Am 02.09.2021 ist die Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) in Kraft getreten. Diese gilt bis einschließlich Freitag, den 01.10.2021. Darin ist unter anderem geregelt, dass ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 35 für den persönlichen Zugang im Innenbereich breitflächig der sog. 3G-Grundsatz („Geimpft, genesen, getestet“) gilt.
Diese Regelung findet für den Betrieb von Rechtsanwaltskanzleien (z.B. im Rahmen von persönlichen Mandantenterminen) grundsätzlich keine Anwendung, da diese nicht zu den in § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 der 14 BayIfSMV genannten Bereichen gehören. Es gilt somit grds. die Vorgabe des § 3 Abs. 3 der 14. BayIfSMV, wonach u.a. zum Handel und zu den nicht von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 der 14 BayIfSMV erfassten Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben für nicht geimpfte, genesene oder getestete Personen keine durch § 3 der 14. BayIfSMV begründeten Zugangsbeschränkungen bestehen. Somit unterliegt die anwaltliche Beratung nur den allgemeinen Hygienebestimmungen (insbesondere Mindestabstand von 1,5 m, Handhygiene, ausreichende Belüftung in geschlossenen Räumlichkeiten, Maske).
Nach der Begründung zur 14. BayIfSMV gilt die 3G-Regel auch nicht am Arbeitsplatz. Für Kanzleibeschäftigte gelten im Übrigen die aktuellen Regelungen der SARS-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung.
Die 3G-Regel findet jedoch gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 der 14.BayIfSMV u.a. Anwendung auf den Zugang zu „außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung“. Nach der Begründung zur 14. BayIfSMV ist klarzustellen, dass sich die Regelung nicht auf betriebsinterne Veranstaltungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung bezieht, soweit diese dem rein arbeits-, dienst- bzw. arbeitsschutzrechtlichen Bereich unterfallen. Bei sonstigen Veranstaltungen und beispielweise Fortbildungsseminaren, die auch einem externen Publikum offen stehen, gilt jedoch der 3G-Grundsatz.
- als geimpft i. S. d. Verordnung gelten: Personen mit Nachweis der vollständigen Impfung (Zweitimpfung erfolgte vor mindestens 14 Tagen).
- als genesen i. S. d. Verordnung gelten: Personen mit Genesenen-Nachweis, d.h. positiver PCR-Test, der mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate zurückliegt.
- als getestet gilt eine Person mit folgenden Nachweisen: PCR-Test max. 48 Stunden vorher oder PoC-Antigen-Schnelltest, max. 24 Stunden gültig oder Selbsttest max. 24 Stunden gültig (durchgeführt unter Aufsicht, z.B. in der Apotheke).
Sofern Kanzleien derartige Veranstaltungen anbieten, sind sie zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet (§ 3 Abs. 1 S. 2 der 14.BayIfSMV).
Zudem besteht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der 14. BayIfSMV in Gebäuden und geschlossenen Räumen grundsätzlich Maskenpflicht (zumindest medizinische Maske, sog. „OP-Maske“). Die Maskenpflicht gilt jedoch u.a. nicht am festen Sitz-, Steh oder Arbeitsplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der 14. BayIfSMV).