BayAGH entscheidet im Verfahren zum Fremdbeteiligungsverbot
Der Bayerische Anwaltsgerichtshof (BayAGH) hat in seiner mündlichen Verhandlung am 25.11.2025 über die Klage einer deutschen Berufsausübungsgesellschaft entschieden, deren Zulassung im Jahr 2021 von der Rechtsanwaltskammer München wegen eines Verstoßes gegen das in der Bundesrechtsanwaltsordnung verankerte Fremdbeteiligungsverbot widerrufen wurde. Die Klage wurde vom BayAGH abgewiesen, nachdem zuvor der EuGH (Urteil vom 19.12.2024 – Rechtssache C-295/23) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die nationalen Regelungen zum Fremdbeteiligungsverbot für unionsrechtlich zulässig bestätigt hatte. Damit wurde die Rechtmäßigkeit des Widerrufs bestätigt. Die Berufung wurde zugelassen.
Die Pressemitteilung der Rechtsanwaltskammer München ist hier nachzulesen.
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Anwendungshinweise der FIU zur GwGMeldV
Am 01.09.2025 wurde die Verordnung über die Form und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) nach §§ 43 Abs. 1 und 44 GwG (GwG-Meldeverordnung - BGBl 2025 I Nr. 200 vom 01.09.2025) veröffentlicht. Die Verordnung gilt ab dem 01.03.2026 (§ 5 GwGMeldV). Die GwGMeldV regelt, in welcher Form und mit welchen Angaben Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG abgegeben werden müssen. Dies soll zu einer Verbesserung der Meldungsqualität und der Einheitlichkeit der Meldungen beitragen. Durch die Vorgaben soll damit die Meldungsverarbeitung bei der FIU vereinfacht und beschleunigt werden. Die Verordnung legt die Mindestangaben fest, die in einer Meldung nach §§ 43 und 44 GwG enthalten sein müssen. Dies betrifft: • Das technische Übermittlungsformat (§ 2 GwGMeldV): Insb. elektronische Übermittlung von Verdachtsmeldungen und nachträglichen Ergänzungen • Die inhaltlichen Anforderungen an die Verdachtsmeldung und die beizufügenden Unterlagen (§ 3 GwGMeldV und Anlage zu § 3 Abs. 3 GwGMeldV) • Die Prüfung der FIU, ob die Vorgaben zu Form und Inhalt der Verdachtsmeldung eingehalten wurden (§ 4 GwGMeldV) Die FIU hat für Verpflichtete „Anwendungshinweise der FIU zur künftigen Anwendung der GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV)“ bereitgestellt. Diese stehen im geschützten Bereich der Internetseite der FIU (Teilbereich „Fachliche Informationen“) zur Verfügung.
Informationen dazu, wann eine Pflicht zur Abgabe einer Verdachtsmeldung an die FIU besteht, finden Sie auch in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der BRAK zum GwG.
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Sammelanderkonten: Nichtbeanstandungserlass des BMF bis 31.12.2026 verlängert
Nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) müssten Banken eigentlich anwaltliche Sammelanderkonten als meldepflichtig behandeln, d. h. sie müssten nach dem europäischen Common Reporting Standard (CRS) bestimmte Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln. Bisher galt hier jedoch ein Nichtbeanstandungserlass des Bundesministeriums für Finanzen (BMF), der jährlich verlängert wurde, bis eine dauerhafte gesetzliche Lösung für anwaltliche Sammelanderkonten gefunden wird. Danach sollte das BZSt zunächst bis Ende 2025 nicht sanktionieren, wenn Banken anwaltliche Sammelanderkonten nicht als CRS-meldepflichtig behandelten. Erfreulicherweise hat das BMF nun die erneute Verlängerung des Erlasses bis zum 31.12.2026 beschlossen. Dies ist das vorläufige Ergebnis zahlreicher Gespräche der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) mit dem BMF und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Zusammenhang mit der Umsetzung des Beschlusses der BRAK-Hauptversammlung vom 19.09.2025. Weitere Informationen finden Sie hier. Im BRAK Magazin 5/2025 setzen sich Leonora Holling, Schatzmeisterin der Bundesrechtsanwaltskammer und Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Christian Bluhm, Referent der BRAK für Geldwäscheprävention und Steuerrecht, und Julia von Seltmann, Geschäftsführerin der BRAK, mit dem Umgang mit Fremdgeld und den anwaltlichen Sammelanderkonten auseinander. In dem Beitrag „Wohin mit meinem Fremdgeld?“ gehen sie auf die aktuellen Entwicklungen ein, geben einen berufsrechtlichen Überblick und haben häufig gestellte Fragen und Antworten bzw. Handlungsempfehlungen zusammengestellt.
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Höhere Streitwertgrenzen für Amtsgerichte und Rechtsmittel ab dem 01.01.2026
Der Bundestag hat am 13.11.2025 das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen beschlossen. Der Bundesrat hat den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf am 21.11.2025 gebilligt. Damit wird der Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte gemäß § 23 GVG bereits zum 01.01.2026 von bisher EUR 5.000 auf künftig EUR 10.000 angehoben. Damit einher geht auch die Anhebung der Grenze des Anwaltszwangs auf diesen Betrag. Zudem fallen künftig Streitigkeiten im Bereich des Nachbarrechts streitwertunabhängig teilweise in die Zuständigkeit der Amtsgerichte; Streitigkeiten aus Heilbehandlungen, Vergabesachen sowie Veröffentlichungsstreitigkeiten werden dagegen streitwertunabhängig den Landgerichten zugewiesen. Die Rechtsmittelstreitwerte in der ZPO und im FamFG wurden von derzeit EUR 600 auf künftig EUR 1.000 erhöht. Eine weitere Änderung betrifft die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof: Sie wird von EUR 20.000 auf EUR 25.000 erhöht. Die Wertgrenzen für Kostenbeschwerden in der StPO, im GKG, FamGKG, JVEG, RVG, OWiG sowie im GNotKG werden von EUR 200 auf EUR 300 angehoben. Daneben sieht das Gesetz eine Reihe von Übergangs- und Sonderregelungen vor. Weitere Informationen finden Sie hier.
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BRAK-Initiative zur Verankerung eines unabhängigen Beistands im Grundgesetz erneut im Bundesrat
Die Anwaltschaft macht sich für die Verankerung eines Rechts für jedermann auf unabhängigen anwaltlichen Beistands im Grundgesetz stark. Bei der 169. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 19.09.2025 in Hannover hat sich diese für eine Verankerung im Grundgesetz ausgesprochen. Art. 19 GG soll durch einen weiteren Abs. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt werden: „Jedermann hat das Recht, sich vor Gericht und in außergerichtlichen Rechtsangelegenheiten unabhängiger anwaltlicher Hilfe zu bedienen.“ Rheinland-Pfalz und Bremen haben die BRAK-Initiative aufgegriffen und in eine Bundesratsinitiative überführt. Der Bundesrat wird am 19.12.2025 erneut über die Entschließung beraten. Während der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik des Bundesrats empfiehlt, die Entschließung zu fassen, sprechen sich der Rechtsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten aktuell (noch) dagegen aus.
Weitere Informationen finden Sie hier.
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Psychosoziale Prozessbegleitung für Opfer von Straftaten
Bundesweit besteht die Möglichkeit für Opfer von Straftaten, in bestimmten Fällen eine psychosoziale Prozessbegleitung in Anspruch zu nehmen. Psychosoziale Prozessbegleitung ist eine nicht-juristische, professionelle Form der Zeugenbetreuung. Psychosoziale Prozessbegleiter sind speziell für die Betreuung von besonders schutzbedürftigen Opfern von Straftaten ausgebildet. Sie helfen, die Tatopfer für das Strafverfahren zu stabilisieren und die Aussagefähigkeit der Opfer herzustellen bzw. zu erhalten. Weitere Informationen sind im bayerischen Opfermerkblatt zu finden. Dieses Merkblatt wird Betroffenen von Straftaten grundsätzlich bereits durch die Polizei ausgehändigt. Dennoch wird das Institut der Psychosozialen Prozessbegleitung von vielen Opfern trotz Vorliegen der Beiordnungsvoraussetzungen nicht in Anspruch genommen. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz (BayStMJ) und die Rechtsanwaltskammer München bitten Nebenklagevertreterinnen und Nebenklagevertreter darum, ihre Mandantinnen und Mandanten auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
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Deutschland tritt dem Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Rechtsanwaltsberufs bei
Die Bundesregierung hat am 19.11.2025 beschlossen, das Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Rechtsanwaltsberufs zu unterzeichnen. Die anwaltliche Berufsausübung soll mit dem völkerrechtlichen Übereinkommen gegen Angriffe abgesichert und die Rolle der Anwaltschaft für die Sicherung von Rechtsstaatlichkeit anerkannt werden. Bei dem Abkommen, das am 26.01.2026 unterzeichnet werden soll, handelt es sich um das erste völkerrechtliche Abkommen zum Schutz der Anwaltschaft. Weitere Informationen sowie das Abkommen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
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BFB: Freiberufler-Statistik zum 01.01.2025
Im Auftrag des Bundesverbandes der Freien Berufe (BFB) hat das Institut für Freie Berufe (IFB) erneut eine Statistik zu den Selbstständigen in den Freien Berufen erhoben. Stichtag war der 01.01.2025: - Die Zahl der selbstständigen Freiberufler stieg 2025 auf 1.492.000. Dies ist ein Anstieg um 0,47 Prozent gegenüber dem Vorjahr (2024: 1.485.000).
- Die Zahl der Freiberufler, die in rechts-, wirtschafts- und steuerberatenden Berufen tätig waren, erhöhte sich von 408.000 im Jahr 2024 auf 409.000 im Jahr 2025. Dies bedeutet ein Anstieg um 0,25 Prozent.
- Der Anteil der Freiberufler an allen Selbstständigen legte von 39 Prozent auf 40,3 Prozent zu.
- Die Zahl der jungen Menschen, die eine Ausbildung bei einer Freiberuflerin oder einem Freiberufler machten, sank leicht von 129.000 auf 128.600.
Insgesamt arbeiteten zum 01.01.2025 6.280.600 Personen bei den Freien Berufen oder sind selbstständige Freiberufler – ein Zuwachs von 1,12 Prozent gegenüber dem Vorjahrswert (2024: 6.211.000).
Weitere Informationen sind hier zu finden.
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Dr. Thomas Kuhn im Amt des Präsidenten des Verbands Freier Berufe in Bayern bestätigt
Dr. Thomas Kuhn, Vizepräsident und Schatzmeister der Rechtsanwaltskammer München, wurde am 19.11.2025 bei der Delegiertenversammlung des Verbands Freier Berufe in Bayern e.V. (VFB) im Amt des Präsidenten einstimmig bestätigt. Dr. Thomas Kuhn ist seit 2023 Präsident des VFB. Er war zuvor seit 2016 Vizepräsident. Der Verband Freier Berufe in Bayern (VFB) ist der Dachverband von 32 freiberuflichen Kammern und Verbänden aus Bayern. Seit seiner Gründung 1950 vernetzt, vertritt und unterstützt er die Interessen der Freien Berufe in Bayern – derzeit von über 974.000 Freiberuflern und insgesamt über 1,8 Millionen Erwerbstätigen. Weitere Informationen sind auf der Website des VFB zu finden.
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Amtliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Kammerversammlung 2025
Die Kammerversammlung 2025 hat am 21.11.2025 Änderungen der Wahlordnung der Rechtsanwaltskammer München beschlossen. Diese wurden zwischenzeitlich von Präsidentin Anne Riethmüller ausgefertigt und können – wie von der Kammerversammlung beschlossen – am 01.01.2026 in Kraft treten. Die Amtliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Kammerversammlung finden Sie hier. Die aktuellen Satzungen der Rechtsanwaltskammer München stehen jederzeit auf der Website zum Download bereit.
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Fachanwälte: Bitte Fortbildungsnachweise (§ 15 FAO) einreichen
Fachanwälte müssen nach § 15 FAO pro Jahr 15 Fortbildungsstunden in ihrem Fachgebiet nachweisen. Die Fortbildungsbestätigungen sind der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert vorzulegen. Alle Fachanwälte, die für das laufende Jahr noch keine ausreichende Fortbildung nach § 15 FAO nachgewiesen haben, bitten wir, ihre entsprechenden Bestätigungen bzw. Unterlagen bis zum 31.12.2025 einzureichen. Hierfür können Sie gerne das Fachanwaltsportal nutzen, das Sie auf der Website der Rechtsanwaltskammer München im Mitgliederbereich finden. Dort können Sie auch jederzeit einsehen, wie viele Fortbildungsstunden Sie bereits nachgewiesen haben.
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Jour Fixe im Landgerichtsbezirk Landshut
Die Rechtsanwaltskammer München war am 05.11.2025 im Landgerichtsbezirk Landshut zu Besuch, um mit den Vertretern des Landgerichts und der Staatsanwaltschaft Themen zu besprechen, die die Zusammenarbeit von Gericht und Anwaltschaft betreffen. An dem Treffen nahmen neben Präsidentin Anne Riethmüller das für den Landgerichtsbezirk Landshut gewählte Vorstandsmitglied Harald Seiler sowie Hauptgeschäftsführerin Brigitte Doppler teil. Die ordentliche Gerichtsbarkeit war mit Dr. Dominik Mandl (Präsident LG Landshut), Dr. Alexander Eckert (Präsident AG Landshut), Thomas Lindinger (Vorsitzender Richter LG Landshut) sowie OStA Stefan Mayridl von der Staatsanwaltschaft Landshut vertreten. Auf der Agenda standen unter anderem folgende Themen: - Eindeutige Bezeichnung von Folgesachen im Scheidungsverbundverfahren:
Es wurde besprochen, ob bei der Übersendung von Schriftsätzen durch die Familiengerichte, die einzelne Folgesachen im Verbundverfahren betreffen, eine eindeutige Bezeichnung der jeweils betroffenen Folgesache vorgenommen werden kann. Dies würde die kanzleiinterne Zuordnung des Schriftsatzes in der Aktenverwaltung erleichtern und zu einem geringeren Verwaltungsaufwand in den Kanzleien führen. Problematisch ist allerdings, dass die von der Justiz verwendete Software keine Differenzierung vorsieht und durchgängig als Betreff nur allgemein die Scheidung benennt. Da das Problem auf Seiten der Gerichte bekannt ist, wird überlegt, die konkrete Bezeichnung der Folgesache zunächst manuell zu erfassen. Die Geschäftsstellen sollen dafür künftig besonders sensibilisiert werden. Für eine automatische Anpassung des Betreffs wäre eine entsprechende Softwareumstellung erforderlich, die aber nicht kurzfristig erfolgen kann. In diesen Zusammenhang haben die Justizvertreter darum gebeten, dass auch Rechtsanwälte ihre Schriftsätze getrennt nach Folgesachen und mit der konkreten Bezeichnung der jeweiligen Folgesache bei Gericht einreichen. - Elektronischer Rechtsverkehr mit den Gerichten und der Staatsanwaltschaft:
Mit der Einführung der elektronischen Akte können anwaltliche Schriftsätze per beA an die zuständigen Stellen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden. Damit die automatische Durchleitung erfolgen kann und der Schriftsatz nicht in einem Sammelpostfach eingeht und später händisch weitergeleitet werden muss, ist die korrekte Angabe des Aktenzeichens zwingend erforderlich. Schon gewusst? Die Rechtsanwaltskammer München hat gemeinsam mit den Münchener Zivilgerichten Handlungsempfehlungen für den Versand von beA-Nachrichten erarbeitet. Diesen Empfehlungen sollte auch beim elektronischen Rechtsverkehr mit anderen Gerichten gefolgt werden.
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Jour Fixe im Landgerichtsbezirk Passau
Am 10.11.2025 fand der Jour Fixe mit Vertretern der Gerichte und der Staatsanwaltschaft im Landgerichtsbezirk Passau statt. Präsidentin Anne Riethmüller, Vorstandsmitglied Silke Werts, Hauptgeschäftsführerin Brigitte Doppler sowie Karoline Fritz, Wolfgang Finkenzeller und Dr. Johanna Altmannshofer vom Passauer Anwaltverein tauschten sich mit den Vertreterinnen und Vertretern der ordentlichen Gerichtsbarkeit, namentlich mit Präsidentin LG Passau Gisela Schwack, Vizepräsident LG Passau Dr. Jürgen Heinrich, Direktorin AG Passau Kunigunde Schwaiberger, Direktor AG Freyung Klaus Fruth und Leitendem Oberstaatsanwalt Josef Scheichenzuber, u. a. über diese Themen aus: - Fehlerhafte Zuleitung von Schriftsätzen
Immer wieder kommt es vor, dass Schriftsätze, die für das Amtsgericht Passau bestimmt sind, per beA an das Landgericht Passau adressiert werden. Die Vertreter der Justiz haben darum gebeten, vor dem Versand von Schriftsätzen per beA stets zu prüfen, welches Gericht der richtige Empfänger ist. Schon gewusst? Die Rechtsanwaltskammer München hat gemeinsam mit den Münchener Zivilgerichten Handlungsempfehlungen für den Versand von beA-Nachrichten erarbeitet. Diesen Empfehlungen sollte auch beim elektronischen Rechtsverkehr mit anderen Gerichten gefolgt werden. - Einreichungszeitpunkt für Eilanträge in Familiensachen
Beim Familiengericht gehen fast täglich Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein, z. B. Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz, betreffend elterliche Sorge, Unterbringungssachen oder Anträge auf Kindesherausgabe. Da es sich bei diesen Anträgen um eilige Angelegenheiten handelt, werden sie sofort nach Eingang erfasst und bearbeitet. Die Bearbeitung nimmt jedoch einige Zeit in Anspruch. Das Verfahren muss zunächst von der Geschäftsstelle angelegt werden, danach wird es dem Richter zur Bearbeitung zugeleitet, und im Anschluss muss die Verfügung des Richters seitens der Geschäftsstelle noch ausgeführt werden. Bei Gewaltschutzbeschlüssen muss zudem der zuständige Gerichtsvollzieher mit der Zustellung bzw. Räumung beauftragt werden. Um der Geschäftsstelle eine Bearbeitung bis Dienstschluss zu ermöglichen und die Erreichbarkeit des Gerichtsvollziehers gewährleisten zu können, sollten Eilanträge – soweit möglich – bis spätestens 15:00 Uhr beim Familiengericht eingegangen sein. Hilfreich wäre es außerdem, wenn bei Gewaltschutzanträgen, die als Eilanträge erst nachmittags eingereicht werden, angegeben wird, ob diese unbedingt noch am gleichen Tag dem Richter vorgelegt werden müssen, oder ob eine Bearbeitung am nächsten Tag ausreichend ist, da sich die Antragstellerin bereits in Sicherheit befindet (z. B. im Frauenhaus) oder ein polizeiliches Kontaktverbot besteht.
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Jour Fixe zwischen Vertretern der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Rechtsanwaltskammer München
Beim regelmäßig stattfindenden Jour Fixe zwischen der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Rechtsanwaltskammer München am 10.11.2025 nahmen von Seiten der Anwaltschaft Vizepräsident der RAK München Dr. Alexander Siegmund, Vizepräsidentin Marion Reisenhofer, Vorstandsmitglied Florian Kempter sowie Geschäftsführerin Simone Kolb teil. Dr. Harald Wanhöfer, Präsident LAG, sowie Elfriede Kautnik, Präsidentin ArbG, vertraten die Arbeitsgerichtsbarkeit. Es standen u. a. folgende Themen auf der Tagesordnung: - Reduzierung der Präsenzzeit des Wachdienstes am Arbeitsgericht Passau:
Ein Kollege hatte darauf hingewiesen, dass die Präsenzzeit des Wachdienstes am Arbeitsgericht Passau reduziert wird, und aufgrund dieser Beschränkung Engpässe bei der Terminierung von Verhandlungen befürchtet. Nach Auskunft der Vertreter der Arbeitsgerichtsbarkeit wurden die Präsenzzeiten des Wachdienstes einer haushalterischen Prüfung unterzogen und dabei festgestellt, dass Bedarf und Verfügbarkeit nicht übereinstimmen. In der Folge wurde beschlossen, die Präsenzzeiten ab 01.01.2026 nachmittags einzuschränken. Der Wachdienst steht künftig montags, mittwochs, donnerstags und freitags nur noch bis 13:30 Uhr, dienstags bis 14:30 Uhr zur Verfügung. Das Arbeitsgericht Passau kann diese Zeiten bei Bedarf aber jederzeit verlängern, sodass der Zugang zum Recht weiterhin umfassend gewährleistet ist. - Datierung von Begleitschreiben:
Aufgrund interner Prozesse zwischen Richtern, Protokollkräften und der Geschäftsstelle kam es teilweise dazu, dass Begleitschreiben nicht das aktuelle Ausgangsdatum, sondern ein mehrere Tage zurückliegendes Datum trugen. Dies hat bei Mandanten den unzutreffenden Eindruck erweckt, die Schreiben wären bereits zu einem früheren Zeitpunkt in der Kanzlei eingegangen und dort unbearbeitet geblieben. Die Mitarbeiter der Geschäftsstellen wurden daher zwischenzeitlich dahingehend sensibilisiert, die Begleitschreiben mit dem aktuellen Versanddatum zu versehen. - Telefonische Erreichbarkeit der Geschäftsstellen:
Ein Kollege hatte bemängelt, dass eine Geschäftsstelle nicht telefonisch erreichbar war, obwohl sie zu den angegebenen Bürozeiten kontaktiert wurde. Nach Auskunft der Gerichtsvertreter sind die Geschäftsstellen von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr besetzt. Die Telefonauskunft beginnt in den Geschäftsstellen jedoch erst um 09:00 Uhr. Die auf Gerichtsschreiben genannten Bürozeiten bezeichnen die Öffnungszeiten. Die Telefonzeiten entsprechen nicht notwendigerweise den Öffnungszeiten. - Vergleichsvorschläge zur Feststellung nach § 278 Abs. 6 ZPO:
Die Vertreter der Arbeitsgerichtsbarkeit haben angeregt, das Verfahren zu beschleunigen, indem zeitgleich mit einem Antrag nach § 278 Abs. 6 ZPO auch ein Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes gestellt wird.
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Fachtagung „Einfach Bauen! Ohne Normen – Architekten, Ingenieure und Juristen im Dialog“
Zusammen mit der Bayerischen Architektenkammer und der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau hat die Rechtsanwaltskammer München im Haus der Architektur am 17.11.2025 zur Fachtagung „Einfach Bauen! Ohne Normen – Architekten, Ingenieure und Juristen im Dialog“ eingeladen. Knapp 300 Fachleute aus der Anwaltschaft, aus Architektur, Ingenieurwesen, Verwaltung, Recht und Politik nutzten die Gelegenheit zum Austausch über bauliche, technische und rechtliche Rahmenbedingungen einer zukunftsweisenden Baukultur. Alle Expertinnen und Experten waren sich einig, dass das Gebäudetyp-e-Gesetz, das im November 2024 hätte beschlossen werden sollen und aufgrund der Auflösung der Ampelregierung nicht mehr vorgelegt werden konnte, dringend notwendig ist. Denn nur mit einer Reform des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die zivilrechtlich sichere Anwendung des Planungsansatzes Gebäudetyp-e ohne Haftungsrisiken zu Lasten der Planenden möglich. Präsidentin Anne Riethmüller eröffnete zusammen mit Prof. Lydia Haack, Präsidentin der Bayerischen Architektenkammer, und Prof. Dr.-Ing. Norbert Gebbeken, Präsident der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau, den Fachtag. Die Pressemitteilung zur Fachtagung ist hier zu finden.
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Neuzulassungen bei der RAK München im 4. Quartal
Im 4. Quartal 2025 ist die Zahl der Mitglieder der Rechtsanwaltskammer München wieder gestiegen. Mit 24.232 Mitgliedern ist die Rechtsanwaltskammer München weiterhin die mitgliederstärkste Rechtsanwaltskammer in Deutschland. Weitere Informationen sind auf der Website der Kammer zu finden.
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Save the date: Bayerische Justizskimeisterschaft 2026
Am 25.01.2026 findet in Garmisch-Partenkirchen die Bayerische Justizskimeisterschaft statt. Auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind zur Justizskimeisterschaft herzlich eingeladen. Für Interessierte sind hier die Einladung und das Anmeldeformular zu finden. Wichtig: Das Bankkonto der Justizskimeisterschaft läuft aus organisatorischen Gründen weiter auf den Namen Schmidt-Sommerfeld. Das in der Einladung angegebene Konto ist daher zutreffend.
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