In einer gemeinsamen Stellungnahme an das Bayerische Staatsministerium der Justiz (BayStMJ) haben die Rechtsanwaltskammern Bamberg, Nürnberg und München sowie der Bayerische Anwaltverband ihre entschiedene Ablehnung zu einem Beschlussvorschlag Bayerns an die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister (JuMiKo) zum Ausdruck gebracht. Der Beschlussvorschlag aus Bayern sieht vor, die rechtlichen Rahmenbedingungen im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) so zu verändern, dass es Rechtsschutzversicherern künftig ermöglicht wird, ihre Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer selbst außergerichtlich zu beraten und zu vertreten. Noch ist unklar, ob der Vorschlag auf die Tagesordnung der JuMiKo am 07.11.2025 kommt.
Eine solche tiefgreifende Änderung der bestehenden Systematik des RDG würde den Grundsatz der freien Anwaltswahl und der unabhängigen Rechtsberatung durch zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte faktisch abschaffen. Es entstünden unauflösbare Konflikte zwischen den rein wirtschaftlichen Eigeninteressen der Rechtsschutzversicherer einerseits und den Bedürfnissen der bei ihnen versicherten Rechtsuchenden andererseits. Während erstere vor allem ihr Kostenrisiko minimieren wollen, benötigen letztere die bestmögliche Beratung und Vertretung zur Durchsetzung ihrer Rechte. Der Vorschlag des BayStMJ stellt ein tragendes Element des Rechtsstaats in Frage und gefährdet das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Unabhängigkeit der Anwaltschaft.
„Die Wahrung der anwaltlichen Unabhängigkeit und die freie Anwaltswahl sind tragende Säulen des Rechtsstaates“, betont Anne Riethmüller, Präsidentin der Rechtsanwaltskammer München. „Eine Verschiebung der Beratungs- und Vertretungsbefugnisse hin zu Versicherungsunternehmen würde das bewährte Schutzsystem des Rechtsdienstleistungsrechts faktisch abschaffen. Wir appellieren an die Justizministerkonferenz, den bestehenden Rechtsrahmen unverändert beizubehalten. Die klare Trennung zwischen einer unabhängigen anwaltlichen Beratung und Vertretung der Rechtsuchenden, die allein objektiv an deren Interessen ausgerichtet ist, und der Erbringung von Versicherungsleistungen durch Rechtsschutzversicherer muss erhalten bleiben und darf nicht zum Nachteil der Bürgerinnen und Bürger aufgegeben werden.“