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Sitzungssaal des Kammervorstands
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Rechtsanwaltskammer München
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Urteilsgründe eines der „Syndikus-Urteile“ des BSG vom April 2014 liegen vorAm 20.8.2014 wurden die Entscheidungsgründe eines der drei Urteile des BSG vom 03.4.2014 veröffentlicht. Das Urteil mit dem Aktenzeichen B 5 RE 3/14 R kann bspw. über die Seite der Bayerischen
Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung abgerufen werden. Wie bereits in der
KammerInfo 04/2014 berichtet, vertritt das
BSG die Auffassung, dass Syndikusanwälte generell nicht mehr von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden können, weil nach § 6 Abs. 1 Nr. SGB VI keine (originär) anwaltliche Tätigkeit vorläge.
Der DAV fordert in seiner Presseerklärung Nr. 27/14 die gesetzliche Gleichstellung für Syndikusanwälte. Rechtsanwalt Martin W. Huff, zugleich Geschäftsführer der RAK Köln, hat in Legal Tribune Online das Urteil bereits besprochen. Podiumsdiskussion zum Thema „Vorsicht Rechtsanwalt“ am 07.10.2014Die Rechtsanwaltskammer München veranstaltet am 07.10.2014 zusammen mit dem Schweitzer Sortiment und dem Verlag C.H.Beck um 18.30 Uhr die Podiumsdiskussion „Vorsicht Rechtsanwalt – ein Berufsstand zwischen Mammon und Moral“ im Stadtmuseum München. Hintergrund ist das im Mai 2014 erschienene Buch von Dr. Joachim Wagner, in dem er das aktuelle Berufsbild des Rechtsanwalts angreift. Er behauptet, das Berufsbild und das Ansehen der Anwaltschaft hätten sich durch den rasanten Anstieg der Anwaltszahlen, den harten Konkurrenzkampf auf allen Etagen der Einkommenspyramide und die Kommerzialisierung geändert. Die anwaltliche Berufsgerichtsbarkeit sei nicht mehr zeitgerecht. Auf dem Podium werden neben dem Journalisten und Autor Dr. Joachim Wagner auch RA Ekkehart Schäfer (Vizepräsident der BRAK), Tatjana Halm (Referatsleiterin Markt und Recht der Verbraucherzentrale Bayern) und RiAG Walter Groß (Vorsitzender des Bayerischen Richterverein e.V.) sitzen. Moderiert wird die Veranstaltung von Corinna Budras, Redakteurin im Wirtschaftsressort der Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung. Der Eintritt ist kostenlos. Die Einladung mit Anmeldung zur Podiumsdiskussion finden Sie hier. Fortbildungspflicht für Rechtsanwälte: Justizministerium kündigt Ermächtigungsgrundlage für Satzungsversammlung anDie Satzungsversammlung hatte am 05.05.2014 beschlossen, den Gesetzgeber zu bitten, in die Bundesrechtsanwaltsordnung eine Ermächtigung einzufügen, um die anwaltliche Fortbildungsverpflichtung regeln zu können (wir berichteten im NL 05/2014). Bundesjustizminister Maas hat in einem Schreiben Ende Juli an den Vorsitzenden der Satzungsversammlung Axel C. Filges mitgeteilt, er beabsichtige, die Anregung der Satzungsversammlung zu einer Änderung des § 59b BRAO aufzugreifen. Der Bundesjustizminister führte in dem genannten Schreiben aus, dass eine kontrollierte Fortbildung das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Qualität anwaltlicher Tätigkeit stärken könne und kündigte deswegen einen baldigen entsprechenden Regelungsvorschlag an. Die Resolution der Satzungsversammlung finden Sie hier: Berufsrechtliche Änderungen ab 01.09.2014Wie bereits im Newsletter 04/2014
berichtet, werden am 01.09.2014 verschiedene Änderungen in Kraft treten, die die Satzungsversammlung in ihrer Sitzung
am 06./07.12.2013 beschlossen hatte:
EuGH: Anwaltszulassung reicht für Eintragung als europäischer RechtsanwaltMit Urteil vom 17.07.2014 (verbundene Rechtssachen C-58/13 u. C-59/13 Torresi) hat der EuGH in einer Vorlagefrage des
CNF (Consiglio Nazionale Forense, Nationaler Rat der Rechtsanwaltskammern Italiens) entschieden, dass es für die
Eintragung als Rechtsanwalt unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats in einem anderen EU-Mitgliedstaat nach
Art. 3 der Niederlassungsrichtlinie für Rechtsanwälte (98/5/EG) nicht darauf ankommt, wie lange die Zulassung bereits
besteht oder ob der Antragsteller bereits als Rechtsanwalt tätig wurde. Die Vorlage einer Bescheinigung über die
Eintragung als Rechtsanwalt bei der zuständigen Stelle des Herkunfts- gegenüber der des Aufnahmemitgliedstaats sei
die einzige Voraussetzung, um sich unter der in dem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsbezeichnung eintragen zu
lassen.
BGH: Unwirksamkeit von Rechtshandlungen nach Widerruf der RechtsanwaltszulassungMit Urteil vom 26.06.2014 (V ZB 187/13) hat der BGH entschieden, dass Prozesshandlungen nach bestandskräftigem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unwirksam sind. Es ergebe sich auch nichts anderes aus den in § 14 Abs. 4 S.1 i.V.m. § 155 Abs. 5 Satz 1, § 156 Abs. 2 BRAO enthaltenen Regelungen. Hiernach wird die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Rechtsanwalts durch den sofort vollziehbaren Zulassungswiderruf nicht berührt. Es ergebe sich jedoch zweifelsfrei aus dem Gesetz, dass diese Normen keine Anwendung auf den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung finden. Das Urteil finden Sie in der Entscheidungsdatenbank des BGH: AnwGH NRW: Nullgebühr für die Erstberatung ist keine berufsrechtswidrige GebührenunterschreitungMit Urteil vom 09.05.2014 (1 AGH 3/2014) hat der AnwGH Nordrhein-Westfalen entschieden, dass das Werben mit einer
gebührenfreien Erstberatung nach § 49 b Abs. 1 BRAO grundsätzlich zulässig sei. Zwar sei es mit § 49 b Abs. 1 BRAO nicht vereinbar, geringere Gebühren und Auslagen zu fordern, als das
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsehe.
Nach der Auffassung des Senats sei jedoch aus dem Inhalt der Regelung des § 34 RVG der Schluss zu ziehen, dass der
Bereich der Beratung mangels gesetzlicher Gebührenregelung insgesamt nicht dem Verbot der Gebührenunterschreitung
unterliege.
LG Frankfurt: Regelung der Auswahl des Mediators in den AGB durch Rechtschutzversicherung ist unwirksamMit Urteil vom 07.05.2014 (2-06 O 271/13) hat das Landgericht Frankfurt entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung, wonach der Versicherer für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung nur die Kosten eines von ihm selbst ausgewählten Mediators übernimmt, schon deshalb gegen das Recht den Mediator frei zu wählen (§ 2 Abs. 1 MediationsG) verstößt, weil die Auswahl des Mediators durch den Versicherer erfolge. Gleiches gelte für eine Klausel, die Kostenübernahme für die gerichtliche Interessenwahrnehmung nur gewährt, wenn der Versicherte zuvor ein Streitschlichtungsverfahren mit einem vom Versicherer ausgewählten Mediator durchführt. Es könne hier nichts anderes gelten als nach § 127 VVG (i. V. m. § 129 VVG) – dem Recht auf freie Anwaltswahl. Die Grenze zur Verletzung des § 127 VVG sei dann überschritten, wenn die streitgegenständliche Vertragsgestaltung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände einen unzulässigen, psychischen Druck zur Mandatierung des vorgeschlagenen Anwalts ausübe. Unverbindliche Anwaltsempfehlungen seien jedoch statthaft. Das Urteil finden Sie in der Landesrechtsprechungsdatenbank Hessen: LG Bonn: Rechtsanwalt ist verpflichtet, Spam-Filter zu kontrollierenDas Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 10.01.2014 (15 O 189/13) die Auffassung vertreten, dass ein Rechtsanwalt
seine Pflichten aus dem Mandatsvertrag verletzt, wenn er seinen Spam-Filter nicht täglich kontrolliert. Komme es
durch die verzögerte Weiterleitung eines befristeten Vergleichsangebots zu einem Scheitern des Vergleichs, so müsse
der Rechtsanwalt seiner Partei den dadurch entstandenen Schaden ausgleichen. Der zu ersetzende Schaden könne sich aus
der durch die gescheiterten Vergleichsverhandlungen vorgeschlagenen höheren Summe und den zusätzlichen Verfahrenskosten (hier über 90.000 €)
zusammensetzen.
AG Leipzig: Werbe-E-Mails sind unzulässige Belästigung für RechtsanwaltDas AG Leipzig hat mit Urteil vom 18.07.2014 - 107 C 2154/14 - (nicht rechtskräftig) entschieden, dass die Zusendung einer E-Mail mit
werbendem Inhalt an einen Anwalt unzulässig sei. Ein Seminaranbieter übersandte an die E-Mail-Adresse des Klägers einen Flyer für eine kostenpflichtige
Fortbildungsveranstaltung. Der Kläger teilte dem Anbieter mit, dass jegliche Werbung per E-Mail, Telefax, Brief oder
Anruf zu unterlassen sei, der Nutzung der Daten widersprochen werde und eine Auskunft zur Datenherkunft sowie eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung erwartet werde.
Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr verabschiedetDer Bundestag hat am 04.07.2014 das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr verabschiedet. Das neue Gesetz setzt die EU-Zahlungsverzugsrichtlinie (RL 2011/7/EU) um. Dazu sind u.a. Höchstgrenzen für vertraglich festgelegte Zahlungsfristen, für den vertraglich festgelegten Verzugseintritt sowie für die Dauer von vertraglich vereinbarten Abnahme- und Überprüfungsverfahren vorgesehen. Die BRAK hatte zum Gesetzentwurf eine Stellungnahme vorbereitet.
Haager Übereinkommen: Unterhaltsansprüche international leichter durchsetzbarAm 01.08.2014 ist das Haager Übereinkommen vom 23.11.2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen („Haager Unterhaltsübereinkommen“) in Kraft getreten. Damit wird es möglich, Unterhaltsansprüche auch über die Grenzen der Europäischen Union hinaus zu verfolgen. Den Unterhaltsgläubigern stehen nunmehr in ihrem jeweiligen Staat zentrale Behörden zur Verfügung, die ihnen bei der Durchsetzung der Ansprüche im Ausland helfen; in Deutschland erfüllt diese Aufgabe das Bundesamt für Justiz in Bonn. Weiterhin erhalten Betroffene für ihre Rechtsdurchsetzung kostenlose Prozesskostenhilfe. Unterhaltsurteile, die in einem Vertragsstaat erlassen wurden, werden von nun an in den anderen Vertragsstaaten nach einem stark vereinfachten Verfahren zügig anerkannt. Neben der Europäischen Union und ihren 28 Mitgliedstaaten gehören dem Übereinkommen bislang weitere vier Staaten an, nämlich Norwegen, Bosnien-Herzegowina, Albanien und die Ukraine. Justizministerkonferenz: BeschlüsseAm 25./ 26.06.2014 hat in Binz die Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister stattgefunden. Unter anderem wurde dabei auch über die Abschaffung des Verbotes von Bild- und Tonübertragungen aus Gerichtsverhandlungen diskutiert. Die Länderministerinnen und –minister wiesen jedoch darauf hin, dass eine mögliche Erweiterung der Medienöffentlichkeit es erfordere, „dem Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten, ihrem Anspruch auf ein faires Verfahren und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege in besonderer Weise Rechnung zu tragen“. Weiterhin wurde darüber nachgedacht, die PKH-Freibeträge, die sich derzeit an den besonders erhöhten Regelsätzen der Stadt München orientieren, stärker zu regionalisieren. Eine Arbeitsgruppe soll die finanziellen Auswirkungen der derzeitigen Gesetzeslage ermitteln. Außerdem forderte die Konferenz eine stärkere Transparenz in der Entgeltstruktur in Betrieben als wichtige Voraussetzung zur Herstellung von Entgeltgleichheit von Männern und Frauen. Das Bundesjustiz- und –verbraucherministerium soll dazu einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen, in dem auch ein individueller Auskunftsanspruch festgelegt werden soll. Die Beschlüsse der Konferenz finden Sie hier: AG Augsburg: Umstellung auf forumSTAR-Insolvenz und forumSTAR-TextDer Präsident des Amtsgerichts Augsburg hat mitgeteilt, dass beim AG Augsburg derzeit Vorbereitungsmaßnahmen für die Einführung des Fachverfahrens forumSTAR-Insolvenz laufen würden. Hierfür wären gründliche Vor- und Nacharbeiten sowie zeitaufwendige Schulungen der Bediensteten erforderlich. Die Umstellung selbst erfolge am 27.10.2014. Er weist darauf hin, dass es im Oktober daher zu Verzögerungen in der Bearbeitung der Verfahren sowie Behinderungen im Telefonverkehr kommen könne. Ausbildungsmesse im September 2014 für AuszubildendeDie RAK München wird auf folgender Veranstaltung mit einem Messestand vertreten sein und für den Ausbildungsberuf der Rechtsanwaltsfachangestellten werben:
Ausbildungsprogramm Fit for Work 2014Die Bayerische Staatsregierung unterstützt die Berufsausbildung in den Betrieben und fördert auch in diesem Jahr mit der Ausbildungsinitiative Fit for Work 2014 die Berufsausbildung der bayerischen Jugendlichen. Mit bis zu € 3.900,- wird die betriebliche Ausbildung von Hauptschülern aus den Praxisklassen bayerischer Hauptschulen und von Jugendlichen ohne Schulabschluss gefördert. Mit bis zu € 2.500 wird die betriebliche Ausbildung von Jugendlichen gefördert, die spätestens drei Monate nach Beginn der Ausbildung eine Vereinbarung mit einem Maßnahmeträger über ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) geschlossen haben. Fördermöglichkeiten in Höhe von bis zu € 2.500,- gibt es für bayerische Betriebe, die zusätzliche betriebliche Ausbildungsplätze anbieten sowie für Betriebe, die erstmals ausbilden oder Betriebe, die in Teilzeit ausbilden. Dies gilt für Ausbildungsverhältnisse, die ab 1. Juli 2014 begonnen haben. Die aktuelle Fassung der Richtlinien für die Förderung von Ausbildungsbetrieben und die dazugehörigen Förderanträge sowie nähere Informationen erhalten sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Frauen. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Zentrum Bayern Familien und Soziales, Hegelstraße 2, 95447 Bayreuth, Tel.: 0921/605-3388, E-mail: esf@zbfs.bayern.de |
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Redaktion und Bearbeitung |
RA Dr. Alexander Siegmund Geschäftsführer der RAK München RAin Simone Kolb, Referentin |
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Die Rechtsanwaltskammer München ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Rechtsanwälte im Bezirk des Oberlandesgerichts München zulässt und beaufsichtigt. Gleichzeitig vertritt sie die Interessen ihrer Mitglieder.
Verwaltet wird sie durch ein Präsidium, einen Vorstand und eine Geschäftsführung. |