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Sitzungssaal des Kammervorstands
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November |
Rechtsanwaltskammer München
Tal 33, 80331 München Telefon: (089)53 29 44-50 Telefax: (089)53 29 44-950 E-Mail: newsletter@rak-muenchen.de |
Inhaltsverzeichnis |
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Außerordentliche Kammerversammlung 2015: EinladungDie außerordentliche Kammerversammlung 2015 findet
RAK München: Fortbildungsveranstaltung zum Asylrecht
In der Reihe „Flüchtlingsrecht und Flüchtlingshilfe“ findet im Dezember 2015 eine weitere Fortbildungsveranstaltung statt. Thema wird das Asylrecht und das Europäische Asylsystem sein:
RAK München: Übersicht über die neu im Seminarportal eingestellten SeminareWie im Newsletter 07/2015 berichtet, wird das Seminarangebot der Rechtsanwaltskammer München nur noch über das Online-Portal veröffentlicht. In Folge dessen können auch Seminarbuchungen nur noch über dieses Portal vorgenommen werden. Als besonderen Service wollen wir Ihnen im Rahmen des Newsletters ab sofort die Möglichkeit bieten, sich über die aktuell neu im Seminarportal eingestellten Seminare zu informieren. Die zum Zeitpunkt 26.11.2015 feststehenden Seminare finden Sie hier. BRAK verschiebt Starttermin für besonderes elektronisches AnwaltspostfachDas Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer hat beschlossen, das besondere elektronische Anwaltspostfach nicht wie vorgesehen am 01.01.2016 zu starten. Grund dafür ist die bisher nicht ausreichende
Qualität des beA in Bezug auf die Nutzerfreundlichkeit. Sie entspricht noch nicht den hohen Erwartungen, die sich die Kammer selbst gestellt hat.
BRAK: Vorratsdatenspeicherung – Brief an BundespräsidentNachdem am 6.11.2015 das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist den Bundesrat passierte, hat sich der Präsident der BRAK an den Bundespräsidenten gewandt. In einem Schreiben bittet er das Staatsoberhaupt, das Gesetz nicht auszufertigen. Die Neuregelung ist aus Sicht der Anwaltsvertretung verfassungswidrig, weil sie vorsieht, dass auch die Standort- und Verkehrsdaten von Berufsgeheimnisträgern und damit Rechtsanwälten gespeichert werden. Auch wenn die Daten letztendlich nicht an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden dürften, betreffe allein die Tatsache, dass jemand mit einem Rechtsanwalt kommuniziert hat, die anwaltliche Verschwiegenheit, wird Ekkehart Schäfer, Präsident der BRAK, in der entsprechenden Presseerklärung zitiert. Damit widerspreche die Speicherung dem verfassungsrechtlichen Gebot, das Verhältnis zwischen dem rechtsuchenden Bürger und dem Beistand und Schutz gewährenden Strafverteidiger und Rechtsanwalt unbeobachtet und unangetastet zu lassen. Handlungshinweise des BRAK-Ausschusses Steuerrecht zur Zusammenfassenden Meldung gemäß § 18a UStGDer Ausschuss Steuerrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat zur Zusammenfassenden Meldung gemäß § 18a UStG Handlungshinweise zur
umsatzsteuerlichen Behandlung anwaltlicher Dienstleistungen mit Auslandsbezug erarbeitet. 6. Satzungsversammlung: Fachanwalt für MigrationsrechtDie Satzungsversammlung hat in der ersten Sitzung ihrer neuen Legislaturperiode am 9.11.2015 den Fachanwaltstitel für Migrationsrecht beschlossen. Der Beschluss geht auf Vorbereitungen aus der
vergangenen Legislaturperiode und einer Initiative von Mitgliedern der Satzungsversammlung, darunter der Präsident des Deutschen Anwaltvereins Ulrich Schellenberg und mehrere Kammerpräsidenten,
zurück.
Bericht der Expertenkommission zur Reform des StrafprozessrechtsDas Bundesjustizministerium hat im Juli 2014 eine Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens und des jugendgerichtlichen Verfahrens eingesetzt. Diese hat in ihrem im Oktober 2015 vorgelegten Abschlussbericht Empfehlungen formuliert und begründet, die das Strafverfahren effektiver und praxistauglicher machen sollen. Der Strafrechtsausschuss der BRAK hat sich bereits mit den Kommissionsempfehlungen befasst und eine Stellungnahme hierzu verfasst. Der Strafrechtsausschuss spricht sich darin unter anderem nachdrücklich für eine zeitliche Ausdehnung der notwendigen Verteidigung auf den Zeitpunkt der vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO aus. Nach seiner Auffassung wäre es auf Basis der bestehenden Rechtslage konsequent, bereits dann einen Fall der notwendigen Verteidigung anzunehmen, wenn der Beschuldigte vorläufig festgenommen wird, da Polizei oder Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für gegeben erachten und nicht erst dann, wenn diese Maßnahmen schon vollstreckt werden. Hier bedürfe es des Beistands eines Verteidigers schon deshalb, um den Beschuldigten darüber in Kenntnis zu setzen, von welchen Voraussetzungen seine Inhaftierung oder Freilassung abhängt und wie sich das weitere Verfahren für den Fall seiner Inhaftierung gestaltet.BVerfG: Ablehnung von Beratungshilfe erfordert einzelfallbezogene BegründungDie nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe für die Einlegung und
Begründung eines Widerspruchs darf nicht mit dem pauschalen Hinweis
darauf abgelehnt werden, dass die antragstellende Person den Widerspruch
selbst hätte einlegen können. BGH: Keine Mitwirkungspflicht des Rechtsanwalts nach § 14 BORA bei Zustellungen von Anwalt zu AnwaltMit Urteil vom 26.10.2015 – AnwSt (R) 4/15 – hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, ob ein Rechtsanwalt nach § 14 BORA berufsrechtlich dazu verpflichtet ist,
bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt gegen Empfangsbekenntnis nach § 195 ZPO mitzuwirken. Der BGH entschied nun in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen, dass § 14 BORA nur die Mitwirkungspflicht
bei Zustellungen gegenüber Gerichten und Behörden regelt. BGH: Anforderung an die anwaltliche BriefbogengestaltungMit Beschluss vom 24.09.2015 – AnwZ (Brfg) 31/15 – hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, welche Anforderungen an die anwaltliche Briefbogengestaltung gestellt
werden.
BGH: Verstoß gegen das Umgehungsverbot bei Anbringung eines Faksimile-StempelsMit Urteil vom 26.10.2015 – AnwZ (Brfg) 25/15 - hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, ob ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 12 BORA vorliegt, wenn ein unter Umgehung
des Gegenanwalts versandtes Schreiben zwar von einer anderen Rechtsanwältin aus der Kanzlei unterzeichnet wurde, auf diesem Schreiben aber auch ein Faksimile-Stempel mit der Unterschrift des
Rechtsanwalts aufgebracht wurde.
OLG München: Kein Robenzwang für Rechtsanwälte vor dem Amtsgericht in ZivilsachenIm
Newsletter 07/2015 berichteten wir
über eine Entscheidung des Landgerichts Augsburg vom 30.06.2015 – Az. 31 O 4554/14 -, in der das Gericht die Auffassung vertreten hatte, dass ein Rechtsanwalt eine Robe tragen müsse, wenn er in Ausübung
seiner beruflichen Tätigkeit vor dem Amtsgericht Augsburg in Zivilsachen auftrete. Der betroffene Rechtsanwalt hatte Berufung gegen das Urteil eingelegt.
Austausch RAK München - RAK BordeauxAls neues Angebot unserer Partnerschaft mit der Rechtsanwaltskammer Bordeaux wird ab 2016 den Mitgliedern beider Kammern angeboten, eine individuell zu vereinbarende Zeit, in der Regel eine Woche,
in der Kanzlei von Kollegen im jeweils anderen Kammerbezirk zu hospitieren. Nähere Informationen finden Sie
hier.
BRAStV: Aktuelle Informationen zum Geschäftsjahr 2015Am 26.10.2015 fand die Sitzung des Verwaltungsrats der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (BRAStV) für das Geschäftsjahr 2015 statt. Weitere Informationen finden Sie hier. Jahressteuererklärung 2015 und Bestellung von VordruckenSeitens des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wurde darauf hingewiesen, dass die Finanzämter in Bayern die Jahressteuererklärungen für 2015 nicht an
steuerlich beratene Steuerpflichtige versenden – ausgenommen sind Genossenschaften. Die erforderlichen Vordrucke werden stattdessen den Angehörigen der steuerberatenden Berufe auf Anforderung zur
Verfügung gestellt.
Begabtenförderung für Rechtsanwaltsfachangestellte 2016Die Begabtenförderung berufliche Bildung bietet für ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte, welche in diesem Beruf eine besondere Begabung mitbringen und sehr gute Noten bei der Abschlussprüfung
vorweisen können, die Möglichkeit einer für die Absolventen kostenlosen Fortbildung für die Zukunft. Die jeweilige Fortbildung wird von der Stiftung für berufliche Bildung weitgehend vollständig
getragen. Das Förderprogramm wird von der Rechtsanwaltskammer München betreut. Diese ist für die Auswahl der Stipendiatinnen und Stipendiaten zuständig, die im Kammerbezirk ihre Abschlussprüfung
zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten abgelegt haben. Die Kammer entscheidet über die Aufnahme für ein Stipendium sowie, welche Bildungsmaßnahmen gefördert werden. Bewerbungsschluss ist
der 15.01.2016.
Fremdsprachenzertifikat für Auszubildene zur/m RechtsanwaltsfachangestelltenMit der zunehmenden Bedeutung von berufsbezogenen Fremdsprachenkenntnissen wurde es wichtig, diese Fremdsprachenkenntnisse auch dokumentieren zu können. Es gibt nun ein Zertifikat, das bundesweit
anerkannt wird, da es den Rahmenbedingungen der Kultusministerkonferenz (KMK) entspricht. Das KMK-Fremdsprachenzertifikat prüft und bescheinigt berufsbezogene Fremdsprachenkenntnisse für den Bereich
der Rechtsanwaltsfachangestellten mittels einer zentral gestellten und damit jeweils einheitlichen Prüfung.
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Redaktion und Bearbeitung |
RAin Brigitte Doppler Geschäftsführerin der RAK München RAin Claudia Krafft, LL.M., Referentin |
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Die Rechtsanwaltskammer München ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Rechtsanwälte im Bezirk des Oberlandesgerichts München zulässt und beaufsichtigt. Gleichzeitig vertritt sie die Interessen ihrer Mitglieder.
Verwaltet wird sie durch ein Präsidium einen Vorstand und eine Geschäftsführung Impressum. |