Überbrückungshilfe III plus können seit Ende Juli für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler beantragen, die auch im dritten Quartal von pandemiebedingten Schließungen und Beschränkungen betroffen sind. Voraussetzung für die Förderung ist ein coronabedingter Einbruch des Umsatzes von mindestens 30 %. Sogenannte prüfende Dritte – Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer – müssen die Anträge stellen. Die Förderung entspricht weitgehend der Überbrückungshilfe III, die sogenannte Restart-Prämie ist neu hinzugekommen: Wer im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholt, neu einstellt oder anderweitig die Beschäftigung erhöht, kann alternativ zur allgemeinen Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe als Zuschuss zu den steigenden Personalkosten erhalten.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können sich auf der Online-Plattform zur Beantragung der Überbrückungshilfen mit ihrer beA-Karte anmelden.