Mit Urteil vom 25.11.2016 – 1 AGH 50/16 – hat der Anwaltsgerichtshof Hamm entschieden, dass die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht erfolgen kann, wenn der Betroffene die anwaltliche Tätigkeit, für die er die Syndikuszulassung beantragt, nicht ausübt, weil er für die Tätigkeit als Betriebsratsvorsitzender von seiner eigentlichen Tätigkeit freigestellt ist.
In den Urteilsgründen stellt der AGH Hamm sowohl auf den Wortlaut als auch die Systematik des Gesetzes ab: Gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 BRAO müsse der Syndikusrechtsanwalt für seinen Arbeitgeber anwaltlich „tätig“ sei. Eine anwaltliche Tätigkeit in diesem Sinne liege nur dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO aufgeführten „Tätigkeiten“ und Merkmale geprägt ist (§ 46 Abs. 3 BRAO). Auch die Gesetzesbegründung zu § 46 BRAO n.F. stelle auf eine „tätigkeitsbezogene“ Definition des Syndikusrechtsanwalts ab. Hieraus ergebe sich, dass für eine Zulassung aufgrund einer abstrakten, ehemals ausgeübten oder in der Zukunft ggfs. wieder auszuübenden Tätigkeit kein Raum bestehe. Das Kriterium des Tätigkeitsbezugs erschließe sich zudem aus § 46b Abs. 4 BRAO, wonach der Syndikusrechtsanwalt „tätigkeitsbezogene Änderungen des Arbeitsverhältnisses“ unverzüglich anzuzeigen hat. Müsse die zuständige Rechtsanwaltskammer „tätigkeitsbezogene Änderungen des Arbeitsverhältnisses“ zum Anlass nehmen, über den Widerruf der Zulassung zu entscheiden, bedeute dies, dass nicht auf eine abstrakte oder ehemalige Tätigkeit, sondern ausschließlich auf die aktuell ausgeübte Tätigkeit abzustellen sei.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.