Kammerversammlung 2015: Einladung
        Die ordentliche Kammerversammlung 2015 findet
        am Freitag, 08.05.2015, um 15.00 Uhr
        im Hotel Holiday Inn Munich City Centre, Hochstraße 3, 81669 München (S-Bahn-Station Rosenheimer Platz) statt. Zugelassen
        sind nur Mitglieder der Kammer: Bringen Sie bitte Ihren Anwaltsausweis mit.
        Einladung und Tagesordnung finden Sie hier.
        Es spricht dieses Jahr der Bayerische Staatsminister der Justiz, Prof. Dr. Winfried Bausback zu aktuellen
        rechtspolitischen Themen, z.B. zum elektronischen Rechtsverkehr und den aktuellen Entwicklungen bei den
        Syndikusanwälten und der Alternative Dispute Resolution.
        
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        Satzungsversammlung: Ergebnisse der Wahl zur 6. Satzungsversammlung
        Die Wahl der Delegierten zur 6. Satzungsversammlung im Kammerbezirk München ist abgeschlossen.
        
        Im Wahlbezirk I (LG München I) wurden die folgenden Kandidatinnen und Kandidaten, geordnet in alphabetischer
        Reihenfolge, gewählt:
        
        - Daniel Bauch
- Brigitte Doppler
- Petra Heinicke
- Dr. Wieland Horn
- Dr. Christian Malzahn
- Regina Rick
- Dirk Weske
        Im Wahlbezirk II (Region) wurden die folgenden Kandidatinnen und Kandidaten, geordnet in alphabetischer
        Reihenfolge, gewählt:
        
        - Andreas Dietzel
- Matthias Ferstl
- Anne Riethmüller
- Silke Werts
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        Elektronisches Anwaltspostfach: Technische Voraussetzungen in Kanzleien
        Die BRAK wird in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe für jeden Rechtsanwalt und jede Rechtsanwältin bis zum
        01.01.2016 das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) einrichten. Wir berichteten unter anderem in den
        Newslettern 03/2015,
        02/2015,
        12/2014,
        10/2014.
        
        Auch jede Kanzlei muss sich technisch auf die Einführung des beA vorbereiten. Informationen zu der technischen
        Grundausstattung jeder Kanzlei finden Sie hier.
        
        Weitere Informationen erhalten Sie demnächst unter www.bea.brak.de.
        
        
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        Syndikusanwälte: BMJ legt Referentenentwurf vor
        Seit Anfang April ist der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums (BMJ) zur Neuordnung des Rechts der
        Syndikusanwälte bekannt. Die BRAK hat diesen Entwurf auf ihrer diesjährigen Frühjahrshauptversammlung am
        17.04.2015 intensiv diskutiert.
        
        Der Entwurf, so die überwiegende Auffassung der Kammerpräsidenten, schaffe eine geeignete Grundlage zur Lösung der
        durch die Entscheidungen des Bundessozialgerichtes aus dem vergangenen Jahr aufgeworfenen berufsrechtlichen und
        sozialversicherungsrechtlichen Probleme. Er greife wesentliche Anregungen der Stellungnahme der BRAK zum
        Eckpunktepapier auf und beseitige zahlreiche dort noch vorhandene Unschärfen. So biete insbesondere die jetzt
        vorgesehene Definition, was anwaltliche Tätigkeit ausmacht, und die Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zwischen dem
        Syndikus und seinem nichtanwaltlichen Arbeitgeber einen geeigneten Ansatz zur Beseitigung von Gefährdungen der
        anwaltlichen Unabhängigkeit.
        
        Kritik wurde von der Versammlung an der beabsichtigten Ausgestaltung der Beteiligung der Rentenversicherung am
        Zulassungsverfahren der Syndikusrechtsanwälte und an den Regelungen zum nur noch eingeschränkt geltenden
        Vertretungsverbot geübt. Hier sieht die BRAK deutlichen Änderungsbedarf.
        
        Weitere Informationen finden Sie hier:
        
        
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        BMJ: Verschwiegenheit bei Einschaltung von externen Dienstleistern
        Nachdem der Bundesjustizminister Heiko Maas den im November 2014 gefassten Beschluss der Satzungsversammlung zur
        Neuregelung des § 2 BORA (Anwaltliche Verschwiegenheit bei der Einschaltung von externen Dienstleistern) mit Schreiben
        vom 04.03.2015 zunächst teilweise beanstandet und aufgehoben hatte, wurde nun mitgeteilt, dass der
        Teilaufhebungsbescheid wiederum aufgehoben wird.
        
        Das Justizministerium hatte eine Regelung beanstandet, nach der ein Verstoß gegen die Verschwiegenheit nicht gegeben
        sein sollte, "soweit das Verhalten des Rechtsanwalts im Rahmen der Arbeitsabläufe der Kanzlei einschließlich der
        Inanspruchnahme von Leistungen Dritter erfolgt und objektiv einer üblichen, von der Allgemeinheit gebilligten
        Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadäquanz)". In dem neuerlichen Schreiben vom 31.03.2015 heißt es,
        dass eine erneute Prüfung unter Einbeziehung der später übermittelten Begründung der Beschlussvorlage ergeben habe,
        dass die beschlossene Neuregelung "als noch akzeptabel" angesehen werden könne und deshalb der frühere
        Aufhebungsbescheid aufgehoben werde.
        
        Damit treten § 2 BORA, wie auch die anderen Beschlüsse der Novembersitzung am 01.07.2015 (wir berichteten z. B. im
        letzten Newsletter
        zum neuen Fachanwalt für Vergaberecht) nach Veröffentlichung in Kraft.
        
        Weiterführende Links:
        
        
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        BRAK: Kaum Zuwachs bei Rechtsanwaltszahlen
        Laut der jährlichen Statistik der BRAK zu den Rechtsanwaltszahlen waren zum 01.01.2015 insgesamt 163.540
        Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Bundesrepublik zugelassen. Die Anwaltschaft hat sich damit zwar zahlenmäßig
        weiter erhöht, nämlich um 875, aber längst nicht mehr so stark wie in den Vorjahren. Seit 2010 betrug der jährliche
        Zuwachs weniger als 2 Prozent, erstmals sinkt er zum 01.01.2015 auf unter 1 Prozent, konkret auf 0,53 Prozent.
        
        Die meisten Mitglieder hat weiterhin die Rechtsanwaltskammer München, gefolgt von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt,
        der Rechtsanwaltskammer Berlin und der Rechtsanwaltskammer Hamm.
        
        Weiterführender Link:
        
        
        
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        BSG: Kostenerstattungsanspruch auch bei Abrechnung gegenüber Jobcenter
        Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 02.12.2014 - B 14 AS 60/13 R - entschieden, dass die Erstattung von
        Kosten eines Widerspruchsverfahrens nicht die Berechnung der Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts im
        Innenverhältnis zu seinem Mandanten voraussetzt.
        
        Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 S. 1 RVG, wonach der Rechtsanwalt die Vergütung grundsätzlich nur aufgrund einer von
        ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern könne, betreffe lediglich die Frage, wann
        eine entstandene und nach § 8 Abs. 1 S. 1 RVG mit Erledigung des Auftrags oder Beendigung der Angelegenheit fällige
        Gebühr von dem Mandanten einforderbar sei. Somit wird von § 10 Abs. 1 RVG allein das Innenverhältnis zwischen Mandant
        und Rechtsanwalt geregelt, nicht aber das Außenverhältnis zu einem erstattungspflichtigen Dritten. Hierfür spreche
        auch die Möglichkeit, dass ein Auftraggeber auf die Einhaltung der Erfordernisse des § 10 RVG ganz oder teilweise
        verzichten könne, was auch stillschweigend erfolgen könne.
        
        Das Urteil finden Sie in der Entscheidungsdatenbank des Bundessozialgerichts.
        
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        BayLSG: Befreiung von Rentenversicherungspflicht für Anwälte in Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
        Das Bayerische Landessozialgericht (BayLSG) hat mit Urteil vom 12.02.2015 - L 14 R 775/12 - entschieden, dass ein
        bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellter Rechtsanwalt von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen
        Rentenversicherung auch nach den Urteilen des BSG vom 03.04.2014 zu befreien ist.
        
        Wie auch selbstständige Rechtsanwälte hätten auch angestellte Anwälte in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht die
        Perspektive des Arbeitgebers, sondern - was den Anwaltsberuf präge - die Perspektive des jeweiligen Mandanten
        einzunehmen. Der Kläger sei darüber hinaus in seinem Arbeitsvertrag verpflichtet worden, die in der
        Wirtschaftsprüfungsordnung niedergelegten Berufsgrundsätze sowie die Berufssatzung der Wirtschaftsprüferkammer zu
        beachten. Er sei demnach seinem Arbeitsvertrag entsprechend hinsichtlich seiner fachlichen Tätigkeit weisungsfrei
        und unabhängig.
        
        Das BayLSG führte aus, dass es vom Ergebnis her auch verwundern würde, wenn zwar angestellte Rechtsanwälte in einer
        Anwaltskanzlei weiterhin von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden würden, aber Rechtsanwälte
        bei Patentanwälten, Steuerberater- oder Wirtschaftsprüfungskanzleien nicht befreit werden könnten, obwohl die
        Ausgangslage praktisch identisch sei. Diese Berufsgruppen seien alle besonderen Berufspflichten unterworfen, die sie
        zu einer unabhängigen Ausführung ihrer Tätigkeit gegenüber fremden Dritten verpflichte.
        
        Das anonymisierte Urteil finden Sie hier.
        Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen.
        
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        AGH Rheinland-Pfalz: Zuordnung zwischen Namen und Kanzleianschrift auf Kanzleibriefbogen erforderlich
        Im Urteil vom 20.03.2015 - 1 AGH 9/14 (1/3) - hat sich der Anwaltsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit der Frage
        befasst, ob § 10 Abs. 1 S. 3 BORA es erfordert, dass bei der Benennung mehrerer Rechtsanwälte sowie mehrerer
        Kanzleistandorte auf dem Kanzleibriefbogen eine konkrete Zuordnung zwischen Namen und Anschrift möglich sein muss.
        
        Hintergrund des Verfahrens war die Klage zweier Rechtsanwälte gegen einen von der zuständigen Rechtsanwaltskammer
        erteilten belehrenden Hinweis. Gegenstand des belehrenden Hinweises war deren Kanzleibriefbogen. Auf dem beanstandeten
        Briefbogen waren sechs Kanzleistandorte aufgeführt. Darunter wurden zehn Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen namentlich
        genannt. Eine Verknüpfung zwischen den Namen und den Anschriften erfolgte auf dem Briefbogen nicht, so dass eine
        Zuordnung eines Rechtsanwalts zu seinem Kanzleisitz nicht möglich war.
        
        Nach Auffassung des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz genügt dieser Briefbogen nicht den Vorgaben des § 10 Abs. 1
        S. 3 BORA. Nach dem Gesetzeswortlaut sei bei der Unterhaltung von mehreren Kanzleien oder mehreren Zweigstellen für
        jeden auf dem Briefbogen Genannten seine Kanzleianschrift anzugeben. Dies könne nur dahingehend ausgelegt werden, dass
        zwischen Namen und Anschrift eine konkrete Zuordnung möglich sein muss. Es sei daher nicht ausreichend, wenn Namen und
        Anschriften wahllos untereinander stehen, ohne dass eine Zuordnung möglich sei. Eine solche Zuordnung diene dem Interesse
        des Rechtssuchenden, da dieser aus dem Briefbogen erkennen müsse, welchen Rechtsanwalt er an welchem Standort antreffen
        könne. Dadurch werde auch die Gefahr einer wettbewerbsrechtlich relevanten Irreführung des Rechtssuchenden vermieden.
        
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        FG Hamburg: BHV-Beiträge einer RA-GmbH kein geldwerter Vorteil für Angestellten
        Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat mit Urteil vom 04.11.2014 - 2 K 95/14 - entschieden, dass es sich bei den Beiträgen
        einer Rechtsanwalts-GmbH zu ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung nicht um Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1
        Nr. 1 EStG der bei ihr angestellten Rechtsanwälte handele. Diese Beiträge gem. § 59j BRAO würden somit auch keinen
        geldwerten Vorteil für ihre angestellten Anwälte darstellen; sie würden im ganz überwiegend eigenbetrieblichen
        Interesse der Rechtsanwalts-GmbH geleistet, da sie ohne Haftpflichtversicherung nicht zur Anwaltschaft zugelassen
        werde.
        
        Das Urteil finden Sie in der Entscheidungsdatenbank der Hamburger Justiz.
        
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        RAK München: Jour fixe mit Zivil- und Strafjustiz in München
        Am 09.07.2015 wird erneut ein Jour fixe mit Vertretern der Zivil- und Strafjustiz in München stattfinden. Dabei werden
        insbesondere Probleme erörtert, die aus dem Mitgliederkreis an den Vorstand der RAK München herangetragen werden.
        Eingaben hierzu bitten wir per E-Mail bis 03.07.2015 zu übersenden. Sofern
        Bezug auf konkrete Fälle genommen wird, empfiehlt es sich, diese bspw. mit Aktenzeichen möglichst konkret zu
        bezeichnen. In einem der nächsten Newsletter wird über Inhalt und Ergebnisse des Gesprächs berichtet.
        
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        Mediation: Flyer "Warum zum Güterichter?"
        Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat einen Flyer "Warum zum Güterichter?" veröffentlicht. Der Flyer
        erklärt die Besonderheiten des Güterichterverfahrens und gibt einen schnellen Überblick über das Güterichterverfahren.
        
        Den Flyer finden Sie hier.
        
        Weitere Informationen finden Sie auf den Informationsseiten
        des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz.
        
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        Gründung: Förderverein Initiative Rechts- und Justizstandort Bayern
        Am Freitag, den 27.03.2015, fand im Münchener Justizpalast auf Einladung des Bayerischen Staatsministeriums der
        Justiz die Gründungsversammlung für den "Förderverein Initiative Rechts- und Justizstandort Bayern" statt. Die
        Rechtsanwaltskammer München ist Gründungsmitglied; für sie hat Vizepräsident Pohlmann teilgenommen, der auch einstimmig zum Schatzmeister des Vereins
        gewählt wurde.
        
        Der Zweck der Initiative ist, den Rechts- und Justizstandort Bayern im Interesse der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft weiter zu stärken und noch attraktiver zu machen. Der Verein verwirklicht diese Zwecke insbesondere
        
        - durch Ermittlung der Vorzüge, aber auch des Verbesserungsbedarfs des Rechts- und Justizstandortes Bayern, u.a. mit den Mitteln der wissenschaftlichen Evaluation
- durch konkrete Definition eines etwaigen Verbesserungsbedarfs des Rechts- und Justizstandortes Bayern im Interesse der Bürgerinnen und Bürger,
- durch Identifizierung und Verfolgung möglicher rechtspolitischer Vorhaben,
- durch Öffentlichkeitsarbeit zur Präsentation des Rechts- und Justizstandortes Bayern und seiner Vorzüge auf nationaler und internationaler Ebene,
- durch Stärkung des Dialogs zwischen den auf dem Gebiet des Rechts handelnden Akteuren in Bayern.
        
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        | Gründungsversammlung im Staatsministerium der Justiz am 27. März 2015
 
 | Vizepräsident und SchatzmeisterRolf Pohlmann
 
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        Justiz Bayern: Internetversteigerung über bundesweite Auktionsplattform
        Nach § 814 Abs. 2 ZPO kann eine öffentliche Versteigerung nach Wahl des Gerichtsvollziehers als Versteigerung vor
        Ort oder als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform erfolgen. Durch die
        Bayerische Verordnung zur Regelung von Versteigerungen im Internet vom 25.11.2009 (Internetversteigerungsverordnung -
        BayIntVerstVO) wurde die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung als Regelfall der Versteigerung neben der
        öffentlichen Präsenzversteigerung gesetzlich verankert.
        
        Über die Internet- Plattform "Justiz-Auktion" versteigern Gerichte, Staatsanwaltschaften und Gerichtsvollzieher(-innen)
        Gegenstände nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, insbesondere ausgesonderte und
        eingezogene bzw. beschlagnahmte Sachen, im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändete Sachen, Räumungsgut, Fundsachen,
        Sachen im Wege der Notveräußerung und unanbringliche Sachen.
        
        Die Anmeldung als Bieter (Käufer) ist jederzeit unter www.justiz-auktion.de möglich.
        
        Die Auktion bietet beispielsweise auch ausgesonderte juristische Fachliteratur zur Versteigerung an.
        
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        RAK München: Gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen mit der Uni Augsburg
        Die Rechtsanwaltskammer München veranstaltet im Mai und Juni 2015 drei gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen mit
        der Juristischen Fakultät der Universität Augsburg in Augsburg. Am 12.05.2015 wird das Thema "Der Weg zum EuGH.
        Individueller Rechtsschutz im Unionsrecht", am 10.06.2015 "Resolving disputes without courts: Arbitration and other
        alternatives for international, transnational and local disputes" und am 23.06.2015 "Betriebsverfassungsrecht und
        Arbeitnehmerdatenschutzrecht - Aktuelle Entwicklungen in Rechtsprechung und Praxis" lauten.
        
        Die genauen Daten und alle weiteren Informationen finden Sie hier
        und in unserem Seminarbereich.
        
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        RAK München: Einladung zur Podiumsdiskussion
        Der Bayerische Journalisten-Verband (BJV) und die Rechtsanwaltskammer München laden ein zur Podiumsdiskussion mit
        dem Thema "Schluss mit lustig? - Grenzen der Satire?" am 3. Mai um 11 Uhr im Münchner PresseClub, Marienplatz 22, 80331 München.
        
        Auf dem Podium diskutieren Ursula Ernst, Redakteurin der Augsburger Allgemeine und über viele Jahre Sprecherin des
        Deutschen Presserates; Leo Fischer, Journalist, Satiriker (titanic) und Politiker (Die Partei); Dieter Hanitzsch,
        Karikaturist, Journalist und Buchautor; und Norman Synek, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Presserecht. Es moderiert
        Thomas Morawski, Fernsehjournalist und früherer Leiter des ARD-Studios Wien. Nach der Podiumsdiskussion findet die
        Preisverleihung des BJV-Wettbewerbs zum Tag der Pressefreiheit statt. Gerne können Sie die Veranstaltung unangemeldet besuchen.
        
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        Ausbildungsmessen im Mai 2015
        Die RAK München wird auf folgenden Messen vertreten sein und für den Ausbildungsberuf der
        Rechtsanwaltsfachangestellten werben:
        
        - "JOBFIT 2015" am 09.05.2015 von 9.30 - 15.00 Uhr in der Saturn Arena Ingolstadt, Südliche Ringstraße 64, 85053 Ingolstadt,
- "10. Ausbildungsmesse" am 13.05.2015 von 10.15 - 17.00 Uhr, auf Schloss Hohenburg, 83661 Lenggries.
        Falls Sie Interesse haben, eine Ausbildungsstelle bzw. einen Praktikumsplatz für Schüler/innen in Ihrer Kanzlei
        anzubieten, können Sie uns gerne eine 
E-Mail mit Ihrem Angebot senden. Wir werden diese an unserem Messestand auslegen.
        
        
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        RAK München: Neue Redaktion des Newsletters ab Mai 2015
        Aufgrund von kammerinternen Umstrukturierungen wird die Redaktion des Newsletters nach etwa zehn Jahren ab Mai 2015
        von einer neuen Abteilung übernommen. Das alte Team verabschiedet sich hiermit und dankt allen treuen Lesern für die zahlreichen
        Zuschriften, die uns erreicht haben. Es hat Spaß gemacht!
        
        Dem neuen Team wünschen wir alles Gute und freuen uns darauf, den Newsletter der Rechtsanwaltskammer München in
        Zukunft als Leser zu betrachten.
        
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