Antrag
Änderung der Gebührenordnung
(§ 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO)
Antrag
Aktuelle Fassung | Änderungsvorschlag |
Art. 2 Zulassungssachen | Art. 2 Zulassungssachen |
5. Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft beträgt die Gebühr EUR 1.000,–. | 5. Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft oder Rechtsanwaltsgesellschaft beträgt die Gebühr |
6. Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme in die Kammer bei Verlegung der Kanzlei aus dem Bezirk einer anderen Kammer (Wechsel) wird eine Gebühr von EUR 150,– erhoben. Für Rechtsanwaltsgesellschaften beträgt diese Gebühr EUR 250,–. | 6. Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme in die Kammer bei Verlegung der Kanzlei aus dem Bezirk einer anderen Kammer (Wechsel) wird eine Gebühr von EUR 150,– erhoben. Für Berufsausübungs- und Rechtsanwaltsgesellschaften beträgt diese Gebühr EUR 250,–. |
7. Wird der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen, so beträgt die Gebühr EUR 160,–, bei Rechtsanwältinnen (Syndikusrechtsanwältinnen) und Rechtsanwälten (Syndikusrechtsanwälten) EUR 220,–, bei Rücknahme des Antrags auf gleichzeitige Zulassung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt und als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) oder Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) EUR 260,–, bei Anwaltsgesellschaften EUR 600,–. | 7. Wird der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen, so beträgt die Gebühr EUR 160,–, bei Rechtsanwältinnen (Syndikusrechtsanwältinnen) und Rechtsanwälten (Syndikusrechtsanwälten) EUR 220,–, bei Rücknahme des Antrags auf gleichzeitige Zulassung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt und als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) oder Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) EUR 260,–, bei Anwaltsgesellschaften oder Berufsausübungsgesellschaften EUR 600,–. |
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Art. 3 Vertreterbestellungen | Art. 3 Vertreterbestellungen |
Für die Bearbeitung des Antrags auf Bestellung eines Vertreters (§ 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 53 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5, § 161 Abs. 1 Satz 1 BRAO) wird eine Gebühr von EUR 30,– erhoben. | Für die Bearbeitung des Antrags auf Bestellung eine |
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Art. 4 Europäische und ausländische Rechtsanwälte | Art. 4 Europäische und ausländische Rechtsanwälte |
1. Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme als europäischer oder ausländischer Rechtsanwalt oder als europäische Rechtsanwaltsgesellschaft gelten die vorgenannten Artikel entsprechend. | 1. Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme als europäischer oder ausländischer Rechtsanwalt oder als europäische Berufsausübungsgesellschaft oder Rechtsanwaltsgesellschaft gelten die vorgenannten Artikel entsprechend. |
| 2. Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung als ausländische Berufsausübungsgesellschaft nach § 207a BRAO wird eine Gebühr von EUR 1.250,– erhoben. Hat die Berufsausübungsgesellschaft mehr als zehn Gesellschafter, erhöht sich die Gebühr um jeweils EUR 250,– für je bis zu zehn weitere Gesellschafter. |
2. Für die Bearbeitung des Antrags eines eingetragenen ausländischen Rechtsanwalts auf Eintragung als europäischer Rechtsanwalt gilt Art. 2 Nr. 6 entsprechend. | 3. Für die Bearbeitung des Antrags eines eingetragenen ausländischen Rechtsanwalts auf Eintragung als europäischer Rechtsanwalt gilt Art. 2 Nr. 6 entsprechend. |
3. Für die Bearbeitung des Antrags eines eingetragenen europäischen Rechtsanwalts auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Rahmen der Eingliederung nach Teil 3 des EuRAG gelten Art. 2 Nr. 1 und Nr. 7 entsprechend. | 4. Für die Bearbeitung des Antrags eines eingetragenen europäischen Rechtsanwalts auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Rahmen der Eingliederung nach Teil 3 des EuRAG gelten Art. 2 Nr. 1 und Nr. 7 entsprechend. |
4. Für die Bearbeitung des Antrags eines eingetragenen europäischen Rechtsanwalts auf Zulassung zur deutschen Rechtsanwaltschaft aufgrund einer bestandenen Eignungsprüfung nach § 16 EuRAG wird eine Gebühr in Höhe von EUR 60,– erhoben. | 5. Für die Bearbeitung des Antrags eines eingetragenen europäischen Rechtsanwalts auf Zulassung zur deutschen Rechtsanwaltschaft aufgrund einer bestandenen Eignungsprüfung nach § 16 EuRAG wird eine Gebühr in Höhe von EUR 60,– erhoben. |
5. Für die Bearbeitung des Antrags eines bereits zugelassenen deutschen Rechtsanwalts oder bereits aufgenommenen europäischen/ausländischen Rechtsanwalts auf zusätzliche Aufnahme unter einer weiteren Berufsbezeichnung wird jeweils eine Gebühr in Höhe von EUR 60,– erhoben. | 6. Für die Bearbeitung des Antrags eines bereits zugelassenen deutschen Rechtsanwalts oder bereits aufgenommenen europäischen/ausländischen Rechtsanwalts auf zusätzliche Aufnahme unter einer weiteren Berufsbezeichnung wird jeweils eine Gebühr in Höhe von EUR 60,– erhoben. |
6. Für die Bearbeitung des Antrags eines dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts auf Einrichtung und Betrieb eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nach § 27a EuRAG wird eine Gebühr in Höhe von EUR 67,– erhoben. | 7. Für die Bearbeitung des Antrags eines dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts auf Einrichtung und Betrieb eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nach § 27a EuRAG wird eine Gebühr in Höhe von EUR 67,– erhoben. |
7. Die Nrn. 1-5 gelten in Bezug auf europäische oder ausländische Syndikusrechtsanwälte entsprechend. | 8. Die Nrn. 1-5 gelten in Bezug auf europäische oder ausländische Syndikusrechtsanwälte entsprechend. |
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Art. 12 Inkrafttreten | Art. 12 Inkrafttreten |
Die von der Kammerversammlung 2020 beschlossenen Änderungen der Gebührenordnung treten am 01. Januar 2021 in Kraft. | Die von der Kammerversammlung |
Begründung
Am 01.08.2022 tritt das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe in Kraft. Nach § 59b Abs. 2 BRAO n.F. stehen der Anwaltschaft künftig Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften, Europäische Gesellschaften oder Gesellschaften in einer nach dem Recht eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als zulässige Rechtsform offen. Diese Berufsausübungsgesellschaften i.S.v. § 59b BRAO n.F. bedürfen nach § 59f BRAO n.F. der Zulassung.
Dies macht eine Anpassung des Wortlauts sowie der Gebührentatbestände erforderlich. Mit der Einführung einer Gebührenstaffelung soll dem mit zunehmender Gesellschafterzahl wachsenden Prüfungsaufwand Rechnung getragen werden. Gleichzeitig wird die (Grund-)Gebühr von bisher EUR 1.000,– auf EUR 750,– gesenkt, so dass sich bei Gesellschaften bzw. Berufsausübungsgesellschaften mit bis zu zehn Gesellschaftern die Gebühren reduzieren und bei Gesellschaften mit elf bis zu zwanzig Gesellschaftern unverändert bleiben. Die Neueinführung des Gebührentatbestands in Art. 4 Nr. 2 n.F. geht darauf zurück, dass nach neuem Recht künftig auch ausländische Berufsausübungsgesellschaften nach § 207a BRAO, also außereuropäische Berufsausübungsgesellschaften mit ihrer inländischen Niederlassung zugelassen werden können. Hiermit geht ein (ggf. deutlich) erhöhter Bearbeitungsaufwand einher, der mit einer erhöhten Grundgebühr von EUR 1.250,– gebührenrechtlich abgebildet wird.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften am 01.08.2021 ist zudem die Anzeigepflicht der Vertreterbestellung gegenüber der Rechtsanwaltskammer nach § 53 Abs. 6 BRAO a.F. entfallen. Findet der Rechtsanwalt keine Vertretung oder will ein Rechtsanwalt Personen einsetzen, die selbst nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind, aber die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b DRiG absolviert haben, so ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen (§ 53 Abs. 3 S. 2 BRAO n.F.).
Die Änderungen in Art. 3 stellen lediglich redaktionelle Anpassungen an den neuen Wortlaut des § 53 BRAO dar.