In ihrer Stellungnahme zur 5. Antigeldwäscherichtlinie spricht sich die BRAK dafür aus, dass der Zugang zu den Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern nach Art. 30 der Richtlinie 2015/849 nicht der Zahlung einer Gebühr unterliegen sollte. Da die Verpflichteten die Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Sorgfaltspflichten einholen, wäre es unangemessen, die Erfüllung einer gesetzlichen Sorgfaltspflicht mit einer Gebühr zu belasten. Des Weiteren führt die BRAK aus, dass die Ergänzung des Art. 32 Richtlinie 2015/849, wonach die Zentrale Meldestelle im Rahmen ihrer Aufgaben von jedem Verpflichteten Informationen für den in Art. 32 Abs. 1 genannten Zweck einholen kann, zu unbestimmt ist und somit in die Verschwiegenheitspflicht von Berufsgruppen, die der gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen, erheblich eingreift.
- Stellungnahme der BRAK Nr. 36/2016 (Oktober 2016)
- Richtlinienvorschlag zur Änderung der Richtlinie 2015/849 (Juli 2016)
- Siehe hierzu auch Nachrichten aus Brüssel 14/2016, 03/2016