Am 12.07.2017 ist das „Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs “, das Mitte Mai vom Bundestag beschlossen wurde, im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Damit wird die elektronische Akte in der Justiz ab 01.01.2018 freiwillig, ab 01.01.2026 verpflichtend zum Einsatz kommen. Darüber hinaus soll zukünftig in Zivilprozessen die Akteneinsicht über ein elektronisches Akteneinsichtsportal erfolgen.
Ursprünglich befasste sich der Gesetzentwurf lediglich mit der Einführung der elektronischen Akte im Strafverfahren; in den übrigen Verfahrensordnungen bestanden diese gesetzlichen Grundlagen bereits. So sollte der Gesetzentwurf eine Basis dafür schaffen, dass Akten in der Strafjustiz elektronisch geführt werden und Akteneinsicht elektronisch zu gewähren ist. Er enthielt zudem Regelungen über den elektronischen Rechtsverkehr in Strafsachen. Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) sollte damit auch in Strafsachen als „sicherer Übermittlungsweg“ genutzt werden können und die Gerichte dazu verpflichtet werden, den elektronischen Rechtsverkehr grundsätzlich ab 2018 zu eröffnen.
Das nun im Mai verabschiedete Gesetz fasste den Geltungsbereich allerdings wesentlich weiter und führt die elektronische Aktenführung für alle Gerichtszweige ein.
Das „Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs“ finden Sie hier.