Im Fall eines ungeregelten BREXITs wird das Vereinigte Königreich ab dem Tag des Austritts zu einem Drittland im Sinne der DS-GVO. Verantwortliche in Kanzleien, die personenbezogene Daten an Partner im Vereinigten Königreich übermitteln wollen, müssen ab diesem Zeitpunkt ihre Datenübermittlungen mit den besonderen Maßnahmen nach Kapitel V DS-GVO absichern.
Was innerhalb der Kanzleien für diesen Fall zu tun ist bzw. welche konkreten Maßnahmen ergriffen werden müssen, hat die BRAK auf ihrer Website zusammengefasst:
https://www.brak.de/w/files/02_fuer_anwaelte/datenschutz/2019-03-21_datenuebermittlung-drittlaender_brexit_final.pdf
Weitere Informationen finden Sie auch in einem Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder vom 08.03.2019:
https://www.datenschutz.rlp.de/fileadmin/lfdi/Dokumente/DSK_Brexit-Positionspapier.pdf