Seit 01.01.2017 müssen Rechtsanwälte Schutzschriften elektronisch zum elektronischen Schutzschriftenregister einreichen. Dies ist nach § 2 IV Schutzschriftenregister VO (SRV) mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen „sicheren Übermittlungsweg“ möglich. Ein sicherer Übermittlungsweg ist grundsätzlich auch der Versand über das beA.
Eine Kurzanleitung zur Adressierung des zentralen Schutzschriftenregisters und zur Empfängerauswahl im beA finden Sie unter https://schutzschriftenregister.hessen.de/aktuelles/produktivstart-des-besonderen-elektronischen-anwaltspostfachs-bea.
Da der Nachweis, dass die Nachricht von einem Rechtsanwalt selbst versandt wurde, gem. § 20 Abs. 3 Rechtsanwaltsverzeichnis- und –postfachverordnung (RAVPV) erst ab dem 1.1.2018 vorgesehen sind, können Schutzschriften erst ab diesem Zeitpunkt über das beA als sicherer Übermittlungsweg eingereicht werden. Wer das beA schon jetzt zur Einreichung nutzen möchte, muss solange eine qualifizierte elektronische Signatur benutzen. Vor dem Versand eines Schriftsatzes im beA wird man automatisch zur Signatur aufgefordert – es kann also nicht versehentlich eine formfehlerhafte Schutzschrift an das Register versandt werden.