Mit den Osterferien steht die Urlaubszeit vor der Tür. Egal, wann für Sie die nächste Auszeit ansteht, es ist sinnvoll, sich rechtzeitig um die Vertretung für die Zeit der Abwesenheit zu kümmern.
Die Vertretung muss nicht mehr zwingend über die Rechtsanwaltskammer bestellt werden, sondern kann von jeder Anwältin/jedem Anwalt selbst bestellt werden. Voraussetzung dafür ist, dass Sie die Vertretung an einen anderen Rechtsanwalt/eine andere Rechtanwältin übertragen möchten. Nur wenn Sie die Vertretung an eine andere nicht zur Anwaltschaft zugelassene Person übertragen möchten, muss die Bestellung durch die Rechtsanwaltskammer erfolgen.
So klappt es mit einem entspannten Urlaub:
- Vertreter auswählen und selbst oder über die Rechtsanwaltskammer bestellen
- Zugang zum beA gem. § 54 Abs. 2 BRAO einräumen: Vertretung muss mindestens befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben
- Urlaub genießen