Von den zulassungsfähigen Rechtsanwaltsgesellschaften im Sinne der §§ 59c ff. BRAO müssen die sonstigen Berufsausübungsgemeinschaften abgegrenzt werden.
Die gemeinschaftliche anwaltliche Berufsausübung erfolgt entweder in einer Berufsorganisations- oder in einer Berufsausübungsgemeinschaft. Im ersten Fall sind die Mandatsträger immer die einzelnen Anwälte. Im zweiten Fall wird das Mandat an die Gesellschaft selbst erteilt. Nur in diesem zweiten Fall ist eine Zulassung der Gesellschaft selbst notwendig.
Als Gesellschaftsformen stehen grundsätzlich alle diejenigen zur Verfügung, die als Gesellschaftszweck nicht die Ausübung eines Gewerbebetriebs fordern (OHG, KG etc.).
Die Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung ist zulassungspflichtig. Die Rechtsanwalts AG ist zulassungsfähig. Die BGB-Gesellschaftund die Partnerschaftsgesellschaft sind als reine Personengesellschaften nicht zulassungsfähig. Beide können ohne Genehmigung durch die Kammer gegründet werden. Die Partnerschaftsgesellschaft ist beim Registergericht entsprechend anzumelden. Die Kammer wird vom Registergericht lediglich um eine Stellungnahme zur Namensführung gebeten.
Die Behandlung von ausländischen Gesellschaften wirft derzeit noch eine gewisse Rechtsunsicherheit auf und sollte im Einzelfall mit der Kammer besprochen werden. Tendenziell kann davon ausgegangen werden, dass europäische Kapitalgesellschaften alle gleich gestellt werden, und damit zugelassen werden können, wenn sie in ihrem Heimatstaat zugelassen sind. Die britische LLP gleicht hingegen eher der deutschen Partnerschaftsgesellschaft, so dass keine Zulassungsfähigkeit gegeben ist. Vielmehr müsste sich diese Gesellschaft beim Partnerschaftsregister eintragen lassen.