Der Bereich Rechtsanwälte

Im Bereich „Rechtsanwälte“ finden Sie neben Informationen rund um den Anwaltsberuf alles Wissenswerte zum anwaltlichen Berufsrecht und Vergütungsrecht. Sie können sich hier auch darüber informieren, was Sie zu beachten haben, wenn Sie die Qualifikation als Fachanwalt anstreben bzw. bereits besitzen.

Der Bereich RA-Fachangestellte

In diesem Bereich finden Sie Informationen rund um den interessanten und zukunftssicheren Beruf des/der Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Weiterbildung zum/zur Geprüften Rechtsfachwirt/in.

Der Bereich Mandanten

Im Bereich Mandanten finden Sie neben Informationen über die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München alles Wissenswerte, was Sie bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts wissen sollten. Hier finden Sie auch die Namen und Adressen anderer Ansprechpartner, wenn die Rechtsanwaltskammer München nicht für Sie tätig werden kann.

Der Bereich RAK München

In diesem Bereich können Sie sich unter anderem über die Gremien und die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München informieren. Hier können Sie auch alle Veröffentlichungen der Rechtsanwaltskammer München in elektronischer Form abrufen.

Artikel

AGH Hamm: Keine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Freistellung aufgrund Tätigkeit als Betriebsratsvorsitzender

Mit Urteil vom 25.11.2016 – 1 AGH 50/16 – hat der Anwaltsgerichtshof Hamm entschieden, dass die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht erfolgen kann, wenn der Betroffene die anwaltliche Tätigkeit, für die er die Syndikuszulassung beantragt, nicht ausübt, weil er für die Tätigkeit als Betriebsratsvorsitzender von seiner eigentlichen Tätigkeit freigestellt ist.

In den Urteilsgründen stellt der AGH Hamm sowohl auf den Wortlaut als auch die Systematik des Gesetzes ab: Gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 BRAO müsse der Syndikusrechtsanwalt für seinen Arbeitgeber anwaltlich „tätig“ sei. Eine anwaltliche Tätigkeit in diesem Sinne liege nur dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO aufgeführten „Tätigkeiten“ und Merkmale geprägt ist (§ 46 Abs. 3 BRAO). Auch die Gesetzesbegründung zu § 46 BRAO n.F. stelle auf eine „tätigkeitsbezogene“ Definition des Syndikusrechtsanwalts ab. Hieraus ergebe sich, dass für eine Zulassung aufgrund einer abstrakten, ehemals ausgeübten oder in der Zukunft ggfs. wieder auszuübenden Tätigkeit kein Raum bestehe. Das Kriterium des Tätigkeitsbezugs erschließe sich zudem aus § 46b Abs. 4 BRAO, wonach der Syndikusrechtsanwalt „tätigkeitsbezogene Änderungen des Arbeitsverhältnisses“ unverzüglich anzuzeigen hat. Müsse die zuständige Rechtsanwaltskammer „tätigkeitsbezogene Änderungen des Arbeitsverhältnisses“ zum Anlass nehmen, über den Widerruf der Zulassung zu entscheiden, bedeute dies, dass nicht auf eine abstrakte oder ehemalige Tätigkeit, sondern ausschließlich auf die aktuell ausgeübte Tätigkeit abzustellen sei.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.