Antrag
Änderung der Geschäftsordnung (§ 89 Abs. 2 Nr. 1 BRAO)
Antrag
Aktuelle Fassung | Änderungsvorschlag |
§ 3 Schriftform | § 3 Schriftform |
Ist in dieser Geschäftsordnung Schriftform orgeschrieben, gelten die §§ 126, 126 a und 126 b BGB. | Ist in dieser Geschäftsordnung oder in anderen Satzungen der Kammer Schriftform vorgeschrieben, |
Begründung
Hintergrund der Änderung ist das am 01.08.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften. § 37 BRAO n.F. sieht vor, dass die Abgabe einer Erklärung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) unter der Voraussetzung, dass Erklärender und Empfänger über ein beA verfügen, dem Schriftformerfordernis im Sinne der BRAO entspricht.
Derzeit sieht § 3 der Geschäftsordnung vor, dass für das in der Geschäftsordnung postulierte Schriftformerfordernis die §§ 126, 126a und 126b BGB gelten. Mit der Änderung soll der Regelungsinhalt des § 3 an § 37 BRAO n.F. angepasst werden.
Antrag
Aktuelle Fassung | Änderungsvorschlag |
§ 5 Einberufung zur Kammerversammlung | § 5 Einberufung zur Kammerversammlung |
2. Der Präsident beruft die Versammlung der Kammer schriftlich oder durch öffentliche Einladung im Mitteilungsblatt ein. Für die Einladungsfrist gilt § 86 Abs. 2 und 3 BRAO. Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Einladung genügt die Bestätigung der Geschäftsstelle der Kammer über den Tag der Versendung der Einladung oder deren Veröffentlichung. | 2. |
Begründung
Durch das am 01.08.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften wurde § 86 BRAO neu gefasst. § 86 BRAO n.F. sieht vor, dass die Kammerversammlung durch schriftliche Einladung einzuberufen ist. Die Möglichkeit, die Kammerversammlung durch öffentliche Einladung im Mitteilungsblatt der Rechtsanwaltskammer einzuberufen, ist entfallen. Die Änderung dient der Anpassung an die aktuelle Gesetzeslage. Dass der Präsident die Kammerversammlung einberuft, ergibt sich bereits aus § 85 Abs. 1 BRAO, so dass es der Regelung in der Geschäftsordnung nicht bedarf.
Antrag
Aktuelle Fassung | Änderungsvorschlag |
§ 5 Einberufung zur Kammerversammlung | § 5 Einberufung zur Kammerversammlung |
4. Mit der Einladung zur Kammerversammlung erhalten die Mitglieder die Tagesordnung, sowie zur ordentlichen Kammerversammlung die Jahresrechnung, den Etatvorschlag des Vorjahres in Gegenüberstellung zu den tatsächlichen Ausgaben des Vorjahres, den Etatvoranschlag für das Folgejahr und einen Vorschlag über dessen Finanzierung. Wird nur eine Kurzfassung der Jahresrechnung übersandt, ist die Langfassung über die Internetpräsenz der Kammer vor der Kammerversammlung zum Abruf bereitzustellen. | 4. Mit der Einladung zur Kammerversammlung erhalten die Mitglieder die Tagesordnung. |
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§ 6 Bekanntgabe der Jahresrechnung | § 6 |
Die Jahresrechnung für das abgelaufene Kalenderjahr soll zwei Wochen vor der Kammerversammlung in der Geschäftsstelle der Kammer für die Mitglieder der Kammer zur Einsicht aufliegen. |
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Begründung
In § 5 Nr. 4 wird geregelt, welche Unterlagen den Mitgliedern mit der Einladung zur Kammerversammlung zu übermitteln sind. Nach der aktuellen Regelung muss nur eine Kurzfassung der Jahresrechnung bereits mit der Einladung – mindestens zwei Wochen vor der Kammerversammlung, § 86 BRAO – übersandt werden; die Langfassung kann auch später – bis zur Kammerversammlung – im Internet bereitgestellt werden. § 6 regelt des Weiteren, dass die Jahresrechnung zwei Wochen vor der Kammerversammlung in der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme auszulegen ist. Die Differenzierung zwischen Lang- und Kurzfassung geht darauf zurück, dass vormals nur eine Kurzfassung der Jahresrechnung mit der Einladung verschickt wurde, um Druck- und Portokosten zu senken, solange die Einladung noch mit der Post verschickt wurde und das Internet noch nicht bestand. Deshalb konnte die Langfassung auf der Geschäftsstelle eingesehen werden. Einer Kurzfassung bedarf es indes nicht mehr. Die Neuregelung stellt klar, dass die vollständige Jahresrechnung bereits mit der Einladung zur Kammerversammlung den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen ist, entweder direkt durch Übermittlung mit der Einladung oder durch Bereitstellung im Internet.
Antrag
Aktuelle Fassung | Änderungsvorschlag |
§ 7 Durchführung der Kammerversammlung | § 7 Durchführung der Kammerversammlung |
1. Jedes an der Kammerversammlung teilnehmende Mitglied hat sich leserlich mit Vorund Nachname in die Anwesenheitsliste einzutragen und auf Verlangen den Nachweis der Kammerzugehörigkeit zu führen. Mitglieder, die eine juristische Person sind, werden durch eine Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist und selbst Kammermitglied ist, vertreten. | 1. Jedes an der Kammerversammlung teilnehmende Mitglied hat sich |
Begründung
Am 01.08.2022 tritt das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe in Kraft. Mit Inkrafttreten des § 59b Abs. 2 BRAO n.F. stehen der Rechtsanwaltschaft künftig Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften, Europäische Gesellschaften oder Gesellschaften in einer nach dem Recht eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zulässigen Rechtsform offen. Mit Zulassung sind diese nach § 60 Abs. 2 Nr. 2 BRAO n.F. Mitglieder der Rechtsanwaltskammer. Die Änderung in § 7 Nr. 1 S. 2 berücksichtigt die ab dem 01.08.2022 geltende Rechtslage, indem nicht mehr nur auf „juristische Personen“ abgestellt wird, sondern die Abgrenzung zwischen ‚natürlicher Person‘ und ‚nicht natürlicher Person‘ erfolgt. Im Übrigen wird § 7 Nr. 1 S. 1 modernisiert, indem die Norm an die aktuellen Gegebenheiten im Rahmen der Registrierung zur Kammerversammlung angepasst wird.
Antrag
Aktuelle Fassung | Änderungsvorschlag |
§ 8 Stimmrecht | § 8 Stimmrecht |
Jedes Kammermitglied hat nur eine Stimme. Dies gilt auch für juristische Personen, deren Stimme auch durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen, der selbst Kammermitglied ist, ausgeübt werden kann. Auf Verlangen ist die Berechtigung durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger geeigneter Weise nachzuweisen. | Jedes Kammermitglied hat nur eine Stimme. |
Begründung
Am 01.08.2022 tritt das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe in Kraft. Mit Inkrafttreten des § 59b Abs. 2 BRAO n.F. stehen der Rechtsanwaltschaft künftig Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften, Europäische Gesellschaften oder Gesellschaften in einer nach dem Recht eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zulässigen Rechtsform offen. Mit Zulassung sind diese nach § 60 Abs. 2 Nr. 2 BRAO n.F. Mitglieder der Rechtsanwaltskammer. Die Änderung in § 8 S. 2 berücksichtigt die ab dem 01.08.2022 geltende Rechtslage. Künftig sind nach § 31 Abs. 4 Nr. 7 und 8 BRAO n.F. die vertretungsberechtigten Personen in den Verzeichnissen einzutragen. Die Vertretungsbefugnis ist daher bekannt und muss nicht gesondert nachgewiesen werden.
Antrag
Aktuelle Fassung | Änderungsvorschlag |
V. Inkrafttreten | V. Inkrafttreten |
Die von der Kammerversammlung 2020 beschlossenen Änderungen der Geschäftsordnung treten am 01. Januar 2021 in Kraft. | Die von der Kammerversammlung |