Der Bereich Rechtsanwälte

Im Bereich „Rechtsanwälte“ finden Sie neben Informationen rund um den Anwaltsberuf alles Wissenswerte zum anwaltlichen Berufsrecht und Vergütungsrecht. Sie können sich hier auch darüber informieren, was Sie zu beachten haben, wenn Sie die Qualifikation als Fachanwalt anstreben bzw. bereits besitzen.

Der Bereich RA-Fachangestellte

In diesem Bereich finden Sie Informationen rund um den interessanten und zukunftssicheren Beruf des/der Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Weiterbildung zum/zur Geprüften Rechtsfachwirt/in.

Der Bereich Mandanten

Im Bereich Mandanten finden Sie neben Informationen über die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München alles Wissenswerte, was Sie bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts wissen sollten. Hier finden Sie auch die Namen und Adressen anderer Ansprechpartner, wenn die Rechtsanwaltskammer München nicht für Sie tätig werden kann.

Der Bereich RAK München

In diesem Bereich können Sie sich unter anderem über die Gremien und die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München informieren. Hier können Sie auch alle Veröffentlichungen der Rechtsanwaltskammer München in elektronischer Form abrufen.

Artikel

8. SV - Auslegung des Wählerverzeichnisses ab dem 20.02.2023


Ab Montag, den 20.02.2023 09:00 Uhr bis Montag, den 06.03.2023, 17:00 Uhr wird das Wählerverzeichnis in der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer München (Tal 33, 80331 München) zur Einsicht für die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer vorgehalten (§ 5 Abs. 2 i.V.m. § 7 WO). 

Eine Anmeldung zur Einsichtnahme ist nicht erforderlich.  

Zeiten für die Einsichtnahme sind:

Montag bis Donnerstag09:00 – 17:00 Uhr
Freitag09:00 – 15:00 Uhr

 
Das Wählerverzeichnis der Rechtsanwaltskammer München bildet alle Personen ab, die zum Stichtag 20. Februar 2023 wahlberechtigte Mitglieder der Rechtsanwaltskammer München sind.

Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis können während der Auslegungsfrist beim Wahlausschuss eingelegt werden. Der Einspruch ist mit Beweismitteln zu begründen und bedarf der Schriftform (§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 WO)