Antrag
Es wird beantragt, den Kammervorstand gem. § 89 Abs. 2 Nr. 6 BRAO für das Geschäftsjahr 2020 zu entlasten.
Begründung
Gemäß § 89 Abs. 2 Nr. 6 BRAO obliegt es der Kammerversammlung, die Abrechnung des Vorstandes über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.
Anlagen
Jahresrechnung für das zurückliegende Jahr (bestehend aus Einnahmen-/Ausgabenrechnung für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2020 und Vermögensrechnung zum 31.12.2020) im Finanzen-Heft Teil 1.