbildungsnachweise mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf nun mit der Prüfungsanmeldung vom Ausbildenden eingesandt, vorzugsweise digitalisiert und z. B. als gescanntes PDF der RAK München mit der qeS vom Ausbildenden signiert per beA übermittelt werden müssen. 
 

Digitales Ausbildungszeugnis – Berufsschulnote im Abschlusszeugnis

Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis kann seit dem 01.08.2024 – allerdings nur mit Einwilligung der Auszubildenden – in elektronischer Form erteilt werden (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BBiG).
Derzeit arbeitet die RAK München daran, auch die dort ausgegebenen Abschlusszeugnisse mit einem digitalen Echtheitszertifikat digital zur Verfügung zu stellen. Eine Umsetzung wird voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2025 möglich werden. 
Neu ist nach § 37 Abs. 4 BBiG bei den Abschlusszeugnissen, dass auf Antrag von Auszubildenden das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen (Durchschnittsnote des Berufsschulzeugnisses) auf dem Zeugnis auszuweisen ist. Der oder die Auszubildende hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen. 
Der Antrag ist mit der Anmeldung zur Prüfung zu stellen. Hinsichtlich Fragen zur Antragstellung und Fristen wenden sich Interessierte bitte frühzeitig an die Ausbildungsabteilung der RAK München. 
Bei einer Beantragung sollte berücksichtigt werden, dass die berufsschulische Leistungsfeststellung erst nach der Übermittlung durch die Schule auf dem Zeugnis der zuständigen Stelle ausgewiesen werden kann und dies zu einer deutlichen und für Prüfungsteilnehmer sehr nachteiligen Verzögerung bei der Ausstellung des Zeugnisses führen könnte. 

Klärung: Wegezeit ist Arbeitszeit

Die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen und Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte wird nach § 15 BBiG auf die Ausbildungszeit angerechnet. Neu ist, dass auch die Wegezeiten ausdrücklich zur Arbeitszeit zählen.

Verkürzungsmöglichkeiten bei Teilzeitausbildung

Durch die Anpassungen im BBiG kann die Ausbildungsdauer bei der Teilzeitausbildung jetzt einfacher verkürzt werden (§ 8 Abs. 1 BBiG). Wird die Regelausbildungsdauer durch Verkürzungen nach § 8 Abs. 3 BBiG um höchstens sechs Monate überschritten, kann die Ausbildungsdauer jetzt auf die reguläre Ausbildungsdauer verkürzt werden.

Validierung beruflicher Kompetenzen

Mit den neuen §§ 50b bis 50e BBiG sollen berufliche Kompetenzen, die unabhängig von einer formalen Berufsausbildung mit Abschluss erworben wurden, aber einer solchen vergleichbar sind, festgestellt und bescheinigt werden können. Diese „Validierung“ soll die Kompetenzen im System der beruflichen Bildung anschlussfähig machen. Zu dem Verfahren soll zugelassen werden können, wer das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer im Referenzberuf vorgesehen ist, in diesem tätig war und im Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 25 Jahre alt ist.
Die neuen Regelungen zum Feststellungsverfahren sind seit dem 01.01.2025 in Kraft, aktuell liegt jedoch noch keine „Verfahrensverordnung“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vor. Diese Verordnung soll weitere Details des beruflichen Feststellungsverfahrens regeln. Sobald diese Verordnung vorliegt, finden Sie mehr Informationen darüber auf der Homepage der RAK München im Bereich der Rechtsanwaltsfachangestellten. 
Sollten Sie schon jetzt Interesse an einer Antragstellung haben, melden Sie sich gern für eine persönliche Beratung unter 089/53 29 44-780. 

Da war doch was

Wann kommen denn jetzt eigentlich die neuen Aufstiegsfortbildungen „geprüfter Berufsspezialist“ und „Bachelor Professional“?
Mit der vorherigen Aktualisierung des BBiG 2020 wurden neue Aufstiegsfortbildungen definiert. Bislang gibt es für berufserfahrene Rechtsanwalts-, Patentanwalts- oder -Notarfachangestellte als bundesweit anerkannte Weiterbildung einzig und allein den Rechtsfachwirt oder die Rechtsfachwirtin.
Mit der BBiG-Aktualisierung 2020 sind folgende neue Bezeichnungen eingeführt worden:

  1. „Geprüfter Berufsspezialist/Geprüfte Berufsspezialistin“
    (erste Fortbildungsstufe: § 53 b BBiG)
  2. „Bachelor Professional“ (zweite Fortbildungsstufe: § 53 c BBiG)
    (für Meister und Fachwirte)
  3. „Master Professional“ (dritte Fortbildungsstufe: § 53 d BBiG)
    (für IHK-Betriebswirte und Berufspädagogen)

Der „Meister“ und andere bewährte Bezeichnungen werden dabei nicht abgeschafft, sondern durch die Verbindung mit den einheitlichen, international anschlussfähigen Abschlussbezeichnungen gestärkt. Die Gleichwertigkeit von beruflicher Fortbildung und Studium soll dadurch betont werden.
Der Bachelor Professional will wie zuvor der Rechtsfachwirt für die mittlere Führungsebene (z. B. Teamleitung, Leitung Vorzimmer und Büromanagement) in einer Kanzlei qualifizieren. Themen wie Personal, Controlling, Management und Organisation werden daher weiterhin Inhalte der Weiterbildung sein. Aktualisiert werden diese um Themen der Digitalisierung sowie voraussichtlich der Insolvenzverwaltung und Zwangsvollstreckung.
Beim geprüften Berufsspezialisten wird der Schwerpunkt der Weiterbildung bei der Vertiefung des bisherigen Fachwissens liegen. Diese Fortbildung ist für Kanzleimitarbeitende gedacht, die zwar keine Position auf mittlerer Führungsebene in der Kanzlei anstreben, aber in ihrem Arbeitsbereich dazulernen wollen.
Bislang sind diese Aufstiegsfortbildungen jedoch nicht umgesetzt worden. Jetzt aber kommt Bewegung in die Sache:
Die Spitzenorganisationen auf Arbeitnehmer- und -geberseite haben entsprechende Anträge beim Bundeministerium für Bildung und Forschung gestellt. Erste Besprechungen fanden bereits statt. Derzeit werden Sachverständige benannt, die dann die vorgelegten Entwurfsverordnungen prüfen und damit die Inhalte dieser Weiterbildungsstufen definieren. Die dann voraussichtlich zu Ende des Jahres 2025 stehende Verordnung muss dann noch in konkrete Prüfungsordnungen auf Kammerebene umgesetzt und ministeriell genehmigt werden. Interessierte sollten daher die Homepage der RAK München in regelmäßigen Abständen prüfen, neue Informationen zum Stand der Aufstiegsfortbildung finden Sie unter der Rubrik „Geprüfte Rechtsfachwirte“.