Der Bereich Rechtsanwälte

Im Bereich „Rechtsanwälte“ finden Sie neben Informationen rund um den Anwaltsberuf alles Wissenswerte zum anwaltlichen Berufsrecht und Vergütungsrecht. Sie können sich hier auch darüber informieren, was Sie zu beachten haben, wenn Sie die Qualifikation als Fachanwalt anstreben bzw. bereits besitzen.

Der Bereich RA-Fachangestellte

In diesem Bereich finden Sie Informationen rund um den interessanten und zukunftssicheren Beruf des/der Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Weiterbildung zum/zur Geprüften Rechtsfachwirt/in.

Der Bereich Mandanten

Im Bereich Mandanten finden Sie neben Informationen über die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München alles Wissenswerte, was Sie bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts wissen sollten. Hier finden Sie auch die Namen und Adressen anderer Ansprechpartner, wenn die Rechtsanwaltskammer München nicht für Sie tätig werden kann.

Der Bereich RAK München

In diesem Bereich können Sie sich unter anderem über die Gremien und die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München informieren. Hier können Sie auch alle Veröffentlichungen der Rechtsanwaltskammer München in elektronischer Form abrufen.

Artikel

Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ in Corona-Zeiten

Am 10.12.2020 wurde die Erste Änderung der Ersten Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ vom 07.12.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit reagiert die Bundesregierung auf die umfangreichen Folgen der weiterhin bestehenden Corona-Krise, indem sie die Fördervoraussetzungen für die Ausbildungsprämien erleichtert und Übernahmeprämien und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung bis Mitte 2021 verlängert. Die Änderungen der Förderrichtlinie treten am 11.12.2020 in Kraft. 

Insbesondere folgende Änderungen sind hiervon erfasst: 

  • Kleine und mittlere Ausbildungsbetriebe können künftig bereits mit Ausbildungsprämien und Ausbildungsprämien plus gefördert werden, wenn sie Umsatzeinbußen von durchschnittlich mindestens 50 % innerhalb von zwei Monaten zwischen April bis Dezember 2020 hatten – oder in fünf zusammenhängenden Monaten Einbußen von durchschnittlich mindestens 30 % gegenüber dem Vorjahr verkraften müssen (bisher: durchschnittlich mindestens 60 % in April und Mai 2020 gegenüber Vorjahr). 
     
  • Die Durchführung von Kurzarbeit kann für die Ausbildungsprämien und Ausbildungsprämien plus auch im zweiten Halbjahr 2020 berücksichtigt werden (bisher: nur erstes Halbjahr 2020). 
     
  • Künftig werden auch Ausbildungen, die vom 24.06.2020 bis zum 31.07.2020 begonnen haben, in die Ausbildungsprämien miteinbezogen. 
     
  • Übernimmt ein Betrieb einen Auszubildenden, der seine Ausbildungsstelle wegen einer pandemiebedingten Insolvenz verloren hat, kann dieser künftig unabhängig von den Betriebsgrößen mit der Übernahmeprämie gefördert werden (bisher: nur, wenn beide Betriebe maximal 249 Mitarbeiter hatten). 
     
  • Solche Übernahmen können bis zum 30.06.2021 gefördert werden (bisher: bis zum 31.12.2020). 
     
  • Die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit in der Ausbildung werden bis Juni 2021 verlängert (bisher: Laufzeit bis Dezember 2020). 

Die Änderungen gelten auch rückwirkend, das bedeutet: Anträge auf Förderungen können bei den Agenturen für Arbeit innerhalb von drei Monaten auch für bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse gestellt werden, für die bisher eine Förderung nicht möglich war, die aber von den geänderten Voraussetzungen erfasst sind. Das gilt auch, wenn ein vorheriger Antrag aus diesen Gründen abgelehnt worden ist. 

Weitere hilfreiche Informationen finden Sie zudem auf der Internetseite des BMBF und in der Pressemitteilung des BMAS.