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Sitzungssaal des Kammervorstands
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September
Rechtsanwaltskammer München
Tal 33, 80331 München
Telefon: (089)53 29 44-50
Telefax: (089)53 29 44-950
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Neu: Online-Seminare bei der RAK München

Die Rechtsanwaltskammer München bietet ab Januar 2015 auch Seminare an, die in Echtzeit, also live, über das Internet verfolgt werden können. Die Teilnehmer sparen sich die Anfahrt zu den Schulungsräumen der Kammer. Eine Anerkennung nach § 15 FAO soll aber dennoch möglich sein.

Ab dem Quartal IV/2014 wird bereits eine Testphase beginnen. Die Teilnahme ist zu diesem Zeitpunkt für einen beschränkten Teilnehmerkreis kostenlos möglich. Insgesamt werden vier Seminare online übertragen, die gesondert mit dem Wort „online“ ausgewiesen werden. Wenn Sie Interesse an der Teilnahme haben, dann melden Sie sich einfach für dieses Seminar in der Online-Variante an. Sollte der Test jeweils positiv verlaufen, werden teilnehmenden Fachanwälten (bei Fachbezug) Fortbildungsstunden automatisch gutgeschrieben.

Die Anforderungen an den Abruf der Online-Seminare sind denkbar gering: Geben Sie bei der Seminaranmeldung Ihre E-Mail-Adresse an! Einige Tage vor dem Seminarbeginn erhalten Sie den Link auf das Seminar sowie einen PIN-Code. Nutzen Sie die Zeit, um die Konfiguration Ihres Systems zu überprüfen. In der Regel kann das Seminar aber auf allen gängigen Systemen problemlos abgerufen werden. Näheres erfahren Sie auf unserer Website unter Online-Seminare. Fragen werden unter seminare@rak-m.de beantwortet.

Loggen Sie sich am Seminartag ca. fünf Minuten vor Beginn des Seminars unter dem übersandten Link mithilfe der mitgelieferten PIN ein. Geben Sie dabei Ihren Namen an, damit der Teilnahmenachweis zugewiesen werden kann. Bleiben Sie während des Seminars eingeloggt. Nutzen Sie die Gelegenheit, während des Seminars über die Chatfunktion Fragen zu stellen.

Während der Testphase wird ein Mitarbeiter der Kammer telefonisch erreichbar sein, um bei Fragen zu helfen. Bitte beachten Sie, dass die Kammer gerade während der Testphase keinen Anspruch auf Teilnahme an dem Seminar bzw. Gutschrift von Fortbildungsstunden einräumt. Sollte die Teilnahme aus technischen Gründen nicht möglich sein, besteht kein Ersatzanspruch.

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BGH: Ärzte haben keinen Anspruch auf Löschung ihrer Daten aus einem Ärztebewertungsportal

Mit Urteil vom 23.09.2014 (VI ZR 358/13) hat der BGH entschieden, dass ein Arzt keinen Anspruch auf Löschung seiner Daten aus einem Ärztebewertungsportal hat. Das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen sei hier höher zu gewichten als das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung. Es bestehe jedoch ein Löschungsanspruch hinsichtlich unwahrer Tatsachenbehauptungen, sodass der betroffene Arzt Missbrauchsgefahren nicht schutzlos ausgeliefert sei. Diese Entscheidung kann auch auf Rechtsanwälte übertragen werden.

Sobald die Entscheidung am Bundesgerichtshof gedruckt vorliegt, können Sie diese hier abrufen:

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OLG Düsseldorf: Kein Anspruch auf Ausdruck von „e-Akten“ in Papierform

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 22.09.2014 (III – Ws 236/14) entschieden, dass ein Verteidiger in einem Strafverfahren keinen grundsätzlichen Anspruch auf Ausdruck der „e- Akte“ in Papierform hat, wenn ihm die kompletten Akten dauerhaft in digitalisierter Form als Arbeitsgrundlage zur Verfügung stehen.

Es sei angesichts der Tatsache, dass die elektronische Aktenbearbeitung mittlerweile in weiten Teilen der Wirtschaft, der öffentlichen Verwaltung und der Gerichte zum Alltag gehöre, auch einem Verteidiger zuzumuten, sich zunächst mit der „e-Akte“ in den Sachverhalt einzuarbeiten und erst auf dieser Grundlage zu entscheiden, welche Aktenbestandteile für die weitere Verteidigung in Papierform benötigt werden. Die Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 23.09.2014 finden Sie hier:

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LG Hamburg: Werbung einer Kanzlei mit Ortsnamen ist wettbewerbswidrig

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 07.08.2014 (327 O 118/14) entschieden, dass bei der Werbung „HAMBURG, BERLIN, MÜNCHEN, KARLSRUHE, LEIPZIG … RECHTSANWÄLTE VERTRETEN IHREN FALL“, die Angabe mit den Ortsnamen irreführend im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWG sei. Seit dem Fall der Singularzulassung handele sich hierbei um eine Selbstverständlichkeit. Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 5 UWG sei das Verständnis des angesprochenen Verkehrs. Dieser erwarte ein physisches Vertretensein der Kanzlei an diesen genannten Orten, sei es durch Niederlassungen oder zumindest verbundene Büros. Die Beklagte warb hier jedoch gerade nicht mit bundesweiter Tätigkeit, sondern nannte lediglich bestimmte Städtenamen, was für die Listung in Suchmaschinen Vorteile bot.

Die Entscheidung finden Sie hier:

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Rechtsgutachten zu den BSG-Urteilen

Der Direktor des Instituts für Versicherungsrecht der Universität zu Köln, Prof. Dr. Christian Rolfs, hat im Auftrag der Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA) ein Rechtsgutachten zu den durch die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. April 2014 aufgeworfenen Rechtsfragen erstattet. Das Gutachten kommt unter anderem zu dem Ergebnis, dass Syndikusanwälte, die über bestandskräftige Befreiungsbescheide verfügen, auf deren Fortbestand vertrauen können, solange sie noch immer dieselbe Beschäftigung ausüben, für die sie befreit worden sind. Nach dem Gutachten können auch bei restriktiver Interpretation der BSG Urteile sowohl Personen, denen anlässlich eines Arbeitgeberwechsels eine schriftliche Bestätigung über die Befreiung von der deutschen Rentenversicherung erteilt wurde, als auch Personen, die einen Befreiungsbescheid ohne Nennung eines konkreten Arbeitgebers erhalten haben, auf deren Fortbestand vertrauen. Des Weiteren genießen Personen Vertrauensschutz, die bis zum 2. April 2014 bei der DRV Bund eingehend, eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt haben und diese unter Zugrundelegung der seinerzeitigen Verwaltungspraxis (Vier-Kriterien-Theorie) auch erhalten hätten.

Das Gutachten wurde von der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) zusammengefasst und ist über die Webseite des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen abrufbar. Im Übrigen verweisen wir auch auf das umfassende Gutachten von Becker in ZfA 2014, S. 87-129, der ebenfalls den Vertrauensschutz in den Vordergrund stellt.

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Meinungsstreit: Third Party Legal Opinion vs. Vertretung widerstreitender Interessen

Die "Third Party Legal Opinion" wirft zunehmend berufsrechtliche Fragen auf und ist immer häufiger Thema juristischer Fachbeiträge (Reimer in NJW 2014, 2613; Ganter in NJW 2014, 1771). Mit diesem Institut bestätigt der Rechtsanwalt einer Vertragspartei bei Vertragsschluss die Erfüllung bestimmter rechtlicher Voraussetzungen gegenüber der Gegenseite.

In diesem Zusammenhang stellt sich jedoch die Frage, ob der deutsche Anwalt mit der Erstellung einer "Third Party Legal Opinion" gegen sein Berufsrecht und namentlich das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, § 43a Abs. 4 BRAO, verstößt. Ein Teil der Literatur ist der Ansicht, dass der Anwalt, der eine solche Opinion erstattet, verpflichtet sei, den Dritten allgemein auf Rechtsrisiken hinzuweisen. Die Tatsache, dass er mit einem solchen Hinweis gegen Berufsrecht verstoße, ändere daran nichts. Es könne nicht sein, dass der Verstoß (Unterlassen einer Warnung) deswegen sanktionslos bleibe, weil noch ein zweiter Verstoß (Vertretung gegenläufiger Interessen) im Spiel sei.

Hiergegen wird jedoch angeführt, dass somit ein tatsächlicher Wille fingiert werde, den Dritten über die Themen der Legal Opinion hinaus zu beraten. Es werde hierdurch eine Verpflichtung begründet, deren Erfüllung dem Anwalt versagt sei. Im Ergebnis stehe die Annahme einer derartigen Verpflichtung jedoch dem tatsächlichen Willen der Beteiligten entgegen. Dies sei auch dem Dritten bekannt, der schon aus diesem Grunde nicht erwarten könne, über die Themen der Opinion hinaus vom Anwalt beraten oder gewarnt zu werden. Die sachliche Reichweite der Schutzwirkung sei auf die in der Opinion behandelten Themen beschränkt.

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BayStMJ: Datenbank zur Gerichtsvollziehersuche freigeschaltet

Am 2. September wurde von Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback die Datenbank zur Gerichtsvollziehersuche im Internet freigeschaltet. Bei Eingabe der Adresse des Schuldners ermittelt das System den zuständigen Gerichtsvollzieher. Bislang hatten sich die Gläubiger bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts erkundigen müssen, welcher Gerichtsvollzieher für den jeweiligen Vollstreckungsauftrag zuständig ist. Die Suche nach dem zuständigen Gerichtsvollzieher kann nun auf der Internetseite Adressdatenbank der Gerichtsvollzieher in Bayern durchgeführt werden.

BRAK-INFO

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DAV: Datenschutz-Checkliste für die Anwaltskanzlei

Bereits im Newsletter 05/2014 wurde über "anlasslose Datenschutzprüfungen" nach § 38 BDSG in Anwaltskanzleien durch das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht berichtet. Zuverlässiger Datenschutz ist in jeder Anwaltskanzlei unerlässlich, da hier in besonderem Maße personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden. Der Deutsche Anwalt Verein hat eine Checkliste erstellt, die schrittweise auf alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der personen- und mandatsbezogenen Daten eingeht.

Die Checkliste mit weiteren Maßnahmen zum Datenschutz finden Sie hier.

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Podiumsdiskussion: „Vorsicht Rechtsanwalt“ am 07.10.2014

Die Rechtsanwaltskammer München veranstaltet am 07.10.2014 zusammen mit dem Schweitzer Sortiment und dem Verlag C.H.Beck um 18.30 Uhr die Podiumsdiskussion „Vorsicht Rechtsanwalt – ein Berufsstand zwischen Mammon und Moral“ im Stadtmuseum München.

Hintergrund ist das im Mai 2014 erschienene Buch von Dr. Joachim Wagner, in dem er das aktuelle Berufsbild des Rechtsanwalts angreift. Er behauptet, das Berufsbild und das Ansehen der Anwaltschaft hätten sich durch den rasanten Anstieg der Anwaltszahlen, den harten Konkurrenzkampf auf allen Etagen der Einkommenspyramide und die Kommerzialisierung geändert. Die anwaltliche Berufsgerichtsbarkeit sei nicht mehr zeitgerecht.

Auf dem Podium werden neben dem Journalisten und Autor Dr. Joachim Wagner auch RA Ekkehart Schäfer (Vizepräsident der BRAK), Tatjana Halm (Referatsleiterin Markt und Recht der Verbraucherzentrale Bayern) und RiAG Walter Groß (Vorsitzender des Bayerischen Richterverein e.V.) sitzen. Moderiert wird die Veranstaltung von Corinna Budras, Redakteurin im Wirtschaftsressort der Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung. Der Eintritt ist kostenlos.

Die Einladung mit Anmeldung zur Podiumsdiskussion finden Sie hier.

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Bayerisches Anwalts-Kickerturnier 2014

Auch in diesem Jahr wird zugunsten der Stiftung Kindergesundheit am 15.10.2014 ein Bayerisches Kickerturnier unter der Schirmherrschaft von Prof. Dr. Bausback, Bayerischer Staatsminister der Justiz, für Kanzleien und Rechtsabteilungen aus ganz Bayern veranstaltet.

Das Turnier beginnt um 19.00 Uhr im Park Café München und ist auf 32 Teams und ca. vier Stunden Dauer ausgelegt. Zugelassen sind Anwaltskanzleien und Rechtsabteilungen aus Bayern. Pro Kanzlei / Rechtsabteilung können bis zu drei Teams gemeldet werden. Anmeldeschluss ist der 01.10.2014.

Informationen zur Anmeldung am Turnier und zur Stiftung finden Sie hier:

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Universität Passau: Crashkurs Europarecht

Das Centrum für Europarecht an der Universität Passau veranstaltet am 27./28.11.2014 in Frankfurt a.M. einen Crashkurs Europarecht. Die Veranstaltung findet am Donnerstag, 27.11.2014 und Freitag, 28.11.2014 jeweils ab 9.00 Uhr in den Räumen der Sozietät WilmerHale statt.

Der Teilnehmerbeitrag für diese Veranstaltung inkl. Seminarunterlagen, Mittagessen und Pausenbewirtung beträgt pro Person 650 €. Die Anmeldung ist online, per Fax oder per Post spätestens bis zum 31.10.2014 möglich. Ihr Ansprechpartner ist Bernhard Fröhler vom Centrum für Europarecht an der Universität Passau e.V. (CEP), Innstraße 40, 94032 Passau, Tel. 0851/509-2395, Fax. 0851/ 509-2396, E-Mail: cep@uni-passau.de, Internet: www.cep-passau.eu.

Die Einladung mit weiteren Informationen finden Sie hier:

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Ausbildungsmessen im Oktober 2014

Die RAK München wird auf folgenden Veranstaltungen mit einem Messestand vertreten sein und für den Ausbildungsberuf der Rechtsanwaltsfachangestellten werben:

  • „10. Memminger Ausbildungsmesse“ am Samstag, den 11.10.2014 von 10:00 – 14:30 Uhr im Staatlichen Kaufmännischen Berufsbildungszentrum Jakob Küner, Bodenseestraße 41, 87700 Memmingen.
  • „JOBtotal 2014“ am Dienstag, den 14.10.2014 von 10:00 – 17:00 Uhr in der Saturn Arena, Südliche Ringstraße 64, 85053 Ingolstadt.
Falls Ihre Kanzlei noch eine/n Auszubildende/n sucht, können Sie uns ein Stellenangebot für einen Ausbildungsplatz zuleiten. Die Stellenangebote werden auf Wunsch auf unserem Messestand ausgelegt.

Bei dieser Gelegenheit möchten wir auf die Liste der angebotenen Praktikumsplätze hinweisen, die ebenfalls am Messestand zur Info bereit liegen wird. Die aktuelle Liste ist zudem auf unserer Homepage unter Stellenangebote, Schülerpraktikum veröffentlicht. Falls Sie Interesse haben, eine Ausbildungsstelle bzw. einen Praktikumsplatz für Schüler/innen in Ihrer Kanzlei anzubieten, können Sie uns gerne eine E-Mail mit Ihrem Angebot senden.

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Kammermitteilungen 03/2014

Die aktuellen Kammermitteilungen können Sie in digitaler Form hier abrufen.

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Redaktion und Bearbeitung

RA Dr. Alexander Siegmund
Geschäftsführer der RAK München
RAin Simone Kolb, Referentin

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