Rechtsanwaltskammer
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08.04.2014
Rechtsanwaltskammer München
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BSG: Syndikusanwälte werden zukünftig nicht mehr von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit

Das Bundessozialgericht hat – wie in unserem Newsletter 03/2014 angekündigt – am 03.04.2014 in drei Verfahren entschieden, dass Syndikusanwälte nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden.

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass nach gefestigter verfassungsrechtlicher und berufsrechtlicher Rechtsprechung zum Tätigkeitsbild des Rechtsanwalts nach der BRAO derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber stehe (Syndikus), in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig werde. Unabhängiges Organ der Rechtspflege und damit Rechtsanwalt sei der Syndikus nur in seiner freiberuflichen Tätigkeit außerhalb seines Dienstverhältnisses (sog Doppel- oder Zweiberufe-Theorie). Auf die von der Rechtspraxis entwickelte "Vier-Kriterien-Theorie" komme es daher nicht an.

Die Syndikusanwälte, die für ihre aktuelle Tätigkeit über einen Befreiungsbescheid verfügen, seien in ihrer Position allerdings rechtlich geschützt, solange die Tätigkeit sich nicht verändere.

Weitere Informationen finden Sie hier:

EuGH: Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung ungültig

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am 08.04.2014 entschieden, dass die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten nicht mit den Grundrechten der EU vereinbar sei. Der Gerichtshof sieht in der Verpflichtung zur Vorratsspeicherung von Daten und der Gestattung des Zugangs der zuständigen nationalen Behörden zu ihnen einen besonders schwerwiegenden Eingriff der Richtlinie in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten.

Bei der Prüfung, ob dieser Eingriff gerechtfertigt ist, kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie die Grenzen überschritten habe, die er zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einhalten müsste. Die Richtlinie enthalte keine Bestimmungen, die zu gewährleisten vermögen, dass sich der Eingriff tatsächlich auf das absolut Notwendige beschränke.

So erstrecke sich die Richtlinie generell auf sämtliche Personen, elektronische Kommunikationsmittel und Verkehrsdaten, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme vorzusehen. Weiterhin enthalte sie kein objektives Kriterium, das den Eingriff auf die Verfolgung von Straftaten beschränkt, die als so schwerwiegend angesehen werden können, dass sie einen solchen Eingriff rechtfertigen. Auch die Dauer der Datenspeicherung von mindestens sechs Monaten sei unverhältnismäßig, zumal auch hier keine Unterscheidung zwischen den Datenkategorien anhand der betroffenen Personen oder nach Maßgabe des etwaigen Nutzens der Daten für das verfolgte Ziel getroffen werde. Zudem biete die Richtlinie keine hinreichenden Garantien dafür, dass die Daten wirksam vor Missbrauchsrisiken geschützt würden.

Die Pressemitteilung des EuGH finden Sie auf der Website des EuGH.

Pressekontakt: Hauptgeschäftsführer Stephan Kopp
Die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München ist mit über 21.000 Mitgliederns die größte Rechtsanwaltskammer in Deutschland und eine der größten in Europa. Das Gebiet der Rechtsanwaltskammer München umfasst den Bezirk des Oberlandesgerichts München, dass entspricht in etwa der südlichen Hälfte Bayerns. Die Rechtsanwaltskammer ist ein Selbstverwaltungsorgan und übt die Berufsaufsicht über Ihre Mitglieder aus. Insgesamt sind gegenwärtig ca. 40 Mitarbeiter in der Kammer hauptberuflich tätig. Der Geschäftsstelle stehen drei Geschäftsführer mit Rechtsanwalt Stephan Kopp als Hauptgeschäftsführer vor.