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Sitzungssaal des Kammervorstands
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April
Rechtsanwaltskammer München
Tal 33, 80331 München
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Telefax: (089)53 29 44-950
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Kammerversammlung 2015: Einladung

Die ordentliche Kammerversammlung 2015 findet

am Freitag, 08.05.2015, um 15.00 Uhr

im Hotel Holiday Inn Munich City Centre, Hochstraße 3, 81669 München (S-Bahn-Station Rosenheimer Platz) statt. Zugelassen sind nur Mitglieder der Kammer: Bringen Sie bitte Ihren Anwaltsausweis mit.

Einladung und Tagesordnung finden Sie hier.

Es spricht dieses Jahr der Bayerische Staatsminister der Justiz, Prof. Dr. Winfried Bausback zu aktuellen rechtspolitischen Themen, z.B. zum elektronischen Rechtsverkehr und den aktuellen Entwicklungen bei den Syndikusanwälten und der Alternative Dispute Resolution.

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Satzungsversammlung: Ergebnisse der Wahl zur 6. Satzungsversammlung

Die Wahl der Delegierten zur 6. Satzungsversammlung im Kammerbezirk München ist abgeschlossen.

Im Wahlbezirk I (LG München I) wurden die folgenden Kandidatinnen und Kandidaten, geordnet in alphabetischer Reihenfolge, gewählt:

  • Daniel Bauch
  • Brigitte Doppler
  • Petra Heinicke
  • Dr. Wieland Horn
  • Dr. Christian Malzahn
  • Regina Rick
  • Dirk Weske
Im Wahlbezirk II (Region) wurden die folgenden Kandidatinnen und Kandidaten, geordnet in alphabetischer Reihenfolge, gewählt:
  • Andreas Dietzel
  • Matthias Ferstl
  • Anne Riethmüller
  • Silke Werts

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Elektronisches Anwaltspostfach: Technische Voraussetzungen in Kanzleien

Die BRAK wird in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe für jeden Rechtsanwalt und jede Rechtsanwältin bis zum 01.01.2016 das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) einrichten. Wir berichteten unter anderem in den Newslettern 03/2015, 02/2015, 12/2014, 10/2014.

Auch jede Kanzlei muss sich technisch auf die Einführung des beA vorbereiten. Informationen zu der technischen Grundausstattung jeder Kanzlei finden Sie hier.

Weitere Informationen erhalten Sie demnächst unter www.bea.brak.de.

BRAK-INFO

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Syndikusanwälte: BMJ legt Referentenentwurf vor

Seit Anfang April ist der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums (BMJ) zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte bekannt. Die BRAK hat diesen Entwurf auf ihrer diesjährigen Frühjahrshauptversammlung am 17.04.2015 intensiv diskutiert.

Der Entwurf, so die überwiegende Auffassung der Kammerpräsidenten, schaffe eine geeignete Grundlage zur Lösung der durch die Entscheidungen des Bundessozialgerichtes aus dem vergangenen Jahr aufgeworfenen berufsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Probleme. Er greife wesentliche Anregungen der Stellungnahme der BRAK zum Eckpunktepapier auf und beseitige zahlreiche dort noch vorhandene Unschärfen. So biete insbesondere die jetzt vorgesehene Definition, was anwaltliche Tätigkeit ausmacht, und die Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zwischen dem Syndikus und seinem nichtanwaltlichen Arbeitgeber einen geeigneten Ansatz zur Beseitigung von Gefährdungen der anwaltlichen Unabhängigkeit.

Kritik wurde von der Versammlung an der beabsichtigten Ausgestaltung der Beteiligung der Rentenversicherung am Zulassungsverfahren der Syndikusrechtsanwälte und an den Regelungen zum nur noch eingeschränkt geltenden Vertretungsverbot geübt. Hier sieht die BRAK deutlichen Änderungsbedarf.

Weitere Informationen finden Sie hier:

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BMJ: Verschwiegenheit bei Einschaltung von externen Dienstleistern

Nachdem der Bundesjustizminister Heiko Maas den im November 2014 gefassten Beschluss der Satzungsversammlung zur Neuregelung des § 2 BORA (Anwaltliche Verschwiegenheit bei der Einschaltung von externen Dienstleistern) mit Schreiben vom 04.03.2015 zunächst teilweise beanstandet und aufgehoben hatte, wurde nun mitgeteilt, dass der Teilaufhebungsbescheid wiederum aufgehoben wird.

Das Justizministerium hatte eine Regelung beanstandet, nach der ein Verstoß gegen die Verschwiegenheit nicht gegeben sein sollte, "soweit das Verhalten des Rechtsanwalts im Rahmen der Arbeitsabläufe der Kanzlei einschließlich der Inanspruchnahme von Leistungen Dritter erfolgt und objektiv einer üblichen, von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadäquanz)". In dem neuerlichen Schreiben vom 31.03.2015 heißt es, dass eine erneute Prüfung unter Einbeziehung der später übermittelten Begründung der Beschlussvorlage ergeben habe, dass die beschlossene Neuregelung "als noch akzeptabel" angesehen werden könne und deshalb der frühere Aufhebungsbescheid aufgehoben werde.

Damit treten § 2 BORA, wie auch die anderen Beschlüsse der Novembersitzung am 01.07.2015 (wir berichteten z. B. im letzten Newsletter zum neuen Fachanwalt für Vergaberecht) nach Veröffentlichung in Kraft.

Weiterführende Links:

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BRAK: Kaum Zuwachs bei Rechtsanwaltszahlen

Laut der jährlichen Statistik der BRAK zu den Rechtsanwaltszahlen waren zum 01.01.2015 insgesamt 163.540 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Bundesrepublik zugelassen. Die Anwaltschaft hat sich damit zwar zahlenmäßig weiter erhöht, nämlich um 875, aber längst nicht mehr so stark wie in den Vorjahren. Seit 2010 betrug der jährliche Zuwachs weniger als 2 Prozent, erstmals sinkt er zum 01.01.2015 auf unter 1 Prozent, konkret auf 0,53 Prozent.

Die meisten Mitglieder hat weiterhin die Rechtsanwaltskammer München, gefolgt von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt, der Rechtsanwaltskammer Berlin und der Rechtsanwaltskammer Hamm.

Weiterführender Link:

BRAK-INFO

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BSG: Kostenerstattungsanspruch auch bei Abrechnung gegenüber Jobcenter

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 02.12.2014 - B 14 AS 60/13 R - entschieden, dass die Erstattung von Kosten eines Widerspruchsverfahrens nicht die Berechnung der Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts im Innenverhältnis zu seinem Mandanten voraussetzt.

Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 S. 1 RVG, wonach der Rechtsanwalt die Vergütung grundsätzlich nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern könne, betreffe lediglich die Frage, wann eine entstandene und nach § 8 Abs. 1 S. 1 RVG mit Erledigung des Auftrags oder Beendigung der Angelegenheit fällige Gebühr von dem Mandanten einforderbar sei. Somit wird von § 10 Abs. 1 RVG allein das Innenverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt geregelt, nicht aber das Außenverhältnis zu einem erstattungspflichtigen Dritten. Hierfür spreche auch die Möglichkeit, dass ein Auftraggeber auf die Einhaltung der Erfordernisse des § 10 RVG ganz oder teilweise verzichten könne, was auch stillschweigend erfolgen könne.

Das Urteil finden Sie in der Entscheidungsdatenbank des Bundessozialgerichts.

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BayLSG: Befreiung von Rentenversicherungspflicht für Anwälte in Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Das Bayerische Landessozialgericht (BayLSG) hat mit Urteil vom 12.02.2015 - L 14 R 775/12 - entschieden, dass ein bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellter Rechtsanwalt von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung auch nach den Urteilen des BSG vom 03.04.2014 zu befreien ist.

Wie auch selbstständige Rechtsanwälte hätten auch angestellte Anwälte in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht die Perspektive des Arbeitgebers, sondern - was den Anwaltsberuf präge - die Perspektive des jeweiligen Mandanten einzunehmen. Der Kläger sei darüber hinaus in seinem Arbeitsvertrag verpflichtet worden, die in der Wirtschaftsprüfungsordnung niedergelegten Berufsgrundsätze sowie die Berufssatzung der Wirtschaftsprüferkammer zu beachten. Er sei demnach seinem Arbeitsvertrag entsprechend hinsichtlich seiner fachlichen Tätigkeit weisungsfrei und unabhängig.

Das BayLSG führte aus, dass es vom Ergebnis her auch verwundern würde, wenn zwar angestellte Rechtsanwälte in einer Anwaltskanzlei weiterhin von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden würden, aber Rechtsanwälte bei Patentanwälten, Steuerberater- oder Wirtschaftsprüfungskanzleien nicht befreit werden könnten, obwohl die Ausgangslage praktisch identisch sei. Diese Berufsgruppen seien alle besonderen Berufspflichten unterworfen, die sie zu einer unabhängigen Ausführung ihrer Tätigkeit gegenüber fremden Dritten verpflichte.

Das anonymisierte Urteil finden Sie hier. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen.

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AGH Rheinland-Pfalz: Zuordnung zwischen Namen und Kanzleianschrift auf Kanzleibriefbogen erforderlich

Im Urteil vom 20.03.2015 - 1 AGH 9/14 (1/3) - hat sich der Anwaltsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit der Frage befasst, ob § 10 Abs. 1 S. 3 BORA es erfordert, dass bei der Benennung mehrerer Rechtsanwälte sowie mehrerer Kanzleistandorte auf dem Kanzleibriefbogen eine konkrete Zuordnung zwischen Namen und Anschrift möglich sein muss.

Hintergrund des Verfahrens war die Klage zweier Rechtsanwälte gegen einen von der zuständigen Rechtsanwaltskammer erteilten belehrenden Hinweis. Gegenstand des belehrenden Hinweises war deren Kanzleibriefbogen. Auf dem beanstandeten Briefbogen waren sechs Kanzleistandorte aufgeführt. Darunter wurden zehn Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen namentlich genannt. Eine Verknüpfung zwischen den Namen und den Anschriften erfolgte auf dem Briefbogen nicht, so dass eine Zuordnung eines Rechtsanwalts zu seinem Kanzleisitz nicht möglich war.

Nach Auffassung des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz genügt dieser Briefbogen nicht den Vorgaben des § 10 Abs. 1 S. 3 BORA. Nach dem Gesetzeswortlaut sei bei der Unterhaltung von mehreren Kanzleien oder mehreren Zweigstellen für jeden auf dem Briefbogen Genannten seine Kanzleianschrift anzugeben. Dies könne nur dahingehend ausgelegt werden, dass zwischen Namen und Anschrift eine konkrete Zuordnung möglich sein muss. Es sei daher nicht ausreichend, wenn Namen und Anschriften wahllos untereinander stehen, ohne dass eine Zuordnung möglich sei. Eine solche Zuordnung diene dem Interesse des Rechtssuchenden, da dieser aus dem Briefbogen erkennen müsse, welchen Rechtsanwalt er an welchem Standort antreffen könne. Dadurch werde auch die Gefahr einer wettbewerbsrechtlich relevanten Irreführung des Rechtssuchenden vermieden.

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FG Hamburg: BHV-Beiträge einer RA-GmbH kein geldwerter Vorteil für Angestellten

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat mit Urteil vom 04.11.2014 - 2 K 95/14 - entschieden, dass es sich bei den Beiträgen einer Rechtsanwalts-GmbH zu ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung nicht um Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG der bei ihr angestellten Rechtsanwälte handele. Diese Beiträge gem. § 59j BRAO würden somit auch keinen geldwerten Vorteil für ihre angestellten Anwälte darstellen; sie würden im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Rechtsanwalts-GmbH geleistet, da sie ohne Haftpflichtversicherung nicht zur Anwaltschaft zugelassen werde.

Das Urteil finden Sie in der Entscheidungsdatenbank der Hamburger Justiz.

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RAK München: Jour fixe mit Zivil- und Strafjustiz in München

Am 09.07.2015 wird erneut ein Jour fixe mit Vertretern der Zivil- und Strafjustiz in München stattfinden. Dabei werden insbesondere Probleme erörtert, die aus dem Mitgliederkreis an den Vorstand der RAK München herangetragen werden. Eingaben hierzu bitten wir per E-Mail bis 03.07.2015 zu übersenden. Sofern Bezug auf konkrete Fälle genommen wird, empfiehlt es sich, diese bspw. mit Aktenzeichen möglichst konkret zu bezeichnen. In einem der nächsten Newsletter wird über Inhalt und Ergebnisse des Gesprächs berichtet.

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Mediation: Flyer "Warum zum Güterichter?"

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat einen Flyer "Warum zum Güterichter?" veröffentlicht. Der Flyer erklärt die Besonderheiten des Güterichterverfahrens und gibt einen schnellen Überblick über das Güterichterverfahren.

Den Flyer finden Sie hier.

Weitere Informationen finden Sie auf den Informationsseiten des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz.

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Gründung: Förderverein Initiative Rechts- und Justizstandort Bayern

Am Freitag, den 27.03.2015, fand im Münchener Justizpalast auf Einladung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz die Gründungsversammlung für den "Förderverein Initiative Rechts- und Justizstandort Bayern" statt. Die Rechtsanwaltskammer München ist Gründungsmitglied; für sie hat Vizepräsident Pohlmann teilgenommen, der auch einstimmig zum Schatzmeister des Vereins gewählt wurde.

Der Zweck der Initiative ist, den Rechts- und Justizstandort Bayern im Interesse der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft weiter zu stärken und noch attraktiver zu machen. Der Verein verwirklicht diese Zwecke insbesondere

  • durch Ermittlung der Vorzüge, aber auch des Verbesserungsbedarfs des Rechts- und Justizstandortes Bayern, u.a. mit den Mitteln der wissenschaftlichen Evaluation
  • durch konkrete Definition eines etwaigen Verbesserungsbedarfs des Rechts- und Justizstandortes Bayern im Interesse der Bürgerinnen und Bürger,
  • durch Identifizierung und Verfolgung möglicher rechtspolitischer Vorhaben,
  • durch Öffentlichkeitsarbeit zur Präsentation des Rechts- und Justizstandortes Bayern und seiner Vorzüge auf nationaler und internationaler Ebene,
  • durch Stärkung des Dialogs zwischen den auf dem Gebiet des Rechts handelnden Akteuren in Bayern.
Gründungsversammlung im Staatsministerium der Justiz
am 27. März 2015
Vizepräsident und Schatzmeister
Rolf Pohlmann

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Justiz Bayern: Internetversteigerung über bundesweite Auktionsplattform

Nach § 814 Abs. 2 ZPO kann eine öffentliche Versteigerung nach Wahl des Gerichtsvollziehers als Versteigerung vor Ort oder als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform erfolgen. Durch die Bayerische Verordnung zur Regelung von Versteigerungen im Internet vom 25.11.2009 (Internetversteigerungsverordnung - BayIntVerstVO) wurde die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung als Regelfall der Versteigerung neben der öffentlichen Präsenzversteigerung gesetzlich verankert.

Über die Internet- Plattform "Justiz-Auktion" versteigern Gerichte, Staatsanwaltschaften und Gerichtsvollzieher(-innen) Gegenstände nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, insbesondere ausgesonderte und eingezogene bzw. beschlagnahmte Sachen, im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändete Sachen, Räumungsgut, Fundsachen, Sachen im Wege der Notveräußerung und unanbringliche Sachen.

Die Anmeldung als Bieter (Käufer) ist jederzeit unter www.justiz-auktion.de möglich.

Die Auktion bietet beispielsweise auch ausgesonderte juristische Fachliteratur zur Versteigerung an.

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RAK München: Gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen mit der Uni Augsburg

Die Rechtsanwaltskammer München veranstaltet im Mai und Juni 2015 drei gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen mit der Juristischen Fakultät der Universität Augsburg in Augsburg. Am 12.05.2015 wird das Thema "Der Weg zum EuGH. Individueller Rechtsschutz im Unionsrecht", am 10.06.2015 "Resolving disputes without courts: Arbitration and other alternatives for international, transnational and local disputes" und am 23.06.2015 "Betriebsverfassungsrecht und Arbeitnehmerdatenschutzrecht - Aktuelle Entwicklungen in Rechtsprechung und Praxis" lauten.

Die genauen Daten und alle weiteren Informationen finden Sie hier und in unserem Seminarbereich.

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RAK München: Einladung zur Podiumsdiskussion

Der Bayerische Journalisten-Verband (BJV) und die Rechtsanwaltskammer München laden ein zur Podiumsdiskussion mit dem Thema "Schluss mit lustig? - Grenzen der Satire?" am 3. Mai um 11 Uhr im Münchner PresseClub, Marienplatz 22, 80331 München.

Auf dem Podium diskutieren Ursula Ernst, Redakteurin der Augsburger Allgemeine und über viele Jahre Sprecherin des Deutschen Presserates; Leo Fischer, Journalist, Satiriker (titanic) und Politiker (Die Partei); Dieter Hanitzsch, Karikaturist, Journalist und Buchautor; und Norman Synek, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Presserecht. Es moderiert Thomas Morawski, Fernsehjournalist und früherer Leiter des ARD-Studios Wien. Nach der Podiumsdiskussion findet die Preisverleihung des BJV-Wettbewerbs zum Tag der Pressefreiheit statt. Gerne können Sie die Veranstaltung unangemeldet besuchen.

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Ausbildungsmessen im Mai 2015

Die RAK München wird auf folgenden Messen vertreten sein und für den Ausbildungsberuf der Rechtsanwaltsfachangestellten werben:

  • "JOBFIT 2015" am 09.05.2015 von 9.30 - 15.00 Uhr in der Saturn Arena Ingolstadt, Südliche Ringstraße 64, 85053 Ingolstadt,
  • "10. Ausbildungsmesse" am 13.05.2015 von 10.15 - 17.00 Uhr, auf Schloss Hohenburg, 83661 Lenggries.
Falls Sie Interesse haben, eine Ausbildungsstelle bzw. einen Praktikumsplatz für Schüler/innen in Ihrer Kanzlei anzubieten, können Sie uns gerne eine E-Mail mit Ihrem Angebot senden. Wir werden diese an unserem Messestand auslegen.

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RAK München: Neue Redaktion des Newsletters ab Mai 2015

Aufgrund von kammerinternen Umstrukturierungen wird die Redaktion des Newsletters nach etwa zehn Jahren ab Mai 2015 von einer neuen Abteilung übernommen. Das alte Team verabschiedet sich hiermit und dankt allen treuen Lesern für die zahlreichen Zuschriften, die uns erreicht haben. Es hat Spaß gemacht!

Dem neuen Team wünschen wir alles Gute und freuen uns darauf, den Newsletter der Rechtsanwaltskammer München in Zukunft als Leser zu betrachten.

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Redaktion und Bearbeitung

RA Dr. Alexander Siegmund
Geschäftsführer der RAK München
RAin Simone Kolb, Referentin

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Die Rechtsanwaltskammer München ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Rechtsanwälte im Bezirk des Oberlandesgerichts München zulässt und beaufsichtigt. Gleichzeitig vertritt sie die Interessen ihrer Mitglieder.
Verwaltet wird sie durch ein Präsidium einen Vorstand und eine Geschäftsführung
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