RAK München: Informationsgespräch mit RAin Dr. Angelika Niebler (MdEP) zu TTIP
Am 02.05.2016 fand in den Räumen der RAK München ein Informationsgespräch des Präsidiums mit Rechtsanwältin Dr. Angelika Niebler, MdEP, zum Transatlantischen Freihandelsabkommen (TTIP) statt.
Die RAK München war durch Präsident Michael Then, Vizepräsidentin Gabriele Loewenfeld, Vizepräsident Dr. Thomas Kuhn und Geschäftsführer Stephan Kopp vertreten.
RAin Dr. Niebler berichtete über die Geheimhaltungspolitik bezüglich der TTIP-Verhandlungen und die Umstände der Einsichtnahme in die zu diesem Zeitpunkt noch geheimen TTIP-Dokumente.
Gegenstand des Gesprächs waren insbesondere die Notwendigkeit der Einführung einer transparenten gesetzmäßigen Gerichtsbarkeit sowie die Beachtung bestehender Maßstäbe beim Arbeitnehmerschutz und
Umweltschutz in Europa. Weitere Themen des Gesprächs waren die Überlegungen zur Schaffung einer sektoralen Datenschutzaufsicht für Rechtsanwälte und die Tendenzen zur Realisierung einer
„legislativen Transparenz“.
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Referentenentwurf zum Berufsrecht der Rechtsanwälte
Das BMJV hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe veröffentlicht.
Mit dem Gesetzentwurf wird die neu gefasste Berufsanerkennungsrichtlinie im Bereich der Rechtsanwälte, der Patentanwälte und der unter das Rechtsdienstleistungsgesetz fallenden Berufe umgesetzt.
Insbesondere werden in zahlreichen Bereichen des Berufsrechts der Rechtsanwälte Neuregelungen vorgenommen.
Unter anderem soll es folgende Änderungen geben: Rechtsanwälte sollen zukünftig im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Zulassung Kenntnisse des anwaltlichen Berufsrechts nachweisen müssen.
Außerdem soll die Satzungsversammlung ermächtigt werden, die allgemeine Fortbildungspflicht der Rechtsanwälte sowie die Zustellung von Anwalt zu Anwalt zu regeln. Darüber hinaus
soll der Begriff der „weiteren Kanzlei“ eingeführt werden. Auch die Vorschrift zur Führung von Handakten durch Rechtsanwälte soll überarbeitet werden. Die Wahlen zum Vorstand der Rechtsanwaltskammern
sollen zukünftig im Wege der Briefwahl durchgeführt werden. Schließlich soll der Begriff des Berufshelfers in § 53a StPO neu definiert werden.
Die Kammer München hat sich intensiv mit dem Gesetzentwurf befassen und für die BRAK eine entsprechende Stellungnahme erarbeitet.
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Gesetz zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften
Die BRAK hat zum Entwurf des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG) eine Stellungnahme abgegeben.
Die Europäische Kontenpfändungsverordnung (EuKoPfVO) findet ab dem 18.01.2017 in allen EU-Mitgliedstaaten außer dem Vereinigten Königreich und Dänemark Anwendung. Gläubiger sollen bei der Eintreibung
und Vollstreckung grenzüberschreitender Forderungen in die Lage versetzt werden, in allen EU-Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung zu erwirken.
Die Verordnung gilt in Deutschland zwar unmittelbar, es sind jedoch einige ergänzende Durchführungsvorschriften erforderlich.
In ihrer Stellungnahme verbleibt die BRAK bei ihrer kritischen Grundhaltung. Bereits beim Verordnungsentwurf des Europäischen Parlaments und des Rates hatte die BRAK kritisiert, dass die nach dem
Verhältnismäßigkeitsprinzip nötige Erforderlichkeit fraglich sei und erheblich in die Grundrechte von Bürgern und Unternehmen eingegriffen werde. Die BRAK hat angeregt, in § 946 ZPO-E eine Auffangzuständigkeit vorzusehen, da es nicht für alle in Deutschland möglichen Verfahren ein innerdeutsches Gericht gebe, das für die Hauptsache zuständig sei. Im Übrigen begrüßt die BRAK ausdrücklich, dass in § 958 ZPO-E ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch bei von Anfang an unbegründeten Pfändungsmaßnahmen eingeführt wird.
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Bundesregierung: Gesetzentwurf zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen
Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur
weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs beschlossen.
Der Gesetzentwurf sieht vor, die gesetzlichen Grundlagen für die Führung elektronischer Akten im Strafverfahren zu schaffen, die in den übrigen Verfahrensordnungen bereits bestehen.
Die Führung elektronischer Akten im Strafverfahren soll danach für einen Übergangszeitraum ab 01.01.2018 möglich sein und ab 01.01.2026 verpflichtend und flächendeckend eingeführt werden.
Zeitgleich sollen die Vorschriften des Strafverfahrensrechts über den elektronischen Rechtsverkehr an die Vorschriften der übrigen Verfahrensordnungen angepasst werden, die bereits durch das Gesetz
zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 grundlegend modernisiert wurden. Zudem werden einige Anpassungen im Zivilprozessrecht vorgenommen.
Hierdurch wird künftig die Akteneinsicht auch in Zivilverfahren über ein elektronisches Akteneinsichtsportal ermöglicht. Daneben werden die Nutzungspflichten für professionelle Rechtsanwender im
gerichtlichen Mahnverfahren erweitert.
Die verbindliche Einführung der elektronischen Aktenführung in den übrigen Verfahrensordnungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Fachgerichtsbarkeiten, in denen bereits jetzt eine optionale
elektronische Aktenführung möglich ist, soll gesonderten Gesetzgebungsverfahren vorbehalten bleiben.
Den Gesetzentwurf können Sie hier abrufen.
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Bundeseinheitlicher Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit
Der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 09.07.2014 ist von der Streitwertkommission, die aus Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte besteht,
überarbeitet worden. Die aktualisierte Fassung vom 05.04.2016 ist auf der 78. Präsidentenkonferenz der Landesarbeitsgerichte in Nürnberg vorgestellt und zur Veröffentlichung freigeben worden.
Der Streitwertkatalog ist – entsprechend seiner Vorbemerkung – nicht verbindlich. Seine Anwendung ist nicht verpflichtend. Der Katalog stellt vielmehr ein bloßes Angebot einer Orientierungshilfe dar.
Die Aussagen des Katalogs sind allein verfahrensbezogen zu sehen.
In ihrer Stellungnahme (Nr. 5/2016) hatte die BRAK die von der Streitwertkommission beabsichtigten Ergänzungen bzw. Anpassungen des Katalogs begrüßt.
Denn die ständige Überarbeitung des Katalogs und dessen Anpassung an die wirtschaftlich und gesellschaftlich geprägten Veränderungen der Streitinhalte ist für die Anwaltschaft enorm wichtig.
Allerdings hielt die BRAK weiterhin an ihren in ihrer Stellungnahme (Nr. 20/2013) geäußerten Bedenken zu dem ursprünglichen Katalog aus dem Jahr 2013 fest.
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Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung und der Datenschutzrichtlinie
Am 04.05.2016 wurden die Datenschutzgrundverordnung und die Datenschutzrichtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Datenschutzgrundverordnung sieht, wie von der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) gefordert, Ausnahmen für Berufsgeheimnisträger bei der Informationspflicht gegenüber einem Dritten vor,
wenn von diesem ohne sein Wissen Daten aufgenommen werden. Entgegen der Forderung der BRAK wurde eine solche Ausnahme jedoch nicht auch für das Auskunftsrecht der Datensubjekte übernommen.
Allerdings sieht die Verordnung eine Regelung vor, nach der die nationalen Gesetzgeber weitergehende Vorschriften erlassen können. Der Vorschlag der BRAK, eine eigene unabhängige Aufsichtsbehörde
für die Anwaltschaft einzurichten, die die Datenschutzaufsicht von Anwaltsdaten übernimmt, war zwar vom Europäischen Parlament übernommen worden. Letztlich konnte er aber nicht in den
Trilogverhandlungen durchgesetzt werden. Aber auch hier wurde eine Regelung eingefügt, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht mehrere Datenschutzbehörden einzurichten.
Die Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von
Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr (Datenschutzrichtlinie) sieht unter anderem in Art. 4 vor, dass Daten auf dem Grundsatz von Treu und Glauben verarbeitet werden
können. Die BRAK hatte gefordert, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen muss. Art. 17 der Richtlinie sieht vor, dass Auskunfts- und
Informationsrechte nach einzelstaatlichem Recht eingeschränkt werden können, wenn dies personenbezogene Daten, nicht nur in einem Gerichtsbeschluss oder einem Gerichtsdokument, sondern auch in der
Verfahrensakte oder einer sonstigen Aufzeichnung, betrifft.
Die Datenschutzgrundverordnung ist am 24.05.2016 in Kraft getreten. Ihre Vorschriften finden seit dem 25.05.2016 direkte Anwendung. Die Datenschutzrichtlinie ist am 05.05.2016 in Kraft getreten.
Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit diese in nationales Recht umzusetzen.
Weitere Informationen finden Sie hier.
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EU-Kommission: Justizbarometer 2016
Am 11.04.2016 hat die Europäische Kommission das Justizbarometer 2016 veröffentlicht. Mit Hilfe dieses Berichts, der 2016 zum vierten Mal erschienen ist, soll ein Überblick über die Effizienz,
Qualität und Unabhängigkeit der Justizsysteme der Mitgliedstaaten gegeben werden. In diesem Jahr enthält das Justizbarometer erstmals Erhebungen, mit denen die Wahrnehmung der Unabhängigkeit der
Justiz in der EU von Bürgern und Unternehmen untersucht wurde.
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EGMR: Vorläufiges Vertretungsverbot gegen Rechtsanwalt nicht ohne vorherige Anhörung
Mit Urteil vom 05.04.2016 – Nr. 33060/10 - hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit der Frage befasst, ob die Verhängung eines einstweiligen Vertretungsverbots gegen
einen Rechtsanwalt ohne vorherige mündliche Verhandlung einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellt.
Der Beschwerdeführer ist als Rechtsanwalt in Österreich tätig. Im Rahmen eines Strafverfahrens, in dem er als Verteidiger auftrat, wurde gegen ihn sowohl ein strafrechtliches Verfahren wegen
versuchter Begünstigung und Fälschung von Beweisen als auch ein Disziplinarverfahren wegen vermuteter Doppelvertretung und Fälschung von Beweisen eingeleitet. Vor Abschluss des gegen ihn eingeleiteten
strafrechtlichen Verfahrens verhängte der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein einstweiliges Vertretungsverbot vor den Linzer Gerichten.
Der EGMR stellte in seinem Urteil fest, dass der in Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerte Mündlichkeitsgrundsatz auch in Disziplinarverfahren anzuwenden ist. Dieser sei durch die unterlassene mündliche
Anhörung vor dem Erlass des vorläufigen Vertretungsverbots verletzt worden.
Die Entscheidung, die nur in englischer Sprache verfügbar ist, finden Sie hier.
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BGH: Abträgliche Äußerung eines Rechtsanwalts
Zwischen einem Rechtsanwalt und einem Anwaltsnotar, die beide am selben Ort im Bereich des Immobilienrechts tätig sind, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, wenn sich abträgliche
Äußerungen des Rechtsanwalts über die Notartätigkeit nachteilhaft auch im Bereich der anwaltlichen Tätigkeit des Anwaltsnotars auswirken können.
Im vorliegenden Fall hatte sich ein Rechtsanwalt u.a. wie folgt in einem Zeitungsartikel über einen Anwaltsnotar geäußert: „Ich halte das für organisierte Wirtschaftskriminalität, bei der gezielt
Anleger ruiniert werden“. Der Betroffene hatte daraufhin auf Unterlassung geklagt. Der BGH betonte nun, dass der gegenüber einem Anwaltsnotar in einem Zeitungsartikel erhobene Vorwurf kriminellen
Handelns und einer gezielten Ruinierung von Anlegern besonders schwer wiegen und auch in Abwägung mit der Meinungsfreiheit einen Unterlassungsanspruch wegen Herabwürdigung eines Mitbewerbers begründen
kann, wenn dieser Bewertung im Kontext der Äußerung eine sachliche Grundlage fehlt. Zudem stellte der BGH fest, dass eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorliegt, wenn ein
Rechtsanwalt seine Kontakte zu Medien nutzt, um über eine Berichterstattung zu aktuellen Rechtsstreitigkeiten vorrangig potentielle Mandanten auf seine anwaltliche Dienstleistung aufmerksam zu machen.
Denn bei objektiver Betrachtung liege der für die Annahme einer geschäftlichen Handlung notwendige funktionale Zusammenhang mit der Förderung des Bezugs von Dienstleistungen vor.
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Fachtagung Architekten und Juristen im Dialog – „Architektenrecht: Alles neu!?“
Aufgrund des großen Interesses an den letztjährigen Fachtagungen mit der Bayerischen Architektenkammer wird auch in diesem Jahr eine Fachtagung zum Thema "Architektenrecht: Alles neu!?" veranstaltet.
Als Themen werden u.a. behandelt: "Das neue Architektenvertragsrecht und das neue Bauvertragsrecht nach BGB“, „Die Leistungsphase 0 zur Erarbeitung der notwendigen Planungsgrundlagen nach
§ 650o Satz 2 BGB-E“, „Vergabeverfahren nach der neuen Vergabeverordnung“, „Planen mit BIM“, „Rechtliche Fragen beim Planen mit BIM“. Die Veranstaltung findet am 17. Juni 2016 von 10.00 Uhr bis
15.00 Uhr in den Seminarräumen der RAK München statt.
Das Programm finden Sie hier.
Die Anmeldung ist über die Seminarseite der RAK München oder per E-Mail unter seminare@rak-m.de möglich.
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Sonderveranstaltung zum US-amerikanischen Rechtssystem: Arbitration and Dispute Settlement in the U.S.A.
Nach den erfolgreichen Veranstaltungen in den vergangenen Jahren ist es uns aufgrund unserer guten Kontakte zur Cincinnati Bar Association auch dieses Jahr wieder gelungen, unser
Fortbildungsprogramm um ein US-amerikanisches Rechtsthema mit Herrn Prof. Roger Billings von der Northern Kentucky University zu ergänzen. Am 13.06.2016 findet von 18.00 bis 20.00 Uhr die
Veranstaltung „Arbitration and Dispute Settlement in the U.S.A.“ in den Seminarräumen der RAK München statt.
Das Seminarprogramm und die Anmeldung finden Sie im Seminarportal.
Das Seminar findet weitgehend in englischer Sprache statt. Wir würden uns über Ihre Teilnahme sehr freuen.
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RAK München: 3. Unternehmensanwaltstag am 03.06.2016 im Seehaus abgesagt
Im Newsletter 04/2016 hatten wir
angekündigt, dass am 03.06.2016 im Seehaus der RAK München der 3. Unternehmensanwaltstag stattfindet. Leider musste diese Veranstaltung abgesagt werden.
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RAK München: Aktuelle Fortbildungsveranstaltungen im Juni
Eine Übersicht über alle aktuellen Seminare der RAK München im Juni finden Sie hier.
Im Seminarportal der RAK München finden Sie alle von der RAK München angebotenen Seminare mit weiteren Informationen. Hier können Sie sich auch jederzeit zu den Veranstaltungen anmelden.
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RAK München: Jour fixe mit den Vertretern der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft in München
Am 18.07.2016 wird wieder ein Jour fixe mit Vertretern der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft in München zur Besprechung aktueller Anliegen seitens der Anwaltschaft und der
Richterschaft im Zusammenhang mit den Abläufen an den Gerichten stattfinden. Dabei werden insbesondere auch Probleme aus der täglichen Praxis des Anwaltsberufs am Gericht erörtert. Wenn Sie Ihrerseits
Anregungen für Themen haben, die über den Einzelfall hinaus generelle Bedeutung für die Anwaltschaft haben, erbitten wir Ihre Eingabe/n hierzu möglichst bis 08.07.2016 per E-Mail mit dem
Betreff: „Jour fixe mit der ordentlichen Gerichtsbarkeit“ an folgende E-Mail-Adresse bruennig@rak-m.de. Sofern Bezug auf konkrete Fälle genommen wird, empfiehlt es sich, diese bspw. mit Aktenzeichen
möglichst konkret zu bezeichnen. In einem der nächsten Newsletter wird über den Inhalt und die Ergebnisse des Gesprächs berichtet werden.
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