Vorstandswahl 2026: Wahlvorschläge einreichen bis 30.03.2026, 17:00 Uhr!
Der Wahlausschuss hat die Wahlbekanntmachung für die Vorstandswahl 2026 der Rechtsanwaltskammer München in den LG-Bezirken Ingolstadt, Kempten, Landshut, München I und II, Passau und Traunstein veröffentlicht. Wahlvorschläge können bis zum 30.03.2026, 17:00 Uhr eingereicht werden. Das Wählerverzeichnis liegt ab 10.03.2026 bis 30.03.2026 in der Geschäftsstelle der Kammer aus. Für Wahlvorschläge können Sie gerne das Formular für Wahlvorschläge verwenden.
Alle Informationen zur Vorstandswahl 2026 finden Sie auf der Website der Rechtsanwaltskammer München .
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Einladung zur Podiumsdiskussion „Rechtsstaat und anwaltliche Unabhängigkeit unter Feuer – wie gestalten wir die Zukunft der Anwaltschaft?“
am Mittwoch, 18.03.2026, um 17:30 Uhr Rechtsanwaltskammer München, Tal 33, 80331 München Die Unabhängigkeit der Anwaltschaft ist ein unverzichtbarer Garant für Rechtsstaatlichkeit und Demokratie. Die anwaltliche Selbstverwaltung unter Ausschluss staatlicher Kontrolle und Einflussnahme ist wiederum zwingende Voraussetzung für die Unabhängigkeit der Anwaltschaft. Weltweit stehen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unter Druck von autoritären Strömungen. Es braucht daher eine starke Anwaltschaft, deren Unabhängigkeit verfassungsrechtlich garantiert ist, um der Gefahr einer Einflussnahme demokratiefeindlicher Kräfte wirksam zu begegnen.
Keynote: RA Stefan von Raumer, Präsident DAV
Im Anschluss diskutieren: RA Chan-jo Jun, JUN LEGALGmbH RDir Mathias Klement, Bayerisches Staatsministerium der Justiz RAin Renate Maltry, Vorsitzende djb Landesverband Bayern RA Stefan von Raumer, Präsident des DAV RAin Anne Riethmüller, Präsidentin RAK München
Moderation: Barbara Streidl, Bayerischer Rundfunk
Aufgrund beschränkten Platzangebots bitten wir um Ihre Anmeldung bis zum 08.03.2026 per Mail an redaktion(at)rak-m.de.
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Deutschland unterzeichnet Konvention zum Schutz des Anwaltsberufs
Am 26.01.2026 hat Deutschland als 26. Staat die Europarats-Konvention zum Schutz der anwaltlichen Berufsausübung unterzeichnet. Die Konvention schafft als erstes völkerrechtlich verbindliches Abkommen Mindeststandards, die die freie und unabhängige Berufsausübung von Rechtsanwälten in Europa sichert.
Die Konvention garantiert unter anderem: - den effektiven Zugang von Rechtsanwälten zu ihren Mandanten, auch in Haftanstalten,
- den Schutz vertraulicher Kommunikation zwischen Anwalt und Mandanten,
- die Gewährleistung unabhängiger anwaltlicher Selbstverwaltung und den Schutz von Anwaltsorganisationen wie z. B. den Rechtsanwaltskammern,
- den Schutz von Anwälten vor Angriffen, Bedrohungen, Einschüchterungsversuchen und jeglichen unangemessenen Eingriffen in ihre Berufsausübung.
Weitere Informationen sind auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer zu finden.
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EU-Geldwäschepaket und Auslegungshilfe der BRAK
Rechtsanwälte, die bestimmte Arten von Geschäften betreuen, haben ab 10.07.2027 neue Pflichten. Das am 09.07.2024 in Kraft getretene EU-Geldwäschepaket bringt eine Reihe von Veränderungen für Verpflichtete mit sich. Die neue europäische Anti-Geldwäsche-Behörde AMLA (Anti Money Laundering Authority) hat am 01.07.2025 ihre Tätigkeit aufgenommen. Sie soll für eine effizientere und besser koordinierte Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sorgen. Neben der Errichtung der AMLA umfasst das Geldwäschepaket v. a. die an öffentliche Stellen adressierte Geldwäsche-Richtlinie und die an Verpflichtete adressierte Geldwäsche-Verordnung. Diese beinhaltet eine ganze Reihe neuer und verschärfter Pflichten für Verpflichtete bei der Installation eines wirksamen Risikomanagements, der Umsetzung eines Bündels an Sorgfaltspflichten im Verhältnis zu ihren Mandanten, der Erfüllung von Dokumentationspflichten und der Abgabe von Meldungen in Verdachts- oder Unstimmigkeitsfällen an die Aufsichtsbehörden. Die neuen Verpflichtungen nach der Geldwäsche-VO gelten ab dem 10.07.2027.
Der BRAK-Ausschuss Geldwäscheprävention hat ein umfangreiches Papier erarbeitet, in dem die Änderungen im Vergleich zu den Pflichten nach dem aktuellen Geldwäschegesetz (GwG) im Detail erläutert werden. Das Papier wird fortlaufend weiterentwickelt.
Auch wenn die neuen Pflichten erst ab dem 10.07.2027 gelten, sollten sich alle Rechtsanwälte, die Verpflichtete i.S.d. GwG sind, frühzeitig mit den neuen Verpflichtungen auseinandersetzen.
Weitere Informationen sind auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer zu finden.
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Erprobung des Online-Verfahrens vor den Amtsgerichten startet
Das Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit wurde am 22.12.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist – bis auf einzelne Übergangsregelungen – bereits in Kraft getreten.
Durch das Gesetz wurde die ZPO um ein 12. Buch „Erprobung und Evaluierung“ ergänzt und das Online-Verfahren als alternative Verfahrensart für Zivilverfahren vor den Amtsgerichten, in denen die Zahlung einer Geldsumme bis zu EUR 10.000 geltend gemacht wird, erprobt.
Die teilnehmenden Amtsgerichte werden von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmt. Dies gilt auch für den Startzeitpunkt der Erprobung. Die Länder können die Erprobung auch auf Streitigkeiten nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung (VO [EG] Nr. 261/2004) beschränken.
Die wichtigsten Regelungen auf einen Blick: - Voraussetzung für das Online-Verfahren ist, dass die Klage mittels eines digitalen Eingabesystems erstellt und auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 S. 1 Nr. 1, 3 und 4 ZPO oder über eine hierfür bereitgestellte Kommunikationsplattform bei Gericht eingereicht wird (§ 1124 Abs. 1 ZPO).
- Das Gericht kann Maßnahmen zur Prozessleitung ergreifen, um den Streitstoff zu strukturieren. Es kann insbesondere anordnen, dass die Parteien ihren jeweiligen Vortrag demjenigen der anderen Partei in digitaler Form gegenüberstellen bzw. im Rahmen eines digitalen Verfahrensdokuments ergänzen (§ 1126 ZPO).
- Die mündliche Verhandlung ist im Online-Verfahren die Ausnahme und nicht mehr der Regelfall (§ 1127 Abs. 1 ZPO).
- Das Gericht kann als vorbereitende Maßnahme Auskünfte aus allgemein zugänglichen Quellen abrufen. In diesem Fall ist das Gericht aber verpflichtet, die Parteien auf die verwendete Quelle hinzuweisen und das Ergebnis der Auskunft in einer nachvollziehbaren Weise offenzulegen (§ 1127 Abs. 5 ZPO).
- Die Verfahrensgebühr für Online-Verfahren beträgt 2,0 Gebühren (Nr. 1216 KV GKG).
Die Evaluierung des Online-Verfahrens ist nach zwei Jahren vorgesehen, weitere folgen nach vier und acht Jahren (§ 1136 ZPO).
Weitere Informationen sind auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer zu finden.
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BGH stellt hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung technischer Störungen
Mit Beschluss vom 02.12.2025 (Az. VIII ZB 17/25) hat der BGH die Messlatte für die Berufung auf eine „technische Störung“ bei der Ersatzeinreichung nach § 130d Satz 2 ZPO noch einmal deutlich angehoben.
§ 130d Satz 2 ZPO lautet: „Ist die Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig.“
Die Kernaussage der Entscheidung ist, dass die Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist. Sie greift nicht, wenn die Ursache der Übermittlungsprobleme möglicherweise in der Person des Einreichers liegt – etwa durch Bedienungsfehler oder unzureichende Organisation.
Im konkreten Fall genügte der pauschale Hinweis auf „technische Störungen (wohl Internetrouter)“ in der Kanzlei nicht. Denn nach Auffassung des BGH fehlte es an folgenden Punkten: - geschlossene, nachvollziehbare Schilderung der Abläufe,
- Darstellung eines konkreten Fehlerbildes,
- Anhaltspunkte, die Bedienungsfehler unwahrscheinlich machen.
Wer sich auf § 130d Satz 2 ZPO berufen will, sollte daher Folgendes dokumentieren: - wie sich der technische Defekt konkret äußerte (eine detaillierte IT-Analyse ist nicht nötig – eine nachvollziehbare Beschreibung schon)
- welche Schritte zur Behebung unternommen wurden,
- und – wenn möglich – Belege sichern (z. B. Screenshots von Fehlermeldungen, eidesstattliche Versicherungen von Mitarbeitenden oder externen Dienstleistern).
Besonders wichtig: Die Glaubhaftmachung muss unverzüglich, grundsätzlich gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung, erfolgen. Ein „Nachreichen nach Belieben“ ist ausgeschlossen. Nur in echten Ausnahmefällen – etwa bei Kenntnis des Defekts kurz vor Fristablauf – kann hiervon abgewichen werden.
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E-Akte an allen Staatsanwaltschaften und Gerichten in Bayern eingeführt
Seit Dezember 2025 kann die ordentliche Gerichtsbarkeit in Bayern flächendeckend mit der E-Akte arbeiten – 25 Staatsanwaltschaften, 99 Gerichte, 127 Standorte, 15.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Regeleinführung der elektronischen Akte ist in allen Zivil-, Familien-, Betreuungs-, Grundbuch-, Immobiliarvollstreckungs-, Insolvenz-, Nachlass-, Straf- und Mobiliarvollstreckungssachen vollzogen. Neu angelegte Verfahrensakten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften müssen seit 01.01.2026 grundsätzlich elektronisch geführt werden. Zwar hat der Bundesgesetzgeber eine Verlängerung um ein Jahr ermöglicht. Bayern hat diese „Opt-out“-Lösung aber nicht in Anspruch genommen.
Die Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz zur flächendeckenden Einführung der E-Akte ist hier nachzulesen.
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Abwärtstrend bei Ausbildungsverhältnissen gebremst
Die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge bei Rechtsanwalts- sowie Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten ist 2025 erneut zurückgegangen, allerdings hat sich der Abwärtstrend deutlich verlangsamt, und einige Rechtsanwaltskammern verzeichnen sogar Zuwächse. Die Zahlen beruhen auf den Rückmeldungen der Rechtsanwaltskammern an das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB). Laut aktueller Statistik ist die Anzahl der Ausbildungsverträge mit 2.885 im Vergleich zum Vorjahr (2.906) etwas gesunken (- 0,72 %), aber der Abwärtstrend wurde deutlich gebremst. Dabei ist die Situation in den Rechtsanwaltskammerbezirken sehr unterschiedlich: Neun Kammern verzeichnen teilweise sehr deutliche Rückgänge – darunter auch die Rechtsanwaltskammer München –, in sechs Kammern blieben die Zahlen gleich oder nahezu gleich und 13 Kammern können sich über deutliche bzw. sogar sehr deutliche Zuwächse freuen.
Die Statistik sowie weitere Informationen sind auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer zu finden.
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Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft: 50 % mehr Anträge als im Vorjahr
Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft hat im Jahr 2025 erheblich mehr Streitigkeiten zwischen Mandanten und Rechtsanwälten bearbeitet. Die Zahl der Schlichtungsanträge hat um fast 50 % zugenommen. Der Anstieg der Zahlen wird unter anderem auf die Streichung der Wertobergrenze für die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle sowie auf KI-Tools zurückgeführt, die für Sachverhalte die passende Schlichtungsstelle identifizieren und beim Formulieren von Schlichtungsanträgen unterstützen. Die Einigungsvorschläge finden große Akzeptanz und werden in zwei Dritteln der Fälle angenommen.
Details sind im Tätigkeitsbericht der Schlichtungsstelle nachzulesen, der am 01.02.2026 veröffentlicht wurde. Weitere Informationen sind auf der Website der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft zu finden.
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Studie zur Mehrsprachigkeit im Beruf
Das Forschungsprojekt „Mehrsprachige Teilhabe am Arbeitsmarkt: Wert und die Nutzung von Herkunftssprachen in der Erwerbstätigkeit“ (MAriE)“ unter der Leitung von Prof. Dr. Tobias Schroedler am Institut für Deutsch als Zweit- und Fremdsprache der Universität Duisburg-Essen beschäftigt sich damit, wie (Herkunfts-)Sprachen am Arbeitsmarkt genutzt werden.
Teilnehmen können Personen, die - in Deutschland berufstätig sind (alle Branchen),
- eine Herkunftssprache sprechen (also eine Sprache, die sie zuerst in der Familie gelernt haben, z. B. Arabisch, Türkisch, Polnisch, Russisch, Englisch, Französisch etc.), und
- diese Sprache zumindest gelegentlich im beruflichen Alltag nutzen.
Die Teilnahme an der DFG-geförderten Studie dauert ca. 10 Minuten, ist anonym und bis 31.03.2026 möglich.
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BRAK-Umfrage: Alarmierende Praktiken von Rechtsschutzversicherern
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat Ende 2025 eine Umfrage unter allen Rechtsanwälten durchgeführt, um die Verbreitung und Auswirkungen von Rechtsberatung und Abstandszahlungen durch Rechtsschutzversicherungen zu untersuchen. Anlass für die Umfrage waren Berichte aus der Anwaltschaft, dass Rechtsschutzversicherer durch die Erteilung von Rechtsrat und die Zahlung von Abstandszahlungen Mandanten dazu bewegen, Mandate zu widerrufen oder ganz von der Rechtsverfolgung abzusehen. Die Umfrage wurde von 5.935 Anwältinnen und Anwälten vollständig beantwortet – besonders häufig beteiligten sich Mitglieder der Rechtsanwaltskammern Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamm und München.
Die Ergebnisse der Umfrage: - Beratung durch Rechtsschutzversicherer
42,03 % der Teilnehmer gaben an, dass Mandanten berichteten, vor der Mandatserteilung durch ihre Rechtsschutzversicherung beraten oder vertreten worden zu sein. - Abstandszahlungen zur Verhinderung von Mandaten
12,58 % der Teilnehmer gaben an, dass Rechtsschutzversicherer Mandanten Abstandszahlungen angeboten haben, um sie davon abzuhalten, ein Mandat zu erteilen oder fortzuführen. - Beratung zu Erfolgsaussichten
Von 745 Kolleginnen und Kollegen, die Kenntnis über die von den Rechtsschutzversicherungen angebotenen Abstandszahlungen erhalten haben, gaben 40,36 % an, dass ihre Mandanten durch die Rechtsschutzversicherer konkret über die Erfolgsaussichten der Geltendmachung eines Anspruchs beraten wurden. - Rechtsgebiete
Besonders häufig betroffen waren mit 58,67 % laut Umfrage Ordnungswidrigkeitsverfahren. - Durchschnittliche Höhe der betroffenen Ansprüche
Knapp 250 Umfrageteilnehmer benannten konkrete Summen betroffener Ansprüche, die durchschnittlich bei EUR 7.738,72 lagen. Weitere Informationen zu den Ergebnissen der Studie sind auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer zu finden.
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Ausbildungssiegel „Azubi geprüft“
Zwei Kanzleien im Landgerichtsbezirk Augsburg – die Kanzlei Seitz Weckbach Fackler & Partner mbB sowie die Bulex Rechtsanwaltsgesellschaft mbH – haben das Ausbildungssiegel „Azubi geprüft“ der Kammer erhalten. Wir gratulieren!
Im Frühjahr 2025 führte die Rechtsanwaltskammer München zusammen mit den Rechtsanwaltskammern Bamberg und Nürnberg das Qualitätssiegel für ausbildende Kanzleien ein. Mit der Vergabe des Siegels möchte die Rechtsanwaltskammer München die Qualität der Ausbildung stärken und dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Kanzleien und (zukünftige) Fachkräfte sollen dadurch besser und gezielter zueinander finden. Kanzleien, die sich zertifizieren lassen, hebt das Ausbildungssiegel als attraktiver Arbeitgeber hervor. Bei dem Bewertungsprozess fließt die Bewertung von mindestens einer bzw. einem in der Kanzlei aktuell tätigen Auszubildenden ein.
Weitere Informationen zum Ausbildungssiegel sind auf der Website der Kammer zu finden.
Foto oben (v. l. n. r.): Auszubildende Francesca Bannó, Rechtsanwältin Irina Lindenberg-Lange, Kanzleimanagerin Isabel Kammerer, Auszubildender Sven Zitzelsberger Foto unten (v. l. n. r.): Alina Hartlage, Mandy Hanscher (beide Personalabteilung)
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Fritz-Neuland-Gedächtnispreis 2026
Im Jahr 2026 soll zum zweiten Mal der Fritz-Neuland-Gedächtnispreis verliehen werden. Mit dem Fritz-Neuland-Gedächtnispreis, der von dem Münchner Unternehmer Michael Fischbaum in Kooperation mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ausgelobt wird, werden besondere Leistungen im Kampf gegen Antisemitismus gewürdigt. Der Preis kann jährlich an zwei Personen verliehen werden und ist mit jeweils EUR 7.500 dotiert. Ausgezeichnet werden Leistungen von Volljuristen, Diplom-Rechtspflegern, Angehörigen der Justiz sowie von Polizeibeamten, die über ihre normale Diensterfüllung hinaus Leistungen im Kampf gegen Antisemitismus erbracht haben – unabhängig von dessen Erscheinungsform. Dabei kann ein langfristiges Engagement ebenso gewürdigt werden wie eine herausragende Einzelleistung.
Auszeichnungsvorschläge können bayernweit von allen Bürgerinnen und Bürgern unterbreitet werden. Auch alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Mitglieder der bayerischen Rechtsanwaltskammern München, Nürnberg oder Bamberg sind, sind aufgerufen, Vorschläge einzureichen.
Die Vorschläge sollen enthalten: - vollständiger Name und Anschrift des Vorschlagenden
- Name der vorgeschlagenen Person
- Schilderung ihrer Verdienste
- Anschrift, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer der vorgeschlagenen Person
Vorschläge können bis 02.04.2026 unter redaktion(at)rak-m.de eingereicht werden.
Weitere Informationen zum Fritz-Neuland-Gedächtnispreis sind hier zu finden.
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Trauer um verstorbenes Vorstandsmitglied Thomas Böhmer
Die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München trauert um ihr Vorstandsmitglied
Thomas Böhmer Rechtsanwalt
*23. August 1960 †20. Februar 2026
Rechtsanwalt Thomas Böhmer war in jeder Hinsicht eine Bereicherung für den Vorstand der Rechtsanwaltskammer München. Seine Mitarbeit im Vorstand war geprägt von seiner freundlichen und ausgleichenden Art, seiner Geradlinigkeit und seinem großen Engagement. Thomas Böhmer wirkte maßgeblich am Erfolg der anwaltlichen Selbstverwaltung mit. Er wird uns sehr fehlen.
Der Vorstand sowie die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer München werden Herrn Rechtsanwalt Thomas Böhmer ein ehrendes Andenken bewahren.
Unser aufrichtiges Mitgefühl gilt seinen Angehörigen.
Präsidentin Anne Riethmüller im Namen der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München
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