Der Bereich Rechtsanwälte

Im Bereich „Rechtsanwälte“ finden Sie neben Informationen rund um den Anwaltsberuf alles Wissenswerte zum anwaltlichen Berufsrecht und Vergütungsrecht. Sie können sich hier auch darüber informieren, was Sie zu beachten haben, wenn Sie die Qualifikation als Fachanwalt anstreben bzw. bereits besitzen.

Der Bereich RA-Fachangestellte

In diesem Bereich finden Sie Informationen rund um den interessanten und zukunftssicheren Beruf des/der Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Weiterbildung zum/zur Geprüften Rechtsfachwirt/in.

Der Bereich Mandanten

Im Bereich Mandanten finden Sie neben Informationen über die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München alles Wissenswerte, was Sie bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts wissen sollten. Hier finden Sie auch die Namen und Adressen anderer Ansprechpartner, wenn die Rechtsanwaltskammer München nicht für Sie tätig werden kann.

Der Bereich RAK München

In diesem Bereich können Sie sich unter anderem über die Gremien und die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München informieren. Hier können Sie auch alle Veröffentlichungen der Rechtsanwaltskammer München in elektronischer Form abrufen.

Artikel

BGH: Anforderungen an den „Spezialist für Erbrecht“

Mit Urteil vom 05.12.2016 – AnwZG (Brfg) 31/14 – hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen sich ein Rechtsanwalt, der den Titel „Fachanwalt für Erbrecht“ führt, als „Spezialist für Erbrecht“ bezeichnen darf.

Im konkreten Fall bezeichnete sich der betroffene Kollege auf seinem Briefkopf als „Notar Rechtsanwalt Spezialist für Erbrecht und Erbschaftssteuer Fachanwalt für Erbrecht Fachanwalt für Steuerrecht zert. Testamentsvollstrecker (DEV) Fachanwalt für Arbeitsrecht“. Die für ihn zuständige Rechtsanwaltskammer sah die Bezeichnung als „Spezialist für Erbrecht“ als unzulässig an und erteilte einen belehrenden Hinweis.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bringt derjenige, der den Titel „Fachanwalt für Erbrecht“ führt und sich zusätzlich als „Spezialist für Erbrecht“ bezeichnet, zum Ausdruck, dass seine Kenntnisse und praktischen Erfahrungen diejenigen eines „Nur-Fachanwalts“ nicht nur unerheblich überschreiten. Die zusätzliche Bezeichnung als "Spezialist für Erbrecht" sei nur zulässig, wenn nachgewiesen werden kann, dass sich die vertieften, diejenigen eines Fachanwalts nicht nur unerheblich übersteigenden Kenntnisse und Erfahrungen auf alle Teilgebiete des Erbrechts beziehen. Andernfalls dürfe nur das Teilgebiet benannt werden, auf welches sich seine Kenntnisse und praktischen Erfahrungen beziehen.

Die Entscheidung können Sie in der Datenbank des Bundesgerichtshofs abrufen.