Kammerversammlung am 21.11.2025
Die diesjährige Kammerversammlung findet am 21.11.2025 um 15.00 Uhr in der Alten Kongresshalle, Am Bavariapark 14, 80339 München, statt. Die Einladung zur Kammerversammlung wurde vorletzte Woche an alle Mitglieder versendet. Mit der Einladung haben alle Mitglieder die Tagesordnung mit den zur Beschlussfassung anstehenden Anträgen sowie das Finanzenheft erhalten. Für alle Interessierten bieten wir in diesem Jahr zusätzlich bereits vor der Kammerversammlung einen Vortrag zu Nutzungsmöglichkeiten Künstlicher Intelligenz (KI) im anwaltlichen Berufsalltag an: Ab 13:45 Uhr wird RA Dr. Daniel Halft unter dem Motto „KI in der Praxis – Partner oder Konkurrent der Anwälte?“ neue Impulse zur Nutzung von KI in Kanzleien geben. Alle Informationen rund um die Kammerversammlung 2025 sind auf der Website der Kammer zu finden.
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Bayerische Rechtsanwaltskammern und Bayerischer Anwaltverband lehnen geplante außergerichtliche Rechtsberatung und Vertretung durch Rechtsschutzversicherungen ab
Bayern hat eine Beschlussvorlage zur Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister (JuMiKo) am 07.11.2025 eingebracht, die es den Rechtsschutzversicherungen ermöglichen sollte, ihre Versicherungsnehmer künftig selbst außergerichtlich zu beraten und zu vertreten. Hierzu sollte das Rechtsdienstleistungsgesetz entsprechend geändert werden. Der Vorschlag Bayerns wurde am vergangenen Freitag, 07.11.2025, von der JuMiKo abgelehnt.
Die Rechtsanwaltskammern Bamberg, München und Nürnberg sowie der Bayerische Anwaltverband haben die bayerische Initiative entschieden abgelehnt und haben dies Ende Oktober 2025 in einer gemeinsamen Stellungnahme an das Bayerische Staatsministerium der Justiz (BayStMJ) zum Ausdruck gebracht. Am 30.10.2025 fand ein Gespräch mit Justizminister Georg Eisenreich statt, in dem die Vertreter der bayerischen Rechtsanwaltskammern und des Bayerischen Anwaltverbands ihre Kritik erneuert haben.
Eine solche tiefgreifende Änderung der bestehenden Systematik des RDG würde den Grundsatz der freien Anwaltswahl und der unabhängigen Rechtsberatung durch zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte faktisch abschaffen. Es entstünden unauflösbare Konflikte zwischen den rein wirtschaftlichen Eigeninteressen der Rechtsschutzversicherer einerseits und den Bedürfnissen der bei ihnen versicherten Rechtsuchenden andererseits. Während erstere vor allem ihr Kostenrisiko minimieren wollen, benötigen letztere die bestmögliche Beratung und Vertretung zur Durchsetzung ihrer Rechte. Der Vorschlag des BayStMJ stellt ein tragendes Element des Rechtsstaats in Frage und gefährdet das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Unabhängigkeit der Anwaltschaft.
Die Pressemitteilung der Rechtsanwaltskammer München vom 23.10.2025 finden Sie hier.
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BGH zur formwirksamen Einreichung von einfach signierten Schriftsätzen über das beA einer prozessbevollmächtigten Berufsausübungsgesellschaft
Können aus dem beA-Postfach einer prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltsgesellschaft formwirksam Schriftsätze versandt werden? Wer kann bzw. muss den Schriftsatz signieren und ihn im Anschluss aus dem beA-Postfach der Gesellschaft versenden? Mit diesen Fragen hat sich der 8. Zivilsenat des BGH im Beschluss vom 16.09.2025, Az. VIII ZB 25/25, auseinandergesetzt und ist zu folgendem Ergebnis gelangt: Eine über das beA einer prozessbevollmächtigten Berufsausübungsgesellschaft (BAG) eingereichte Berufungsbegründung ist jedenfalls dann formwirksam, wenn sie von einem für die BAG vertretungsberechtigten und postulationsfähigen Rechtsanwalt einfach signiert und im Anschluss von diesem über das Gesellschaftspostfach versandt worden ist. Dies lasse sich über das der betreffenden beA-Nachricht zuzuordnende Nachrichtenjournal nachweisen, denn dieses weist aus, welcher Nutzer zum Zeitpunkt des Versands an dem Gesellschaftspostfach angemeldet war und unter welchem Benutzernamen der Versand erfolgte. Praxistipp: BRAK und DAV haben bisher allen Rechtsanwälten, die in einer BAG tätig sind und Schriftsätze aus dem beA der BAG einreichen möchten, aus Gründen der Rechtssicherheit empfohlen, ihre Schriftsätze qualifiziert elektronisch zu signieren. Dieser Empfehlung sollte nach wie vor gefolgt werden, denn es ist weiterhin ungeklärt, ob im Falle der Bevollmächtigung einer BAG und der Nutzung von deren Gesellschaftspostfach eine Identität zwischen dem Rechtsanwalt, der den Schriftsatz für die prozessbevollmächtigte BAG einfach signiert hat, und dem die Versendung vornehmenden Rechtsanwalt erforderlich ist. Der BGH ist in dem Beschluss zwar auf die Frage eingegangen, konnte sie aber offenlassen. Denn der Schriftsatz war nachweislich von demjenigen für die prozessbevollmächtigte BAG vertretungsberechtigten Rechtsanwalt über das Gesellschaftspostfach versandt worden, der den Schriftsatz auch einfach signiert hatte. Der BGH wies aber darauf hin, dass es naheliege, im Fall der Übermittlung eines nicht qualifiziert elektronisch signierten Dokuments für eine prozessbevollmächtigte BAG über ein Gesellschaftspostfach grds. eine Identität zwischen dem einfach signierenden Rechtsanwalt und dem Sendevorgang über das Gesellschaftspostfach veranlassenden VHN-berechtigten Rechtsanwalt nicht als erforderlich anzusehen.
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beA: Kartenlesegerät cyberJack Secoder voraussichtlich ab 25./26.11.2025 nicht mehr einsetzbar
Das Kartenlesegerät cyberJack Secoder der Firma REINER wurde abgekündigt und ist voraussichtlich ab 25./26.11.2025 aufgrund von sicherheitstechnischen Weiterentwicklungen für das beA nicht mehr einsetzbar. Um weiterhin den Zugang zum beA sicherzustellen, sollten solche älteren Geräte durch ein aktuelles Gerät bzw. Softwarezertifikat ersetzt werden. Wichtige Hinweise dazu, wie Sie erkennen, ob das von Ihnen genutzte Kartenlesegerät betroffen ist, welche Geräte im beA-System unterstützt werden und was Sie bei der Entscheidung für ein alternatives Gerät berücksichtigen sollten, erfahren Sie im beA-Anwendersupport. Weitere Informationen im Zusammenhang mit der Abkündigung des Kartenlesegeräts cyberJack Secoder finden Sie auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer und im aktuellen beA-Newsletter 6/2025.
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BRAK-Umfrage zur Prozessablöse durch Rechtsschutzversicherungen
An die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) ist das Thema herangetragen worden, dass Rechtsschutzversicherer – unter Erteilung von Rechtsrat – anwaltlich vertretene Mandanten durch Abstandszahlungen dazu anhalten, erteilte Mandate zu widerrufen und von der Rechtsverfolgung abzusehen.
Um ermitteln zu können, wie verbreitet dieses Vorgehen der Rechtsschutzversicherer ist, ist die BRAK auf die Mithilfe aller Kolleginnen und Kollegen angewiesen. Bitte nehmen Sie an der Befragung teil!
Die Teilnahme an der Umfrage ist bis zum 05.01.2026 möglich. Sie dauert nur wenige Minuten. Sie erreichen die Umfrage direkt über das beA-Portal durch Anklicken des mit dem BRAK-Logo versehenen Buttons „Umfrage Prozessablöse durch RSV“.
Die Umfrage erfolgt ausschließlich anonym und die Umfrageergebnisse können nicht auf teilnehmende Personen zurückgeführt werden.
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Aktuelle Informationen zur Zukunft anwaltlicher Anderkonten
Im September hat die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer einen Beschluss zum weiteren Vorgehen zum Erhalt der anwaltlichen Sammelanderkonten gefasst. Hintergrund war die Kündigung anwaltlicher Sammelanderkonten insbesondere zu Beginn des Jahres 2022 infolge von erweiterten Pflichten der Banken zur Datenerhebung der Kontoinhaber. Seither bemüht sich die Rechtsanwaltskammer München gemeinsam mit den anderen Regionalkammern und der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), die anwaltlichen Sammelanderkonten zu erhalten. Dabei wurde zunehmend deutlich, dass sich Sammelanderkonten nur erhalten lassen, wenn die über sie abgewickelten Fremdgeldtransaktionen einer Überprüfung unterzogen werden. Auf der BRAK-Hauptversammlung am 19.09.2025 hat sich die große Mehrheit der Kammern für ein zentrales elektronisches System zur automatisierten Prüfung der Transaktionen auf Fremdgeldkonten ausgesprochen. Dabei sollen bestimmte Transaktionsdaten auf Sammelanderkonten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten von einem elektronischen System über eine Schnittstelle der Banken abgerufen werden. Meldet das System eine Auffälligkeit, werden die Daten an die regional zuständige Rechtsanwaltskammer zur weiteren Prüfung übermittelt. Die BRAK ist nun beauftragt, ein rechtlich-organisatorisches Konzept für ein solches System zu erarbeiten und die Kosten hierfür zu ermitteln. Frau Kollegin Leonora Holling, Vizepräsidentin und Schatzmeisterin der BRAK, wendet sich in einem Schreiben an alle Kolleginnen und Kollegen im Bundesgebiet, um die Hintergründe dieses Beschlusses zu erläutern. Sie gibt außerdem wertvolle Hilfestellungen zum Umgang mit Fremdgeldern und zur Erhaltung bestehender Anderkonten. Das Schreiben von Frau Kollegin Holling können Sie hier abrufen.
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Jour Fixe im Landgerichtsbezirk Traunstein
Die Rechtsanwaltskammer München war vor kurzem im Landgerichtsbezirk Traunstein zu Gast, um mit den Vertretern der Gerichte und Staatsanwaltschaften Themen zu besprechen, die die Zusammenarbeit von Gericht und Anwaltschaft betreffen. An dem Treffen nahmen neben Präsidentin Anne Riethmüller die für den Landgerichtsbezirk Traunstein gewählten Vorstandsmitglieder Peter Dürr und Sonja Greve sowie HGFin Brigitte Doppler teil. Es wurden unter anderem folgende Themen besprochen: - Praxisprobleme bei der Gewährung elektronischer Akteneinsicht
Einen Schwerpunkt stellten Praxisprobleme bei der Gewährung elektronischer Akteneinsicht dar. So werden vereinzelt bei der Akteneinsicht zwar die verschiedenen Dokumente als Einzeldateien eingestellt, aber es wird versäumt, zusätzlich das Gesamt-PDF einzustellen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist aber die Einstellung des Gesamt-PDFs unverzichtbar. Problematisiert wurde außerdem, dass Akten teilweise über unterschiedliche Portale (Akteneinsichtsportal, Bayernportal) zur Verfügung gestellt werden. - Frühzeitige Erteilung rechtlicher Hinweise
Von einer Kollegin war die Bitte geäußert worden, dass Richterinnen und Richter ihre vorläufige Einschätzung der Rechtslage und etwaige rechtliche Hinweise frühzeitig im Verfahren mitteilen. Dadurch könnte der Arbeits- und Zeitaufwand für alle Beteiligten reduziert werden, da der weitere Sach- und Rechtsvortrag auf die relevanten Aspekte beschränkt werden kann. Die Justizvertreter haben zugesagt, die Problematik im Rahmen der nächsten Richterdienstbesprechung zu thematisieren. - Versand von Begleitschreiben der Justiz per beA
Erörtert wurde auch die Frage, ob beim Versand von Nachrichten der Justiz per beA auf den Versand „inhaltsleerer“ Begleitschreiben verzichtet werden könnte, da dies beim Ablegen in der Mandatsakte zusätzlichen Aufwand verursache und die elektronische Akte dadurch unübersichtlich werde. Nach Auskunft der Justizvertreter ist die Justizsoftware aber so konzipiert, dass Begleitschreiben versendet werden. Andernfalls müsste jede Versendung individuell angepasst und geändert werden, was wiederum mit einem erheblichen Mehraufwand für die Justiz verbunden wäre.
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Jour Fixe im Landgerichtsbezirk Augsburg
Die Rechtsanwaltskammer München war Ende Oktober im Landgerichtsbezirk Augsburg zu Gast, um mit den Vertretern der Gerichte und Staatsanwaltschaft Themen zu besprechen, die die Zusammenarbeit von Gericht und Anwaltschaft betreffen. An dem Treffen nahmen neben Präsidentin Anne Riethmüller die ebenfalls für den Landgerichtsbezirk Augsburg gewählten Vorstandsmitglieder Jill Sailer und Werner Weiss, der Vorsitzende des Augsburger Anwaltvereins Hans-Peter Bernhard sowie HGFin Brigitte Doppler teil. Auf der Agenda standen unter anderem folgende Themen: - Elektronischer Rechtsverkehr mit der Justiz in Strafsachen: Angabe des korrekten Aktenzeichens
Mit Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen können anwaltliche Schriftsätze per beA an die zuständigen Stellen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden. Diese Durchleitung kann allerdings nur erfolgen, wenn das justizielle Aktenzeichen nicht nur im Schriftsatz selbst, sondern auch in der Zuleitungsnachricht des beA korrekt angegeben wird. Bereits minimale Abweichungen in der Schreibweise des justiziellen Aktenzeichens führen dazu, dass keine automatische Durchleitung erfolgen kann und der Schriftsatz in einem Sammelpostfach eingeht. Dies führt zu Mehraufwand und Verzögerungen bei der Bearbeitung des Schriftsatzes, da dieser zunächst aus dem Sammelpostfach aussortiert und im Anschluss händisch weitergeleitet werden muss. Die korrekte Angabe des justiziellen Aktenzeichens in der Zuleitungsnachricht des beA ist daher besonders wichtig. Soweit das Aktenzeichen noch nicht bekannt ist, wird dringend empfohlen, das Eingabefeld „Aktenzeichen“ einfach leer zu lassen und nicht „unbekannt“ zu verwenden, weil die Nachricht sonst in einem falschen Postfach, nämlich dem der Ermittlungsverfahren „gegen unbekannt“, landet. Über die häufigsten Fehlerquellen bei der Angabe des Aktenzeichens hatten wir bereits in unserem Oktober-Newsletter berichtet. - Gewährung elektronischer Akteneinsicht: Sortierung der Dokumente
Gewährt die Justiz elektronisch Akteneinsicht, werden nicht nur die einzelnen Dokumente als Einzeldateien, sondern grundsätzlich auch ein PDF der Gesamtakte eingestellt. Die Justiz empfiehlt, stets mit dem PDF der Gesamtakte zu arbeiten, da hier eine chronologische Sortierung der einzelnen Dokumente erfolgt. Sollte das Gesamt-PDF einmal nicht vorhanden sein, wird darum gebeten, Kontakt mit der zuständigen Geschäftsstelle aufzunehmen, damit das Gesamt-PDF nachträglich bereitgestellt wird.
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86. Tagung der Gebührenreferenten am 18.10.2025 in München
Am 18.10.2025 trafen sich in München die Gebührenreferenten der regionalen Rechtsanwaltskammern zu ihrer Jahrestagung, um sich zu aktueller Rechtsprechung und gebührenrechtlichen Fragestellungen auszutauschen. Auf der Agenda standen unter anderem folgende Themen: - Änderungen des RVG zum 01.06.2025
- Aktueller Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Aktuelle Rechtsprechung zur Pflichtverteidigervergütung bei Rücknahme des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft vor dessen Begründung
- Gebührensätze für über ein Terminvertretungsportal vermittelte Terminvertretungen
- Anmeldung von Forderungen zum Insolvenzverfahren: Qualifizierung als außergerichtliche oder gerichtliche Angelegenheit?
Das Kurzprotokoll der Tagung mit weiteren Einzelheiten zu den besprochenen Themen werden wir in einem der nächsten Newsletter veröffentlichen.
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Aussprachetagung der Fachausschüsse am 21.10.2025
Am 21.10.2025 fand die Aussprachetagung der Fachausschüsse in den Räumen der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer München statt. Nach der Begrüßung durch Präsidentin Anne Riethmüller ehrte der Vorsitzende der Abteilung VI, Vizepräsident Dr. Frank Remmertz, verdiente langjährige Mitglieder, die aus der ehrenamtlichen Tätigkeit in den Fachausschüssen ausgeschieden sind. Anschließend stellte er Eckpunkte der Abteilungsarbeit vor und hieß Frau RAin und Notarin Silvia Groppler aus Berlin herzlich bei der Aussprachetagung willkommen. RAin Groppler bereicherte als Ausschussvorsitzende des Ausschusses 1 der Satzungsversammlung die Veranstaltung mit ihrem Fachvortrag zur „Modernisierung der FAO - Aktuelle Entwicklungen und Perspektiven“. Sie ging darin u. a. auf den aktuellen Evaluationsprozess der Fachanwaltsordnung (FAO) und die zum 01.12.2025 in Kraft tretenden Änderungen ein. Weitere Schwerpunkte ihrer Ausführungen betrafen Themen wie die Gewichtung von Fällen und Fragestellungen aus dem Bereich des § 15 FAO sowie aktuelle Urteile des BGH. Im anschließenden fachlichen Austausch wurde angeregt über weiterhin bestehenden Änderungsbedarf aus dem Bereich der FAO sowie über verschiedene Einzelfragen diskutiert.
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Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung: Bewerbungsfrist bis 15.02.2026
Das Stipendienprogramm des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt unterstützt Berufseinsteiger bei anspruchsvollen berufsbegleitenden Weiterbildungen, Fortbildungen oder einem berufsbegleitenden Studium. Die zuständige Stelle ist die Rechtsanwaltskammer München, wenn dort das Ausbildungsverhältnis eingetragen war. Die aktuelle Bewerbungsfrist für ein Stipendium und Auswahlverfahren läuft bis zum 15.02.2026. Die Rechtsanwaltskammer entscheidet im Einzelfall, welche Bildungsmaßnahmen gefördert werden können. Formulare zum Antrag auf Aufnahme können per E-Mail in der Berufsbildungsabteilung unter ausbildung(at)rak-m.de oder telefonisch unter (089)53 29 44-780 angefordert werden. Wer wird gefördert? Das Stipendienprogramm fördert Weiterbildungen, die berufsbegleitend durchgeführt werden, und ist für Berufseinsteiger geeignet, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die mit mindestens 87 Punkten oder besser als „gut“ ihre Berufsabschlussprüfung bestanden haben. Interessierte müssen mindestens eine wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden nachweisen oder bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet sein. Wie lange wird man gefördert? Die maximale Förderung beträgt drei Jahre. Dies beinhaltet das Aufnahmejahr, das erste Folgejahr und das zweite Folgejahr bis zum 31.12. Wie hoch ist die Förderung? Die maximale Förderung beträgt für alle drei Jahre insgesamt EUR 9.135. Pro Jahr sollte nach Abzug eines Eigenanteils von 10% die Förderung von EUR 3.045 nicht überschritten werden. Außerdem kann einmalig ein IT-Bonus von EUR 250 im ersten Förderjahr gewährt werden.
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Verpflichtende Bestellung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam nach § 62d AufenthG
Seit letztem Jahr erhalten Betroffene bei Anordnung von Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam verpflichtend einen anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten, da die Maßnahmen einen Freiheitsentzug darstellen und damit einen Eingriff in Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG. Aufgrund der Komplexität der Materie und der Bedeutung des Eingriffs wird dabei von den Gerichten in der Regel eine fachkundige Person aus der Anwaltschaft als Verfahrensbevollmächtigte/-r bestellt.
Die Rechtsanwaltskammer München bittet deshalb alle fachkundigen Kolleginnen und Kollegen, die Interesse an einer Übernahme einer solchen Pflichtbestellung haben, sich unter info(at)rak-m.de zu melden. Interessierte werden dann auf Nachfrage den Amtsgerichten benannt.
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Neues Mitglied im Vorstand der RAK München
RA Marco von Schirach, der über sieben Jahre den LG-Bezirk München I im Kammervorstand vertreten hat und zuletzt Vorsitzender der Vorstandsabteilung XV (Geldwäscheprävention) war, hat am 15.10.2025 sein Vorstandsamt niedergelegt. Für ihn ist RA Thomas Böhmer als neues Mitglied in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer München nachgerückt. Die Rechtsanwaltskammer München freut sich auf eine gute Zusammenarbeit mit RA Böhmer und dankt RA von Schirach für sein langjähriges ehrenamtliches Engagement.
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