Antrag
Änderung der Entschädigungsordnung
(§ 89 Abs. 2 Nr. 5 BRAO)
Antrag
Aktuelle Fassung | Änderungsvorschlag |
Art. 6 Anwaltsgericht | Art. 6 Anwaltsgericht |
1. Protokollführer in der Hauptverhandlung des Anwaltsgerichts erhalten eine Entschädigung für Zeitversäumnisse und -aufwand von EUR 21,– für jede Stunde. Die letzte, bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet. Sie erhalten darüber hinaus Ersatz für Aufwendungen entsprechend § 15 Abs. 1 Ziff. 1–3 JVEG. | 1. Protokollführer in der Hauptverhandlung des Anwaltsgerichts erhalten eine Entschädigung für Zeitversäumnisse und -aufwand von |
2. Die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Anwaltsgerichts (§ 95 Abs. 1 Satz 3, § 89 Abs. 2 Nr. 5 BRAO) beträgt EUR 100,– pro Sitzungstag. Der Vorsitzende einer Kammer erhält zusätzlich eine weitere Aufwandsentschädigung von EUR 75,– pro Sitzungstag. Der geschäftsleitende Vorsitzende erhält für seine Aufgaben der Geschäftsleitung eine weitere gesonderte Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 300,– pro Monat. Für Reisekosten gilt Art. 2 Absatz 1 und 2. | 2. Die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Anwaltsgerichts (§ 95 Abs. 1 Satz 3, § 89 Abs. 2 Nr. 5 BRAO) beträgt EUR 100,– pro Sitzungstag bzw. in Verfahren, die ohne Sitzung beendet werden, für die verfahrensabschließende Entscheidung. Der Vorsitzende einer Kammer erhält zusätzlich eine weitere Aufwandsentschädigung von EUR 75,– pro Sitzungstag bzw. in Verfahren, die ohne Sitzung beendet werden, für die verfahrensabschließende Entscheidung. Der geschäftsleitende Vorsitzende erhält für seine Aufgaben der Geschäftsleitung eine weitere gesonderte Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 300,– pro Monat. Für Reisekosten gilt Art. 2 |
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Art. 9 Inkrafttreten | Art. 9 Inkrafttreten |
Die in der Kammerversammlung vom 3. Mai 2019 beschlossenen Änderungen der Entschädigungsordnung treten am 1. Juni 2019 in Kraft. | Die in der Kammerversammlung vom |
Begründung
Derzeit erhalten die Mitglieder des Anwaltsgerichts eine Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 100,– bezogen auf den jeweiligen Sitzungstag der Hauptverhandlung (Art. 6 Abs. 2 S. 1). Der Vorsitzende einer Kammer erhält zusätzlich eine weitere Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 75,– pro Sitzungstag (Art. 6 Abs. 2 S. 2). Indes werden in vielen Verfahren die verfahrensabschließenden Entscheidungen mittlerweile ohne Hauptverhandlung im Beschlussweg getroffen. Hiermit geht ein vergleichbarer Aufwand einher, der nach derzeitiger Rechtslage nicht entschädigt werden kann. Dies ist unbillig. In Verfahren, in denen keine Hauptverhandlung stattfindet, soll die Entschädigung daher künftig an die verfahrensabschließende Entscheidung im Beschlussweg anknüpfen; im Übrigen verbleibt es bei der Entschädigung nach Sitzungstagen, um bei mehrtägigen Hauptverhandlungen eine angemessene Entschädigung beizubehalten.
Gleichzeitig soll die Aufwandsentschädigung für Protokollführer angehoben werden. Aktuell erhalten Protokollführer eine Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 21,– pro Stunde. Dieser Satz, dem der Beschluss der Kammerversammlung 2001 zu Grunde liegt, ist § 22 JVEG („Entschädigung für Verdienstausfall“) entnommen. § 22 JVEG wurde zum 01.01.2021 geändert und der Entschädigungssatz von EUR 21,– auf EUR 25,– pro Stunde erhöht, so dass nach 20 Jahren auch an dieser Stelle eine Erhöhung der Aufwandsentschädigung geboten ist.
Die Kammerversammlung 2018 hatte die Reisekostenvergütung für Ehrenamtsträger neu ausgestaltet. Die damalige Neufassung von Art. 2 sieht u.a. vor, dassfür Sitzungen und Termine am Sitz der Kammer in München eine pauschale Reisekostenvergütung gewährt wird. Diese Regelungen wurden seinerzeit mangels Abstimmung mit dem Anwaltsgericht noch nicht auf das Anwaltsgericht übertragen, weshalb hinsichtlich der Reisekostenvergütung eine Einschränkung der Anwendung von Art. 2 auf die Absätze 1 und 2 vorgenommen worden war. Die damalige Regelung hat sich bewährt. Durch die Aufhebung der Beschränkung soll die Reisekostenvergütung der Mitglieder des Anwaltsgerichts in nunmehr erfolgter Abstimmung mit dem Präsidium des Anwaltsgerichts an die der übrigen Ehrenamtsträger angepasst werden.