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Sitzungssaal des Kammervorstands
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Juni
Rechtsanwaltskammer München
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Infoveranstaltung zum elektronischen Rechtsverkehr am LG Landshut

Wie bereits im Newsletter 05/2014 berichtet, wird voraussichtlich ab 1.12.2014 der elektronische Rechtsverkehr am Landgericht Landshut eingeführt. Die Kammer lädt in Kooperation mit dem Staatsministerium der Justiz ein zu einer großen Infoveranstaltung in die Hochschule für angewandte Wissenschaften, Audimax, am 28.7.2014 von 16:00 bis etwa 18:00 Uhr. Die Teilnahme ist kostenlos. Eine Anmeldung ist erforderlich und erfolgt über das Seminarportal der Kammer.

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68. Tagung der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern

Am 29.03.2014 fand in München die 68. Tagung der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern statt. Diskutiert wurde schwerpunktmäßig über den Nachbesserungsbedarf, der durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz entstanden ist, insbesondere über Erfahrungen zu § 31b RVG und zur Anwendung von Nr. 1010 VV RVG sowie die Änderung der Nr. 7000 VV RVG, die Anpassung der Kilometerpauschale, die Gebühr für Fälle der Streitverkündung und die Gebühren des Zeugenbeistands.

Es wurde mitunter festgestellt, dass kaum Erfahrungen mit Nr. 1010 VV RVG gemacht worden seien. Um eine etwaige Überarbeitung dieses Gebührentatbestands zu begründen, werden Rechtsanwälte gebeten, der Bundesrechtsanwaltskammer unter franke@brak.de mitzuteilen, in welchen Fällen und wie häufig die neue Gebühr nach Nr. 1010 VV RVG in den Kanzleien bereits angefallen ist und in welchen Fällen trotz erheblichen Aufwandes die Gebühr gerade nicht angefallen ist.

Weiterhin wurde diskutiert, ob durch die Änderung der Terminsgebühr in sozialgerichtlichen Verfahren bei Entscheidungen durch Gerichtsbeschluss eine spürbare Verschlechterung für Rechtsanwälte eingetreten sei. Zur Vorbereitung der Forderung einer Nachbesserung durch den Gesetzgeber wären Erfahrungen aus dem Kollegenkreis wichtig, ob sich die Entscheidungspraxis der Gerichte, insbesondere im Hinblick auf die Kostenfolge, geändert hat. Bitte teilen Sie Erfahrungen ebenfalls der Bundesrechtsanwaltskammer unter franke@brak.de mit.

Das vollständige Kurzprotokoll der Konferenz finden Sie hier.

BRAK-INFO

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BFB: Ärzte wollen in den Bundesverband Freier Berufe zurückkehren

Nach Pressemeldungen - unter anderem in der Ärztezeitung - bereiten die Ärzte sich auf eine Rückkehr in den Bundesverband Freier Berufe vor. Gleiches scheint auch für die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die wie die Bundesärztekammer Ende vergangenen Jahres aus dem Verband ausgezogen ist, zu gelten.

Ein Grund für eine mögliche Rückkehr scheint der Einfluss des Verbandes in der politischen Lobbyarbeit zu sein. Von manchen Regierungsinformationen fühlt sich die organisierte Ärzteschaft seit dem Austritt ausgeschlossen.

Der BfB vertritt die Interessen der rund 1,2 Millionen Freiberufler. Die rund 350.000 Ärzte stellten bis zum vergangenen Jahr die mitgliederstärkste Gruppe im Verband. Auch die Architekten haben den Verband verlassen.

Die Rechtsanwälte beraten derzeit über den Verbleib im Verband. Zuvor war bereits eine Kündigung zum Jahresende ausgesprochen worden.

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BRAK: Jährliche Statistik und Fachanwaltschaften

Nach der aktuellen Mitgliederstatistik der Bundesrechtsanwaltskammer hatten die 28 deutschen Rechtsanwaltskammern zu Jahresbeginn insgesamt 163.690 Mitglieder (Vorjahr: 161.821), davon 162.695 Rechtsanwälte, 276 Rechtsbeistände, 654 Rechtsanwalts-GmbHs und 26 Rechtsanwalts-AGs. Die Anwaltschaft ist damit weiter gewachsen. Wir berichteten im Newsletter 03/2014.

Wie die BRAK nun mitteilte, ist im vergangenen Jahr auch die Zahl der Fachanwaltstitel, die von den Rechtsanwaltskammern verliehen wurden, erneut gestiegen. Zum 01.01.2014 waren es 2.346 mehr als im Jahr zuvor. 40.026 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte waren damit berechtigt, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. 8.448 von ihnen besitzen zwei oder drei Fachanwaltstitel.

Die meisten Fachanwaltstitel wurden bisher im Arbeitsrecht verliehen (9.713), gefolgt vom Familienrecht (9.181). Den größten Zuwachs verzeichnete im Jahr 2013 die Fachanwaltschaft für gewerblichen Rechtsschutz (34,5 %).

Weitere aktuelle Zahlen und Grafiken zur Anwaltschaft finden Sie hier.

BRAK-INFO

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EuGH: Beschränkung des "Ne bis in idem"-Grundsatzes zulässig

Der EuGH hat mit Urteil vom 27.05.2014 in Sachen "Zoran Spasic" (Rechtssache C-129/14 PPU) festgestellt, dass Art. 54 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen) eine zulässige Beschränkung des in Art. 50 GRCh (EU-Grundrechtecharta) verbürgten ne bis in idem-Grundsatzes darstelle. Das Verbot der Doppelbestrafung komme daher nicht zur Anwendung, wenn die in einem anderen Vertragsstaat verhängte Strafe noch nicht vollstreckt worden ist bzw. nicht gerade vollstreckt wird. Dies gelte auch dann, wenn von zwei verhängten Strafen - im Ausgangsverfahren eine Geldstrafe und eine Freiheitsstrafe - nur eine der Strafen bereits vollstreckt worden sei. Auch dann könne die noch nicht vollzogene Strafe in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt werden.

Das Urteil des EuGH finden Sie hier.

BRAK-INFO

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BGH: Zweifache Geschäftsgebühr unzulässig

Der BGH hat mit Urteil vom 20.05.2014 (VI ZR 396/13) entschieden, dass ein Rechtsanwalt die Geschäftsgebühr nur einmal aus dem Gesamtgegenstandswert und nicht zweimal aus den niedrigeren Teilgegenstandswerten verlangen kann. Dies gelte auch dann, wenn die von ihm für seinen Mandanten geltend gemachte Forderung außergerichtlich nur teilweise erfüllt werde und ihm deshalb für den noch offenen Teil der Forderung Klageauftrag erteilt werde.

Ob die Gebühren für die Inanspruchnahme anwaltlicher Tätigkeit einheitlich aus einem Gesamtwert berechnet werden, hänge nach §§ 15, 22 RVG davon ab, ob es sich um eine oder mehrere Angelegenheiten handele. Die maßgebliche Einheitlichkeit des Auftrags werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die vom Rechtsanwalt geschuldete außergerichtliche Geltendmachung einer Forderung nur teilweise zum Erfolg geführt habe. Denn auch die sich nach Zahlung eines Teilbetrags ggf. nur noch auf einen Teilbetrag der ursprünglichen Forderung beziehende außergerichtliche Tätigkeit werde vom Rechtsanwalt aufgrund des ursprünglichen Auftrags geschuldet.

Das Urteil finden Sie in der Entscheidungsdatenbank des BGH:

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BRAK: Stellungnahme zur Transparenzinitiative der EU-Kommission

Am 02.10.2013 veröffentlichte die Europäische Kommission eine Mitteilung zur Bewertung der nationalen Reglementierungen des Berufszugangs. Darin wurde die Auffassung vertreten, dass die Reglementierung der Freien Berufe in den Mitgliedstaaten die Mobilität von Fachkräften und damit auch das Wirtschaftswachstum hindere. Die Mitteilung sieht daher einen Aktionsplan zur Evaluierung der reglementierten Berufe vor, der die Zugangsvoraussetzungen zu den Berufsgruppen sowie deren Verhältnismäßigkeit überprüfen soll.

Am 29.11.2013 hat der Bundesrat hierzu eine Stellungnahme abgegeben (wir berichteten im Newsletter 01/2014).

In der nun erfolgten Stellungnahme der BRAK zur Transparenzinitiative der Europäischen Kommission zur Bewertung der nationalen Reglementierungen des Berufszugangs wird zunächst begrüßt, dass eine ernste Abwägung der Vorteile bestehender Regulierungen einerseits und möglicher Vorteile der Abschaffung übermäßiger regulatorischer Beschränkungen des Berufszugangs andererseits beabsichtigt sei. Allerdings sei die Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie nur im Hinblick auf die Integration in den Rechtsanwaltsberuf eines Gastlandes durch Ablegung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs für den Rechtsanwaltsberuf relevant. Ansonsten bestehe ein eigenes Freizügigkeitsregime für die Anwaltschaft, das sehr liberal sei. Es bestünden keine regulatorischen Beschränkungen der grenzüberschreitenden Mobilität der Rechtsanwälte innerhalb des Binnenmarktes. Auch die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen sei für Anwälte schon lange schrankenlos möglich.

Weiterführende Links:

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BRAK: Stellungnahme zu Kammern für intern. Handelssachen

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zu dem vom Bundesrat beim Bundestag eingebrachten Gesetzentwurf zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen eine Stellungnahme abgegeben.

Der Gesetzentwurf entspricht einem Vorschlag der Länderkammer aus der letzten Legislaturperiode, der der Diskontinuität unterfallen ist. Er sieht vor, bei den Landgerichten Kammern für internationale Handelssachen einzurichten, vor denen in englischer Sprache verhandelt werden kann. Die BRAK hatte bereits zum damaligen Entwurf eine Stellungnahme abgegeben, die jetzt aktualisiert wurde.

Die BRAK unterstützt die Absicht des Bundesrates, den Gerichtsstandort Deutschland durch die Einrichtung von Kammern für internationales Handelsrecht, vor denen Rechtsstreitigkeiten in englischer Sprache geführt werden können, zu stärken.

Nach dem Urteilsspruch sollte jedoch nach Ansicht der BRAK der Vorrang der englischen Sprache enden, Grundlage des weiteren Vorgehens, wie zum Beispiel der Kostenfestsetzung oder Zwangsvollstreckung, sollte eine deutsche Fassung des Titels sein.

Weiterführende Links:

BRAK-INFO

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Änderungen u.a. in §§ 317 und 169 ZPO treten ab 1.7.2014 in Kraft

Mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 wurden u.a. auch §§ 169, 317 ZPO geändert. Diese Änderungen treten bereits zum 1.7.2014 in Kraft.

Im neuen § 317 Absatz 1 Satz 1 ZPO wird klargestellt, dass Urteile den Parteien vorbehaltlich eines Antrages auf Erteilung einer Ausfertigung nach Absatz 2 Satz 1 in Abschrift zugestellt werden. Die Abschrift wird gemäß § 169 ZPO von der Geschäftsstelle beglaubigt.

Hintergrund dieser Änderung ist es, dass eine generelle Übersendung von Ausfertigungen des Urteils an die Parteien nicht mehr erforderlich ist. Eine Ausfertigung ist eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach außen zu vertreten (BGH NJW 2010, 2519). Dies lässt sich auch der Vorschrift des § 47 BeurkG entnehmen.

Ein Antrag an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf Erteilung einer Ausfertigung muss von einer Partei - wie bereits im geltenden Recht - insbesondere dann gestellt werden, wenn sie die Ausfertigung als sogenannte vollstreckbare Ausfertigung zum Zweck der Zwangsvollstreckung benötigt (§ 724 ZPO). Eine Ausfertigung und nicht allein eine Abschrift ist zudem erforderlich, wenn mit ihr die Einstellung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme oder eine Fortsetzung nur gegen Sicherheitsleistung erreicht werden soll, die aus einem anderen Titel vorgenommen wird (§ 775 Nummer 1 und 2 ZPO).

Da längst nicht aus jedem Zivilurteil die Zwangsvollstreckung betrieben wird, ist es nach Meinung des Gesetzgebers sachgerecht, dass eine Urteilsausfertigung im Zivilprozess nur noch auf Antrag erteilt wird. Die Parteien können selbst entscheiden, ob sie eine Ausfertigung wünschen oder ob für ihre Zwecke eine beglaubigte Abschrift ausreichend ist. Die Übersendung von beglaubigten Abschriften statt der Erteilung von Ausfertigungen führt zu einer spürbaren Erleichterung für die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und zu einer beschleunigten Mitteilung einer verkündeten Entscheidung an die Parteien, da dies auf elektronischem Wege erfolgen kann.

§ 317 Absatz 5 ZPO konnte aufgehoben werden, da sein Regelungsgehalt vollständig in § 169 Absatz 3 und 4 ZPO n.F. aufgeht. Ab 1.7.2014 kann nach § 169 Absatz 3 ZPO eine in Papierform zuzustellende Abschrift auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird. Nach § 169 Absatz 4 ZPO kann ein Schriftstück in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. Die Abschrift ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. Nach § 169 Absatz 5 ZPO kann ein nach § 130b ZPO errichtetes gerichtliches elektronisches Dokument in Urschrift zugestellt werden; einer Beglaubigung bedarf es nicht.

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BayLfSt: Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat nach einer Meldung des Landesverbands der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.V. am 13.06.2014 eine Verwaltungsanweisung zur Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen veröffentlicht. Sie finden die Verwaltungsanweisung hier.

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Leitlinien für Rechtsanwälte

Der CCBE hat eine Broschüre veröffentlicht, die sich an Rechtsanwälte richtet. Die Broschüre enthält Informationen und praktische Anleitungen für das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Die Broschüre finden Sie hier.

Die deutsche Homepage des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte finden Sie hier.

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RAK München: Jour fixe mit Zivil- und Strafjustiz in München

Am 16.07.2014 findet erneut ein Jour fixe mit Vertretern der Zivil- und Strafjustiz in München statt. Dabei werden insbesondere Probleme erörtert, die aus dem Mitgliederkreis an den Vorstand der RAK München herangetragen werden. Eingaben hierzu können bspw. per E-Mail übersandt werden. Sofern Bezug auf konkrete Fälle genommen wird, empfiehlt es sich, diese bspw. mit Aktenzeichen möglichst konkret zu bezeichnen. Im nächsten Newsletter wird über Inhalt und Ergebnisse des Gesprächs berichtet.

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RAK München: Abschlussfeier der Rechtsfachwirte

Am 05.06.2014 fand die Abschlussfeier der Rechtsfachwirte statt. Im feierlichen Rahmen wurden die Urkunden überreicht und die Jahrgangsbesten ausgezeichnet.

Einige Bilder des Abends finden Sie hier.

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Kammermitteilungen 02/2014

Die aktuellen Kammermitteilungen können Sie hier in digitaler Form abrufen.

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Redaktion und Bearbeitung

RA Dr. Alexander Siegmund
Geschäftsführer der RAK München
RAin Simone Kolb, Referentin

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