Antrag
Änderung der Beitragsordnung
(§ 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO)
Antrag
Aktuelle Fassung | Änderungsvorschlag |
Der Kammerbeitrag ist ein Jahresbeitrag und wird wie folgt festgesetzt: | Der Kammerbeitrag ist ein Jahresbeitrag und wird wie folgt festgesetzt: |
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1. Der Kammerbeitrag für Kammermitglieder, die natürliche Personen sind, beträgt EUR 285,– [ab 01. Januar 2022: EUR 200,–], für Kammermitglieder, die juristische Personen sind, EUR 356,–. Sofern Kammermitglieder über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zur Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt und zugleich als Syndikusrechtsanwältin oder Syndikusrechtsanwalt verfügen, erhöht sich der Kammerbeitrag um den Betrag, den die Bundesrechtsanwaltskammer für diese Mitglieder zusätzlich erhebt. | 1. Der Kammerbeitrag für Kammermitglieder, die natürliche Personen sind, beträgt |
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2. Für Kammermitglieder, die natürliche Personen sind, ermäßigt sich der Kammerbeitrag für das Kalenderjahr der Erstzulassung und die zwei darauf folgenden Kalenderjahre auf EUR 200,–. Für Kammermitglieder, deren Erwerbstätigkeit aufgrund der Geburt eines Kindes in nicht unerheblicher Weise eingeschränkt ist, ermäßigt sich der Kammerbeitrag auf Antrag auf EUR 143,–; die Ermäßigung wird längstens für drei Jahre ab Geburt gewährt. | 2. Für Kammermitglieder, die natürliche Personen sind, ermäßigt sich der Kammerbeitrag für das Kalenderjahr der Erstzulassung und die zwei darauf folgenden Kalenderjahre auf |
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3. Für Kammermitglieder, die natürliche Personen sind, der Kammer seit mindestens 10 Jahren angehören und vor Beginn des Geschäftsjahres das 70. Lebensjahr vollendet | 3. Für Kammermitglieder, die natürliche Personen sind, der Kammer seit mindestens 10 Jahren angehören und vor Beginn des Geschäftsjahres das 70. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Kammerbeitrag |
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| 4. [keine Änderung] |
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8. Die von der Kammerversammlung 2020 beschlossenen Änderungen der Beitragsordnung treten am 01. Januar 2021 in Kraft. | 8. Die von der Kammerversammlung |
Begründung
Die Kammerversammlung 2020 hatte beschlossen, den Kammerbeitrag für Kammermitglieder, die natürliche Personen sind, von EUR 285,– auf EUR 200,– zu senken. Die Vermögensreserven der Kammer sind indes aufgezehrt; aus einem Regel-Kammerbeitrag i.H.v. EUR 200,– lassen sich die notwendigen Ausgaben nicht decken.
Im Einzelnen:
Die Rechtsanwaltskammer München hatte in früheren Jahren Vermögensreserven aufgebaut. Das liquide Vermögen der Kammer (einschl. Wertpapieren) per 31.12.2010 belief sich auf EUR 7,56 Mio., zum 31.12.2015 auf EUR 4,88 Mio. Um dieses Vermögen im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerwG zur Unzulässigkeit der Bildung erhöhten Eigenkapitals (zuletzt BVerwG, Urteil vom 22.01.2020 – 8 C 9.19 –) kontinuierlich abzuschmelzen, wurden planmäßig Verluste realisiert. Zum 31.12.2020 belief sich das liquide Kammervermögen (einschl. Wertpapieren) auf EUR 3,74 Mio. Hiervon sind Gelder i.H.v. EUR 1,24 Mio. gebunden (TEUR 412: Sondervermögen Unterstützungsfonds, TEUR 202: Sondervermögen Vertrauensschadensfonds, TEUR 37: Fremdgelder, TEUR: 600 gebundene Investitionsrücklagen). Das für den Kammerbetrieb einsetzbare „freie“ liquide Kammervermögen per 31.12.2020 (einschl. Wertpapiere) belief sich somit auf EUR 2,5 Mio.
Unter Berücksichtigung der planmäßigen Einnahmen 2021 (EUR 7,57 Mio.) und der Ausgaben 2021 (EUR 8,39 Mio.) sowie der gebildeten Ansparrücklage (TEUR 300) ergibt sich per 31.12.2021 ein planmäßiges „freies“ liquides Vermögen i.H.v. EUR 1,38 Mio. (jeweils ohne Berücksichtigung der Sondervermögen und von Fremdgeld). Unter Berücksichtigung der planmäßigen Einnahmen 2022 unter Ansatz eines Regel-Kammerbeitrags von EUR 200,- i.H.v. EUR 6,2 Mio. und der Ausgaben 2022 i.H.v. EUR 9,2 Mio. (jeweils ohne Berücksichtigung der Sondervermögen und von Fremdgeld) wären die freien liquiden Mittel im September 2022 aufgezehrt. Indes bedarf es der Finanzierung bis Februar 2023, da die nächsten Beiträge erst wieder im März 2023 fällig werden. Zur Deckung der Ausgaben bis dahin fehlen insoweit Finanzmittel i.H.v. EUR 2,39 Mio.
Die Ausgaben können auch nicht mehr durch weitere Einsparungen gekürzt werden, soll die Rechtsanwaltskammer ihren gesetzlichen Aufgaben, auch im Mitgliederservice, nachkommen. Für ein ohnehin sparsames und wirtschaftliches Finanzgebaren sorgen Vergleichs- und Prüf-Prozesse bei der Haushaltsaufstellung und beim Haushaltsvollzug. Auf Bundesebene findet regelmäßig ein Austausch unter den Kammern statt, um Abweichungen erkennen und aufklären zu können. Zudem lässt sich die Rechtsanwaltskammer seit vielen Jahren freiwillig von unabhängigen Wirtschaftsprüfern, auch in Bezug auf die Einhaltung der Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgrundsätze prüfen, seit zwei Jahren vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband, der als Körperschaft des öffentlichen Rechts das Gegenstück zum Bayerischen Obersten Rechnungshof auf kommunaler Ebene bildet. Diese Prüfungen ergaben bislang keinerlei Beanstandungen.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, dem Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen, der Neuordnung des Syndikusanwaltsrechts und den Änderungen im Geldwäschegesetz kamen und kommen weitere Aufgaben auf die Rechtsanwaltskammer München zu, die erhebliche Ressourcen binden werden. Die zusätzlichen Aufgaben verursachen höhere Kosten sowohl im personellen Bereich, als auch für die sächliche Ausstattung und Software bzw. IT. Der Kammerbeitrag beinhaltet – anders als bei vielen anderen Rechtsanwaltskammern – zudem den vollständigen Mitgliedsbeitrag, der unsererseits gemäß § 178 BRAO an die Bundesrechtsanwaltskammer abzuführen ist. Dieser erhöht sich für das Jahr 2022 von EUR 104,50 um EUR 10,– auf EUR 114,50 (Haushalt: EUR 40,50; ERV (beA): EUR 70,–; Schlichtungsstelle: EUR 4,–) pro Mitglied. Daraus ergibt sich, dass für das Jahr 2022 unter Zugrundelegung eines Regel-Beitrags i.H.v. EUR 200,– hiervon lediglich EUR 85,50 pro Mitglied für unsere eigenen Aufgaben als Rechtsanwaltskammer München zur Verfügung stünden.
Um die notwendige Liquidität zu sichern, ist eine Erhöhung des Regelbeitrags auf EUR 300,– für natürliche Personen erforderlich. Mit der Anpassung des Regelbeitrags auf EUR 300,– sind auch die übrigen Beiträge anzupassen; auf eine Erhöhung des Beitrags für vollerwerbsgeminderte Mitglieder wird verzichtet.
Erläuternde Begründung der Rechtsanwaltskammer München
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