Geschäftsstelle am 12.09.2025 geschlossen
Die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer München ist am 12.09.2025 aufgrund einer technischen Umstellung für den Publikumsverkehr geschlossen. Bitte beachten Sie, dass die Kammer an diesem Tag auch telefonisch nicht erreichbar ist. Sie können uns Ihr Anliegen gerne per beA (Rechtsanwaltskammer München) oder per E-Mail unter info(at)rak-m.de schildern. Die Nachrichten werden so schnell wie möglich bearbeitet. Wir danken für Ihr Verständnis.
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BGH konkretisiert Fortbildungspflicht nach § 15 FAO
Mit Beschluss vom 17.06.2025, Az. AnwZ (Brfg) 16/25, hat der BGH die Anforderungen an die hörende Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 2 FAO konkretisiert. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um als Fortbildungsveranstaltung i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 2 FAO anerkannt zu werden: 1.) Vorliegen einer der Aus- und Fortbildung dienenden Veranstaltung - Der Referent muss einer gewissen Anzahl an hörenden Teilnehmern ein fachbezogenes Thema strukturiert im Sinn eines Vortrags vermitteln.
- Es muss die Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander bestehen.
2.) Fachspezifische anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung - Die Veranstaltung muss sich nicht ausschließlich an Rechtsanwälte richten, sondern kann auch einem weiteren Personenkreis offenstehen. Veranstaltungen, die vorrangig auf eine nichtanwaltliche Zielgruppe ausgerichtet sind, sind problematisch.
- Eine fachspezifische Fortbildungsveranstaltung setzt einen Bezug zum jeweiligen Fachgebiet voraus. Sie dient dem Aufbau, der Vertiefung und der Aktualisierung der bereits vorhandenen Kenntnisse eines Fachanwalts und muss besondere theoretische Kenntnisse vermitteln.
Gut zu wissen: Ob die Teilnahme an internen Schulungen beim Arbeitgeber als Fortbildungsveranstaltung i.S.v § 15 Abs. 1 FAO anerkannt werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls. Mindestvoraussetzung ist laut BGH, dass es sich nicht lediglich um einen fachlichen Austausch unter Kollegen handelt, sondern dass ein Referent einem Kreis von Zuhörern ein fachbezogenes Thema strukturiert vermittelt und eine Interaktion zwischen Referent und Teilnehmenden sowie zwischen den Teilnehmenden möglich ist. Nach § 15 FAO muss sich jeder, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, in diesem Fachgebiet kalenderjährlich im Umfang von 15 Stunden fortbilden. Folgende Fortbildungsmöglichkeiten bestehen: - Hörende Teilnahme an fachspezifischen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (§ 15 Abs. 1 S. 1 und 2 FAO)
- Dozierende Teilnahme an fachspezifischen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (§ 15 Abs. 1 S. 1 und 3 FAO)
- Wissenschaftliche Publikation (§ 15 Abs. 1 S. 1 FAO)
- Selbststudium im Umfang bis zu fünf Zeitstunden, soweit eine Lernerfolgskontrolle erfolgt (§ 15 Abs. 4 FAO)
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BGH: Umfang der anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA
In einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung hat sich der BGH erneut mit der Frage befasst, welche Anforderungen an die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen mittels beA bestehen. Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des BGH entsprechen die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen mittels beA denjenigen bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Darüber hinaus entsprechen die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit dem Vorgehen, das im elektronischen Rechtsverkehr die handschriftliche Unterschrift ersetzt, denjenigen bei der Leistung einer Unterschrift. Das bedeutet für die anwaltliche Praxis: 1. Rechtsanwälte haben bei der elektronischen Einreichung eines Schriftsatzes sicherzustellen, dass die die Unterschrift ersetzenden Vorgaben des § 130a Abs. 3 ZPO eingehalten sind. Sie sind damit dafür verantwortlich, das Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen oder die Einreichung des einfach signierten elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg (z.B. per beA) persönlich vorzunehmen, damit die Echtheit und die Integrität des Dokuments wie bei einer persönlichen Unterschrift gewährleistet sind. Erfolgt die Einreichung unter Verwendung der einfachen elektronischen Signatur in Kombination mit der Versendung über das beA des Prozessbevollmächtigten, müssen Rechtsanwälte auch überprüfen, ob der einzureichende Schriftsatz von ihnen signiert ist. Für die einfache elektronische Signatur genügt es, wenn am Ende des Schriftsatzes der Name des Verfassers maschinenschriftlich wiedergegeben ist. 2. Bei der elektronischen Einreichung eines Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschriftsatzes müssen Rechtsanwälte das von ihnen einzureichende Dokument vor der Versendung auf dessen Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen. Dies gilt nicht nur bei der Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur, sondern auch, wenn Rechtsanwälte das elektronische Dokument einfach signieren und im Anschluss aus ihrem eigenen beA versenden. Es ist nicht ausreichend, wenn die Überprüfung des elektronischen Schriftsatzes auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin nur anhand des Dateinamens erfolgt. Erforderlich ist auch eine Prüfung seines Inhalts durch Öffnen der Datei oder Ansicht der Vorschau. Die Pflicht zur Überprüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit bezieht sich dabei auf die tatsächlich übermittelte Datei. Wird der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschriftsatz zunächst im Word-Format erstellt und gespeichert und dann für die Übermittlung in eine PDF-Datei umgewandelt, müssen Rechtsanwälte die PDF-Datei vor der Übermittlung auf Vollständigkeit und Richtigkeit sowie auf das Vorliegen der erforderlichen Signatur überprüfen. Selbst wenn die Word-Datei vor der Umwandlung bereits entsprechend überprüft wurde, muss also die zu übersendende PDF-Datei vor der Übermittlung an das Gericht immer daraufhin überprüft werden, ob ihr Inhalt der Ausgangsdatei entspricht, da bei der Umwandlung einer Datei in ein anderes Dateiformat Verarbeitungsfehler passieren können und sich derartige Fehler ohne inhaltliche Kontrolle der letztlich zum Versand kommenden Datei nicht ausschließen lassen.
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Aktueller Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
Der aktualisierte Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit liegt vor. Darin sind Empfehlungen enthalten, die die Verwaltungsgerichte aller Instanzen im Rahmen ihres Ermessens bei der Festsetzung des Streitwerts zugrunde legen können. Die Neufassung soll aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung und Anregungen aus der Anwaltschaft Rechnung tragen. Der Streitwertkatalog war zuletzt im Jahr 2013 angepasst worden. Mit dem Streitwertkatalog werden – soweit nicht auf gesetzliche Bestimmungen hingewiesen wird – lediglich Empfehlungen ausgesprochen, die das jeweilige Gericht im Rahmen seines Ermessens bei der Festsetzung des Streitwerts bzw. des Werts der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 Abs. 1 RVG) zu Grunde legen kann.
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Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung geschlossen
Am 20.07.2025 wurde die EU-Plattform für Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) geschlossen. Die OS-Plattform war im Jahr 2016 an den Start gegangen. Sie sollte Verbrauchern ermöglichen, Streitigkeiten im Zusammenhang mit Online-Käufen und Online-Dienstleistungen außergerichtlich zu lösen. Über die Plattform konnte ein Streitfall an eine der über 400 anerkannten Schlichtungsstellen in der EU weitergeleitet werden. Da in der gesamten EU nur ca. 200 Fälle pro Jahr an eine der auf der Plattform aufgeführten Schlichtungsstellen weitergeleitet wurden, wurde Ende 2024 das Aus für die EU-Plattform wegen zu geringer Nutzung beschlossen. Die Einrichtung der OS-Plattform ging auf die ODR-Verordnung zurück: Art. 14 der ODR-Verordnung sah unter anderem vor, dass alle in der EU niedergelassenen Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und alle in der EU niedergelassenen Online-Marktplätze auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform einstellen mussten, der für die Verbraucher leicht zugänglich sein musste. Außerdem mussten die betroffenen Unternehmer ihre E-Mail-Adresse angeben. Von der Informationspflicht waren auch Rechtsanwälte betroffen, die Online-Dienstleistungsverträge i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. e der ODR-Verordnung mit Verbrauchern schließen. Mit Aufhebung der ODR-Verordnung zum 20.07.2025 und der Schließung der OS-Plattform ist jetzt auch die Pflicht weggefallen, auf die OS-Plattform auf der Website hinzuweisen. Alle Rechtsanwälte sollten daher prüfen, ob der Internetauftritt der Kanzlei ggfs. aktualisiert werden muss.
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Podiumsdiskussion „Hate Speech – 4 Perspektiven, 1 Ziel“
Am Montag, 29. September 2025, um 18:00 Uhr laden der Deutsche Juristinnenbund, der Münchener AnwaltVerein, der Bayerische Richterverein und die Rechtsanwaltskammer München im PresseClub München (Marienplatz 22, 80331 München) zur Podiumsdiskussion „Hate Speech – 4 Perspektiven, 1 Ziel“ ein. Gemeinsam mit Vertreter:innen aus Justiz, Anwaltschaft und Politik wollen wir über die wachsenden Bedrohungen und Anfeindungen gegenüber Richter:innen und Anwält:innen sprechen – und diskutieren, wie wir den Rechtsstaat schützen und stärken können. Auf dem Podium: 1. RAin Renate Künast, MdB – für den Deutschen Juristinnenbund 2. RAin Michaela Landgraf – Vorsitzende MAV 3. RAin Anne Riethmüller – Präsidentin der RAK München 4. StA (GL) David Beck – Hate-Speech-Beauftragter der Bayerischen Justiz bei der Generalstaatsanwaltschaft München, Bayerischer Richterverein Moderation: Barbara Streidl, Journalistin und Moderatorin Bitte melden Sie sich bis spätestens 15. September 2025 per E-Mail an info(at)muenchener-anwaltverein.de.
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Benefizkonzert des Bundesjuristenorchesters am 12.10.2025
Am Sonntag, den 12.10.2025 findet im Bürgerhaus Pullach zugunsten der Ukraine-Hilfe ein Benefizkonzert des Bundesjuristenorchesters statt. Das Bundesjuristenorchester, in dem neben Richtern, Verwaltungsjuristen und Justiziaren auch viele Anwaltskollegen aus ganz Deutschland mitwirken, wird unter der Leitung von Georg Dücker Werke von Haydn, Bizet, Bruch und Sibelius präsentieren.
Der Reinerlös des Konzerts geht in vollem Umfang an den Partnerschaftenverein Pullach i.I. e.V., der damit Hilfen für die ukrainische Orte Baryschiwka und Beresan finanziert.
Interessierte finden hier weitere Informationen zur Kartenbestellung sowie das Programm.
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STAR 2024 Zusatzbefragung: Ergebnisse für die Rechtsanwaltskammer München
In unserem Juli-Newsletter hatten wir bereits auf den STAR-Bericht 2024 hingewiesen. Jetzt hat das Institut für Freie Berufe (IFB) ausgewählte Ergebnisse für den Kammerbezirk München vorgelegt.
Themen der STAR-Untersuchung 2024 waren: - Nicht-juristisches Personal, Ausbildung zum/-r Rechtsanwalts- und/oder Notarfachangestellten in Rechtsanwaltskanzleien,
- Erfolgshonorar,
- Datenschutz,
- Entfremdung zwischen Anwaltschaft und Justiz
Nicht-juristisches Personal und Ausbildung zum/-r Rechtsanwalts- und/oder Notarfachangestellten in Rechtsanwaltskanzleien 30 Prozent der Befragten gaben an, dass in ihrer Kanzlei derzeit Auszubildende betreut werden, während 22 Prozent angaben, dass es in der Vergangenheit Auszubildende in der Kanzlei gab, nicht allerdings zum Befragungszeitraum. 49 Prozent der Berufsträger der Rechtsanwaltskammer München gaben an, noch nie Auszubildende beschäftigt zu haben. Eine Ausbildung von Auszubildenden findet im Münchner Kammerbezirk wie bei den anderen westlichen Kammern eher in Sozietäten statt. 60 Prozent der Befragten gaben an, als Einzelanwalt noch nie ausgebildet zu haben. Neben der aktuellen und vergangenen Ausbildungsneigung wurde auch die zukünftige Ausbildungsbereitschaft der Teilnehmenden abgefragt: Knapp 56 Prozent der Befragten bejahten die Frage, ob sie gerne ausbilden würden. Erfolgshonorar Mit dem Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt, das zum 01.10.2021 in Kraft getreten ist, wurde die Möglichkeit, Erfolgshonorare zu vereinbaren, neu geregelt. Im Kammerbezirk München gaben fünf Prozent der Teilnehmenden an, bereits einmal ein Erfolgshonorar vereinbart zu haben (11 Prozent in den anderen West-Kammern). Die Frage, ob sie bei entsprechenden Mandaten eine solche Vergütungsvereinbarung treffen werden, wurde von 49 Prozent der Befragten aus dem Kammerbezirk München dahingehend beantwortet, dass sie dies noch nicht wüssten. 48 Prozent gaben an, auch zukünftig keine Erfolgshonorare vereinbaren zu wollen. Datenschutz Beim Thema Datenschutz wurde abgefragt, ob es Vorgaben oder Auskunftsanfragen der Datenschutzaufsichtsbehörden gab, die die Beratung oder Vertretung der Mandantschaft erschwerten oder gar verhinderten (z. B. eine Vorgabe, grundsätzlich Ende-zu-Ende-verschlüsselt mit der Mandantschaft zu kommunizieren, obwohl diese dies nicht einrichten konnte bzw. wollte und obwohl dieses berufsrechtlich gemäß § 2 Abs. 2 BORA nicht erforderlich ist). 10,5 Prozent der Befragten im Münchner Kammerbezirk bestätigten dies. 42 Prozent gaben an, dass ihnen die Unsicherheit in Bezug auf die Datenschutzkonformität bzw. die datenschutzkonforme Nutzungsmöglichkeit von IT- bzw. Software-Produkten die anwaltliche Arbeit erschwert. 45,5 Prozent der Befragten bejahten, dass eine selbstverwaltete anwaltliche Datenschutzaufsicht zur Vermeidung der Probleme wünschenswert wäre. Entfremdung zwischen Anwaltschaft und Justiz 26 Prozent der Teilnehmenden gaben an, dass ein Austausch mit Richtern außerhalb von Verhandlungen, z. B. durch ein Telefonat, nicht möglich sei, während 31 Prozent angaben, dass der Austausch in Einzelfällen möglich sei. 43 Prozent gaben an, dass Gespräche mit Richtern abseits der Verhandlungen in vielen bzw. in den meisten Fällen möglich seien. 77 Prozent der Befragten wünschen sich bessere Rahmenbedingungen für einen intensiveren Austausch zwischen Justiz und Anwaltschaft. Als mögliche Maßnahmen wurden z.B. eine bessere telefonische Erreichbarkeit, mehr Austauschveranstaltungen, gemeinsame Fachfortbildungen und effektivere Terminabsprachen (z.B. mit Hilfe einer Plattform für Terminabstimmungen) genannt.
Hier können Sie alle Ergebnisse der Zusatzbefragung der STAR Umfrage für die Rechtsanwaltskammer München nachlesen.
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Informationen für neu zugelassene Kolleginnen und Kollegen
Neu bei der Rechtsanwaltskammer München? Alles was es über die Kammer und die Mitgliedschaft zu wissen gibt, ist auf der Website der Rechtsanwaltskammer München unter „Informationen für Neuzugelassene“ zusammengefasst – von A wie Anwaltsausweis bis V wie Versorgungswerk. Darüber hinaus sind wichtige Informationen zur Existenzgründung und Steuer sowie zur Abrechnung nach dem RVG nachzulesen.
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Prüfungstermine für angehende Rechtsanwaltsfachangestellte und Rechtsfachwirte
Die Termine für die Zwischenprüfung 2025 und die Abschlussprüfungen 2026/I und 2026/II der Rechtsanwaltsfachangestellten stehen fest:
Termin der Zwischenprüfung 2025 (schriftliche Prüfung) Donnerstag, 27.11.2025 Anmeldeschluss: 02.10.2025
Termine für die Abschlussprüfung 2026/I (schriftlicher Teil) Mittwoch, 14.01.2026 (Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich III – Fachkundliche Texte formulieren und gestalten) Dienstag, 20.01.2026 (Vergütung und Kosten, Geschäfts- und Leistungsprozesse I + II) Mittwoch, 21.01.2026 (Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich I + II, Wirtschafts- und Sozialkunde)
Die Termine für das Fallbezogene Fachgespräch und für den Prüfungsbereich Mandantenbetreuung werden von den örtlichen Prüfungsausschüssen in eigener Zuständigkeit festgelegt. Anmeldeschluss: 03.11.2025
Termine für die Abschlussprüfung 2026/II (schriftlicher Teil) Dienstag, 19.05.2026, oder Mittwoch, 20.05.2026, oder Donnerstag, 21.05.2026 (Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich III - Fachkundliche Texte formulieren und gestalten) Dienstag, 09.06.2026 (Vergütung und Kosten, Geschäfts- und Leistungsprozesse I + II) Mittwoch, 10.06.2026 (Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich I + II, Wirtschafts- und Sozialkunde)
Die Termine für das Fallbezogene Fachgespräch und für den Prüfungsbereich Mandantenbetreuung werden von den örtlichen Prüfungsausschüssen in eigener Zuständigkeit festgelegt. Anmeldeschluss: 02.03.2026 Weitere Informationen finden Sie hier. Die Termine für die Durchführung der Fortbildungsprüfung 2026 – geprüfte/r Rechtsfachwirt/in stehen ebenfalls fest: Termine der schriftlichen Prüfung: Dienstag, 10.03.2026 (1. Prüfungstag) Mittwoch, 11.03.2026 (2. Prüfungstag) Donnerstag, 12.03.2026 (3. Prüfungstag)
Termine der mündlichen Ergänzungsprüfung (§ 14 Abs. 2 S. 2 PO): Mittwoch, 29.04.2026 Donnerstag, 30.04.2026
Termine für die mündliche Prüfung (§ 14 Abs. 3 PO): Dienstag, 05.05.2026 Mittwoch, 06.05.2026 Donnerstag, 07.05.2026
Anmeldeschluss: 31.12.2025 Alle weiteren Informationen zur Fortbildungsprüfung 2026 finden Sie hier.
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Kammerversammlung 2025 – Save the Date
Die diesjährige Kammerversammlung findet am Freitag, 21.11.2025, in der Alten Kongresshalle, Am Bavariapark 14, 80339 München, statt. Bitte merken Sie sich bereits jetzt den Termin vor.
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