Der Bereich Rechtsanwälte

Im Bereich „Rechtsanwälte“ finden Sie neben Informationen rund um den Anwaltsberuf alles Wissenswerte zum anwaltlichen Berufsrecht und Vergütungsrecht. Sie können sich hier auch darüber informieren, was Sie zu beachten haben, wenn Sie die Qualifikation als Fachanwalt anstreben bzw. bereits besitzen.

Der Bereich RA-Fachangestellte

In diesem Bereich finden Sie Informationen rund um den interessanten und zukunftssicheren Beruf des/der Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Weiterbildung zum/zur Geprüften Rechtsfachwirt/in.

Der Bereich Mandanten

Im Bereich Mandanten finden Sie neben Informationen über die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München alles Wissenswerte, was Sie bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts wissen sollten. Hier finden Sie auch die Namen und Adressen anderer Ansprechpartner, wenn die Rechtsanwaltskammer München nicht für Sie tätig werden kann.

Der Bereich RAK München

In diesem Bereich können Sie sich unter anderem über die Gremien und die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München informieren. Hier können Sie auch alle Veröffentlichungen der Rechtsanwaltskammer München in elektronischer Form abrufen.

Artikel

Aktive Nutzungspflicht des beA: Stichtag 01.01.2022

 

Ab 01.01.2022 gilt für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die aktive Nutzungspflicht für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Die Verfahrensordnungen (fast) aller Gerichtsbarkeiten sehen ab diesem Stichtag für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Pflicht zur ausschließlich elektronischen Einreichung der das Verfahren betreffenden Dokumente vor. Für den Zivilprozess gilt dann § 130 d ZPO, entsprechende Vorschriften ergeben sich jedoch auch für andere Verfahren (vgl. §§ 14b FamFG, 46g ArbGG, 65d SGG, 55d VwGO und 52d FGO). Die Prozessvertreter der Parteien müssen danach sämtliche Dokumente elektronisch einreichen.

Ausnahmeregelungen ergeben sich lediglich noch bei technischen Störungen (in Abgrenzung zu bürointernen Problemen, siehe § 130d S. 2, 3 ZPO), im Strafverfahren (Einschränkungen aus § 32d StPO), und auch bezüglich der Korrespondenz im Vollstreckungsverfahren, siehe §§ 193, 193a ZPO n.F. Hier ist u. a. geregelt, dass Gerichtsvollzieher durch die Parteien zugegangene Schriftstücke als Dokument erstellen können, um diese dann elektronisch zuzustellen.