Unterstützung für den Soldan Moot Court 2025 gesucht
Beim Hans Soldan Moot zur anwaltlichen Berufspraxis wird ein zivilrechtliches Gerichtsverfahren für Jurastudierende simuliert. Der fiktive Fall, der zivil- und berufsrechtliche Probleme enthält, wurde Anfang Juli veröffentlicht. Rund 30 Teams aus verschiedenen Jura-Fakultäten nehmen regelmäßig an dem Wettbewerb teil.
Die mündlichen Verhandlungen finden vom 09.10.2025 bis 11.10.2025 in Hannover statt. Dort werden die Verhandlungen von Juroren bewertet und von Richtern geleitet. Dafür werden Kolleginnen und Kollegen gesucht, die den Wettbewerb als Richter, Juror oder als Korrektor der Schriftsätze unterstützen. Nutzen Sie die Gelegenheit und kommen Sie mit jungen Nachwuchsjuristinnen und -juristen in Kontakt.
Weitere Informationen zum Soldan Moot Court 2025 sowie die Möglichkeit zur Anmeldung, um den Wettbewerb ehrenamtlich zu unterstützen, sind auf dieser Website zu finden.
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EU-Justizbarometer 2025
Die Europäische Kommission hat die 13. Ausgabe des EU-Justizbarometers veröffentlicht und darin die Justizsysteme der Mitgliedstaaten verglichen. Seit 2013 gibt das Justizbarometer jährlich einen Überblick über Unabhängigkeit, Effizienz und Qualität der nationalen Justizsysteme zur besseren Vergleichbarkeit und zur Verbesserung der Justizsysteme der Mitgliedstaaten. Beim Justizbarometer 2025 lag der Fokus auf der Bedeutung des Justizsystems für das Funktionieren des Binnenmarktes und der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit in der Europäischen Union. Erstmals wurden auch detaillierte Daten zu öffentlichen Vergabestellen und Wettbewerbsbehörden erhoben. Ein weiterer Fokus lag auf der Digitalisierung der Justizsysteme.
Im Vergleich zum Vorjahr ist die öffentliche Wahrnehmung der Unabhängigkeit der Justiz in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten stabil geblieben oder hat sich verbessert, so auch in Deutschland. Im europäischen Vergleich liegt Deutschland bei der wahrgenommenen Unabhängigkeit der Wettbewerbsbehörden sowie bei der durchschnittlichen Verfahrensdauer von diesen Behörden im Mittelfeld.
Weitere Informationen zum EU-Justizbarometer 2025 sind hier zu finden.
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Ergebnisse der BFB-Konjunkturumfrage Sommer 2025
Die repräsentative Umfrage des Instituts für Freie Berufe (IFB) im Auftrag des Bundesverbands der Freien Berufe e.V. (BFB) fand vom 17.03.2025 bis 28.04.2025 statt. Rund 1.700 Freiberufler haben eine Einschätzung ihrer aktuellen wirtschaftlichen Lage, der voraussichtlichen Geschäftsentwicklung in den kommenden sechs Monaten sowie ihrer Personalplanung und Auslastung abgegeben.
Aktuelle Geschäftslage: Die aktuelle Geschäftslage wurde von 39,5 Prozent der Befragten als gut eingeschätzt, 43 Prozent bewerteten sie als befriedigend und 17,5 Prozent als schlecht. Die Stimmung hat sich verglichen mit den Vorjahreswerten verbessert: Drei von vier Freiberufler-Gruppen bewerteten ihre aktuelle Lage besser als im Sommer 2024. Dabei wurde die aktuelle Lage von den rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Freiberuflern am zuversichtlichsten eingeschätzt. Sechs-Monats-Prognose: 10,9 Prozent der Teilnehmer rechneten für das kommende Halbjahr mit einer besseren Entwicklung, 59,2 Prozent gingen von einer gleichbleibenden und 29,9 Prozent von einer sich verschlechternden Lage aus. Personalplanung: 14,01 Prozent der Befragten rechneten damit, in zwei Jahren eher mehr Mitarbeitende zu beschäftigen als zum Zeitpunkt der Befragung. 66,5 Prozent erwarteten einen gleichbleibenden Mitarbeiterstamm und 19,4 Prozent gingen von einem Rückgang aus. Konjunkturbarometer: Insgesamt wird die aktuelle Geschäftslage von den Freien Berufen deutlich besser bewertet, als dies gesamtwirtschaftlich der Fall ist. Die Geschäftserwartungen werden aber wie im Vorjahr negativ bewertet. Auslastung: 36,5 Prozent der befragten Freiberufler haben angegeben, überausgelastet zu sein. Der Großteil der Teilnehmer (41,7 Prozent) hat angegeben, zu 75 bis 100 Prozent ausgelastet zu sein. Perspektivische Auslastung: 8,5 Prozent derjenigen, die noch nicht überausgelastet sind, erwarten, binnen der kommenden sechs Monate über 100 Prozent ausgelastet zu sein. 12,8 Prozent erwarten, dass dies innerhalb der nächsten zwei Jahre der Fall sein wird. Die freiberufliche Selbstständigkeit beeinflussende Faktoren: Abgefragt wurden auch die freiberufliche Selbstständigkeit beeinflussenden Faktoren. An erster Stelle wurde die Beeinflussung von politischen Rahmenbedingungen genannt, gefolgt von der ausreichenden Auskömmlichkeit der Tätigkeit sowie der Herausforderung, ausreichend Personal zu finden.
Einzelheiten können Sie hier nachlesen:
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Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2025: Großvolumige Dokumente können jetzt auch auf USB-Stick eingereicht werden
Soweit Dokumente nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften elektronisch bei Gericht eingereicht werden, etwa über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), gelten einheitliche technische Rahmenbedingungen. Diese sind in der aufgrund von § 130a ZPO (und den parallelen Regelungen der anderen Verfahrensordnungen) erlassenen Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geregelt. Darin sind etwa PDF und TIFF als zulässige Dateiformate, die erforderlichen Metadaten und die zulässigen Wege für die Einreichung vorgeschrieben.
Die dafür jeweils geltenden technischen Standards u. a. für die Dateiformate und die aktuell geltenden Höchstgrenzen für Dateianhänge regelt die Bundesregierung in aufgrund von § 5 Abs. 1 ERVV erlassenen Bekanntmachungen (sog. Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung ERVB). So können z. B. in einer beA-Nachricht maximal 1.000 Dateien und maximal 200 MB versandt werden.
Wird glaubhaft gemacht, dass diese Höchstgrenzen nicht eingehalten werden können, sieht § 3 ERVV vor, dass ein Schriftsatz nach den allgemeinen Vorschriften übermittelt werden kann. Dabei sollen der Schriftsatz und seine Anlagen möglichst auf einem elektronischen Datenträger eingereicht werden. Dies war bislang nur auf CDs und DVDs zulässig.
Nach der am 29.07.2025 veröffentlichten Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2025 (ERVB 2025) sind jetzt auch USB-Speichermedien als Datenträger zugelassen. Diese müssen mit den Dateisystemen exFAT oder NTFS formatiert sein und mindestens dem USB-Standard 2.0 entsprechen.
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BGH: Auch dienstleistende europäische Rechtsanwälte sind zur Nutzung des beA verpflichtet
In einem aktuellen Beschluss (Beschluss vom 15.05.2025, Az. IX ZB 1/24) hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, ob auch der dienstleistende europäische Rechtsanwalt i.S.d. §§ 25 ff EuRAG der Nutzungspflicht des § 130d S. 1 ZPO unterliegt und diese im Grundsatz bejaht.
Nach § 27 Abs. 1 EuRAG hat der dienstleistende europäische Rechtsanwalt im Zusammenhang mit der Vertretung oder Verteidigung eines Mandanten im Bereich der Rechtspflege oder vor Behörden die Stellung eines Rechtsanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer sowie die Kanzlei betreffen. Die Vorschrift stellt den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt mit dem in Deutschland niedergelassenen Rechtsanwalt im Hinblick auf dessen Rechte und Pflichten gleich.
Nach Auffassung des BGH bewirkt diese Gleichstellung, dass der dienstleistende europäische Rechtsanwalt im Grundsatz ebenso wie der in Deutschland niedergelassene Rechtsanwalt der Nutzungspflicht des § 130d S. 1 ZPO unterliegt. Eine von der Nutzungspflicht entbindende Ausnahmevorschrift enthalte das EuRAG nicht. Dieses sehe vielmehr in § 27a Abs. 1 S. 1 EuRAG vor, dass der dienstleistende europäische Rechtsanwalt die Einrichtung eines beA beantragen kann. Hintergrund dieser Regelung sei, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die am 01.01.2018 eingetretene passive Nutzungspflicht alle im Zivilprozess auftretenden Rechtsanwälte, somit auch dienstleistende europäische Rechtsanwälte, für verpflichtet hielt, einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen. Deshalb sollte auch für dienstleistende europäische Rechtsanwälte die Möglichkeit geschaffen werden, ein beA eingerichtet zu bekommen.
Was für die passive Nutzungspflicht gelte, finde im Grundsatz Anwendung auf die seit 01.01.2022 geltende aktive Nutzungspflicht. Dem stehe auch die EU-Dienstleistungsfreiheit nicht entgegen. Dem europäischen Rechtsanwalt müsse lediglich ermöglicht werden, unter den für die in Deutschland niedergelassenen Rechtsanwälte geltenden Bedingungen tätig zu werden. Sinn und Zweck der aktiven Nutzungspflicht – die Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs durch Vermeidung erheblicher Druck- und Scanaufwände bei Gerichten und Rechtsanwälten – setzten sich deshalb auch im Blick auf die Tätigkeit des dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts durch.
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Aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Unangemessenheit eines vereinbarten Anwaltshonorars
Mit Urteil vom 08.05.2025, Az. IX ZR 90/23, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die in der Rechtsprechung für die Honorare von Strafverteidigern aufgestellte Vermutung für die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung auch für die Vereinbarung eines Zeithonorars in zivilrechtlichen Streitigkeiten gilt.
Amtlicher Leitsatz des BGH: „Die tatsächliche Vermutung, dass ein vereinbartes Honorar unangemessen hoch ist, welches die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Fünffache übersteigt, gilt auch bei Vereinbarung eines Zeithonorars für zivilrechtliche Streitigkeiten.“
Was bedeutet das für die anwaltliche Praxis? Gemäß § 3a Abs. 3 S. 1 RVG kann eine vereinbarte Vergütung auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist. Nach der Rechtsprechung des BGH ist das von einem Rechtsanwalt vereinbarte Honorar unangemessen hoch, wenn er sich ein Honorar versprechen lässt, das unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr einem sachgerechten Interessenausgleich entspricht. Für die Beantwortung der Frage, ob die vereinbarte Vergütung unangemessen hoch ist, ist allein auf den Zeitpunkt der Beendigung des Mandats abzustellen.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das vereinbarte Honorar unangemessen hoch ist, trägt grundsätzlich der Mandant. Nach der Rechtsprechung des BGH wird dem Mandanten die Beweisführung dadurch erleichtert, dass eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass die vereinbarte Vergütung unangemessen hoch und das Mäßigungsgebot des § 3a Abs. 3 S. 1 RVG verletzt ist, wenn das Honorar mehr als das Fünffache der gesetzlichen Höchstgebühren beträgt. Dies gilt sowohl für die Vereinbarung eines Pauschalhonorars wie für die Vereinbarung eines Zeithonorars eines Strafverteidigers sowie für eine Vertretung in Familiensachen und in zivilrechtlichen Streitigkeiten.
Überschreitet die vereinbarte Vergütung die entsprechenden fiktiven gesetzlichen Gebühren um nicht mehr als das Fünffache, muss der Mandant darlegen und ggf. beweisen, dass die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist. Bei einem Überschreiten um mehr als das Fünffache muss dagegen der Rechtsanwalt die tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit des Honorars widerlegen. Hierzu genügt der Nachweis, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände gleichwohl angemessen ist (siehe hierzu im Einzelnen BGH, aaO, Rn. 16 ff).
Auch nach der aktuellen Entscheidung bleibt angesichts der vom BGH an verschiedenen Stellen des Urteils gewählten Formulierungen weiterhin unklar, ob eine Unangemessenheit der Vergütung erst dann indiziert ist, wenn der Betrag der gesetzlichen Höchstgebühren mit sechs multipliziert, überschritten ist.
Was haben die Gerichte bei der Angemessenheitsprüfung nach § 3a Abs. 3 S. 1 RVG zu beachten?
In seiner Entscheidung hat der BGH zum einen Vorgaben für die Gerichte gemacht, wie der für die tatsächliche Vermutung der Unangemessenheit maßgebliche Quotient zu ermitteln ist. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist stets die zwischen den Beteiligten getroffene Vergütungsvereinbarung. Sie bestimmt, auf welche Tätigkeiten und welche Angelegenheiten die Prüfung der unangemessenen Höhe der Vergütung zu beziehen ist. Danach richtet sich, ob von einer einheitlichen Vergütungsvereinbarung erfasste anwaltliche Tätigkeiten, die jeweils den Gegenstand eines selbstständigen Anwaltsdienstvertrags bilden können, für die Prüfung der Angemessenheit der Vergütung getrennt von anderen nach der Vergütungsvereinbarung erfassten Aufträgen zu betrachten sind. Wurde der Rechtsanwalt mit anwaltlichen Tätigkeiten betraut, die üblicherweise den Gegenstand eines selbstständigen Anwaltsdienstvertrags bilden, ist grundsätzlich auf die hierfür ausgeübten Tätigkeiten, den darauf entfallenden Teil der Vergütung nach der Vergütungsvereinbarung sowie die hierfür fiktiv anfallenden gesetzlichen Gebühren abzustellen. Dies umfasst sämtliche in diesem Rahmen beauftragte Angelegenheiten. Anders ist dies nur dann, wenn nach der Vergütungsvereinbarung keine Zuordnung bestimmter Teile der verdienten Vergütung zu den jeweiligen getrennt zu betrachtenden Aufträgen möglich oder vorgesehen ist, wie etwa bei einem Pauschalhonorar. Eine Gesamtbetrachtung sämtlicher von der Vergütungsvereinbarung erfassten Tätigkeiten kommt zudem dann in Betracht, wenn dem Rechtsanwalt ein Dauermandat erteilt worden ist.
Zum anderen hat der BGH klargestellt, dass bei der Herabsetzung einer unangemessen hohen Vergütung auf den angemessenen Betrag dem von den Parteien gewählten Vergütungsmodell Rechnung zu tragen ist.
Das bedeutet: Ein zwischen Rechtsanwalt und Mandant vereinbartes Zeithonorar kann nicht durch Kappung des Honoraranspruchs auf einen Pauschalbetrag der Sache nach in ein Pauschhonorar umgestaltet werden. Ein wirksam vereinbartes Zeithonorar ist vielmehr dergestalt herabzusetzen, dass die Anzahl der abrechenbaren Stunden und/oder der Höhe des Stundensatzes herabgesetzt wird.
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Jour Fixe in den Landgerichtsbezirken Ingolstadt, Kempten und Memmingen
Die Rechtsanwaltskammer München war in den vergangenen Wochen in den Landgerichtsbezirken Ingolstadt, Kempten und Memmingen zu Gast, um mit den Vertretern der Gerichte und Staatsanwaltschaften Themen zu besprechen, die die Zusammenarbeit von Gericht und Anwaltschaft betreffen. An den Treffen nahmen neben Präsidentin Anne Riethmüller die für den jeweiligen Landgerichtsbezirk gewählten Vorstandsmitglieder Vizepräsidentin Marion Reisenhofer (Ingolstadt), Marc Armatage (Kempten) und Julia Dümmler (Memmingen) sowie teilweise die Vorsitzenden des örtlichen Anwaltsvereins teil.
Im Vorfeld der Treffen haben uns zahlreiche Eingaben aus dem Kollegenkreis unter anderem zu folgenden Punkten erreicht, die wir thematisiert haben: - Bekanntgabe des Zustellungsdatums des Scheidungsantrags
Mehrere Kollegen haben angeregt, in Scheidungsverfahren das Zustellungsdatum des Scheidungsantrags künftig automatisch mitzuteilen, da dies aktuell jeweils gesondert bei Gericht erfragt werden muss. Die von der Justiz verwendete Software sieht derzeit keine automatische Bekanntgabe vor. Diskutiert wurde in dem Zusammenhang, ob eine standardmäßige Mitteilung des Zustellungsdatums in Betracht kommt. Damit könnten Arbeitsabläufe sowohl auf Seiten des Gerichts als auch der Anwaltschaft erheblich erleichtert werden. Die Rechtsanwaltskammer München hat daher vorgeschlagen, bei einem zukünftigen Software-Update zu prüfen, ob eine Ergänzung um das Zustellungsdatum technisch realisierbar ist. - Vertretungsregelung bei Zugang zu Gefangenen
Ein Kollege hatte auf uneinheitliche Regelungen beim Zugang zu Mandanten in den bayerischen Justizvollzugsanstalten hingewiesen. Es wurde insbesondere von Schwierigkeiten bei den JVAs Kempten und Memmingen berichtet, wenn ein Pflichtverteidiger selbst verhindert ist und daher seinen Vertreter nach § 53 BRAO bittet, ein Telefonat mit dem Untersuchungshäftling in der Justizvollzugsanstalt zu führen oder diesen dort aufzusuchen. Hier war in der Vergangenheit von der JVA gefordert worden, einen Sprechschein für den Vertreter zu beantragen, um zum Gefangenen vorgelassen zu werden. Mit Unterstützung der Justizvertreter konnte mittlerweile eine Neuregelung des Zugangs zu inhaftierten Mandanten bei Pflichtverteidigern in den betroffenen JVAs erreicht werden. - Telefonische Erreichbarkeit der Richter/Terminvereinbarungen/Terminverlegungen
Die Vertreter der Justiz haben versichert, dass eine verlässliche telefonische Erreichbarkeit (z. B. durch Einrichten einer Rufnummernweiterleitung) sichergestellt ist. Außerdem ist die Erreichbarkeit in jedem Fall über die jeweilige Geschäftsstelle gewährleistet. Sollte eine telefonische Kontaktaufnahme ausnahmsweise einmal nicht möglich sein, besteht die Möglichkeit, sich per E-Mail an den zuständigen Richter zu wenden. Bitte geben Sie bei Rückrufbitten per E-Mail Zeitfenster für mögliche Rückrufe an. Dies erleichtert eine schnelle Kontaktaufnahme durch das Gericht. Bei Terminverlegungsgesuchen ist es außerdem hilfreich, wenn Sie Alternativtermine vorschlagen und auf ggf. bestehende Urlaubsabwesenheiten hinweisen. - Durchführung von Videoverhandlungen bei Fällen mit Auslandsbezug
Besprochen wurde außerdem ein Fall aus der anwaltlichen Praxis. Ein Mandant, der sich im Ausland aufhält, hatte den Wunsch geäußert, an einer Gerichtsverhandlung via Videozuschaltung teilzunehmen. Grenzüberschreitende Videoverhandlungen wurden durch die EU-Digitalisierungsverordnung deutlich erleichtert. So benötigen grenzüberschreitende Videoverhandlungen und -anhörungen durch deutsche Gerichte mit Parteien und ihren Vertretern in einem anderen EU-Mitgliedsstaat seit Ende 2024 jetzt z. B. keine Genehmigung dieses anderen Staats mehr. Aus verfahrensrechtlichen Erwägungen kann aber die Zuschaltung z. B. von Zeugen problematisch sein. Die Durchführung eines Jour Fixe in den Landgerichtsbezirken Deggendorf, Landshut, Passau und Traunstein ist für die kommenden Monate geplant. Wir werden hierüber in einem der darauffolgenden Newsletter berichten.
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Gemeinsame Präsidiumssitzung der RAK München und der Steuerberaterkammer München
Am 23.07.2025 fand die jährliche gemeinsame Präsidiumssitzung der Rechtsanwaltskammer München und der Steuerberaterkammer München statt.
Neben einem Erfahrungsaustausch zum Einsatz von KI sowie der Forderung der Anwaltschaft, künftig wieder die Kommunikation mit der Finanzverwaltung über beA zu ermöglichen, standen zahlreiche weitere Punkte auf der Tagesordnung. Besprochen wurde unter anderem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.12.2024 zum Fremdbesitz und die sich daraus ergebenden Folgen. Vorgestellt wurden außerdem die aktuellen Überlegungen zur Verankerung eines unabhängigen anwaltlichen Beistands im Grundgesetz, um die Resilienz der Anwaltschaft zu stärken.
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(R)Echt gut gemacht - Abschlussfeiern der Rechtanwaltsfachangestellten 2025
In den vergangenen Wochen fanden im Kammerbezirk die Abschlussfeiern der absolvierten Rechtsanwaltsfachangestellten statt. Die Rechtsanwaltskammer München gratuliert ganz herzlich und wünscht allen frischgebackenen Rechtsanwaltsfachangestellten viel Erfolg für den weiteren Berufs- und Lebensweg.
Weitere Informationen zu den einzelnen Abschlussfeiern finden Sie auf der Website der Rechtsanwaltskammer.
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Kammerversammlung 2025 – Save the Date
Die diesjährige Kammerversammlung findet am 21.11.2025 in der Alten Kongresshalle, Am Bavariapark 14, 80339 München, statt. Bitte merken Sie sich bereits jetzt den Termin vor.
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