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Sitzungssaal des Kammervorstands
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Januar
Rechtsanwaltskammer München
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RAK München: New-Kammer Neujahrsempfang

Am 24.01.2014 veranstaltete die Rechtsanwaltskammer München ihren traditionellen New-Kammer Neujahrsempfang. Eingeladen waren die im Jahr 2013 neu zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die in den Bezirk der Rechtsanwaltskammer München gewechselt sind.

Vor Beginn des Neujahrsempfangs fand ein Vortrag des Kollegen Martin Lang zum Thema „Das Mandat von A-Z – vom ersten Anruf bis zur Zwangsvollstreckung“ statt. Im Anschluss konnte Präsident Staehle ca. 100 Gäste zum Stehempfang begrüßen. Wie bereits in den vergangenen Jahren standen Vertreter der Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, des Münchener AnwaltVereins e.V. und des Deutschen Juristinnenbundes e.V. für Fragen zur Verfügung. Die Stellenbörse bot Gelegenheit, aktuelle Stellenangebote einzusehen.

Begrüßung des Präsidenten
Vortrag von Herrn Kollegen Martin Lang
Vorsitzender des FORUMS Junge Anwälte Markus Groll
Stand des Deutschen Juristinnenbunds

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BRAK: Bekenntnis des neuen Bundesjustizministers zur anwaltlichen Selbstverwaltung

Am 16.01.2014 fand der regelmäßige Parlamentarische Abend der BRAK statt. Insgesamt fast 100 Teilnehmer waren zu Gast. Die Gastgeber – die Präsidenten der 28 regionalen Rechtsanwaltskammern und das Präsidium der BRAK – konnten neben dem neuen Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas sowie dem Parlamentarischen Staatssekretär Christian Lange und der Staatssekretärin Stefanie Hubig, fünf Landesjustizminister und mehr als 20 Bundestagsabgeordnete sowie zahlreiche Vertreter des Ministeriums begrüßen.

Minister Maas betonte in seiner Rede unter anderem die Bedeutung der Kammern und versprach, sich auf Bundes- und vor allem auf Europaebene für die berufsständische Selbstverwaltung stark zu machen.

Weitere Informationen finden Sie hier:

BRAK-INFO

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BRAK: Kritik an Vorratsdatenspeicherung bekräftigt

In einer Pressemitteilung hat die BRAK am 06.01.2014 ihre bisherige Kritik an der Vorratsdatenspeicherung bekräftigt. Anlässlich der Diskussion über die Entscheidung des neuen Bundesjustizministers Heiko Maas, die Umsetzung der entsprechenden europäischen Richtlinie, über die derzeit vor dem EuGH in Luxemburg verhandelt wird, zunächst „auf Eis zu legen“, hat der Präsident der BRAK Axel C. Filges darauf hingewiesen, dass eine Neuregelung zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll sei. Dies entspricht auch der Meinung des Generalanwalts beim EuGH Cruz Villalón, der in seinen Schlussanträgen zu den von Irland und Österreich eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren die Auffassung vertritt, dass die Richtlinie in ihrer derzeitigen Fassung gegen die europäische Grundrechtecharta verstoße.

Weitere Informationen finden Sie hier:

BRAK-INFO

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BGH: Nebentätigkeit als Headhunter zulässig

Der BGH hat mit Urteil vom 25.11.2013 (AnwZ (Brfg) 10/12) entschieden, dass ein Rechtsanwalt unter bestimmten Voraussetzungen neben dem Beruf des Rechtsanwalts auch als Headhunter tätig sein darf.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der Kläger neben seiner Rechtsanwaltstätigkeit als Personalberater bei einer Personal- und Unternehmensberatung beschäftigt, die auch Personal vermittelt. Neben der Geschäftsführung nahm er die Tätigkeit eines Personalberaters wahr und war dabei auch mit der Akquise befasst.

Der BGH vertrat die Auffassung, dass es vorliegend nicht zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehöre, im Rahmen von Fragestellungen der Personalentwicklung den Kunden Möglichkeiten, Wege und Kosten einer Trennung von Mitarbeitern aufzuzeigen. Es bestünde daher nicht die Gefahr einer nicht unabhängigen Rechtsberatung. Zudem bestünde keine Gefahr, dass der Rechtsanwalt in seiner Kanzlei Mandanten in arbeitsrechtlichen Fragen berate und dabei auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses dränge, um diese dann als Kunden für die Personalberatungsgesellschaft zu gewinnen. Es könne keine Rede davon sein, dass der Kläger im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit typischerweise Informationen erhalten würde, die ihn bezüglich seiner Personalvermittlungstätigkeit in Interessenkonflikte führen könnte.

Das vollständige Urteil finden Sie in der Entscheidungsdatenbank des BGH:

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BGH: Verfahrensbeistand bekommt nur Fallpauschale

In einem Beschluss vom 13.11.2013 - XII ZB 612/12 - hat der BGH festgelegt, dass mit den Fallpauschalen des § 158 Abs. 7 S. 2 und 3 FamFG sämtliche Aufwendungen eines Verfahrensbeistands abgegolten seien.

Eine Rechtsanwältin wurde im Beschwerderechtszug eines Umgangsverfahrens zum Verfahrensbeistand des minderjährigen Kindes bestellt. Sie wurde außerdem beauftragt, Gespräche mit den Eltern zu führen und auch am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über das Umgangsrecht mitzuwirken. Die Rechtsanwältin beantragte neben der Fallpauschale auch Fahrtkosten, ein Tage- und Abwesenheitsgeld, eine Dokumentenpauschale und eine Auslagenpauschale festzusetzen.

Nach Auffassung des BGH sind die Fahrtkosten allerdings vom Tatbestandsmerkmal der "Aufwendungen" in § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG umfasst. Dies könne zwar in Einzelfällen - auch mit Blick auf gegebenenfalls erhebliche Fahrtkosten des Verfahrensbeistands - dazu führen, dass die Abrechnung nach Fallpauschalen keine angemessene Vergütung für den tatsächlich geleisteten Aufwand darstelle. Das sei aber mit Blick auf die bewusste gesetzgeberische Entscheidung gegen ein aufwandsbezogenes Vergütungssystem und die dieser zugrunde liegende Zielvorstellung hinzunehmen.

Eine ergänzende Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinsichtlich der Pauschalen sei ebenfalls nicht möglich.

Der Beschluss kann auf der Homepage des BGH eingesehen werden:

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OLG Köln: RA muss Kopierkosten im Einzelfall nachweisen

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 18.12.2013 – 2 Ws 686/13 entschieden, dass ein Gericht im Rahmen eines Kostenfestsetzungsantrags von einem Rechtsanwalt zur Glaubhaftmachung der angefallenen Auslagen die Vorlage der Kopien verlangen kann.

Im Rahmen der Antragstellung nach § 55 Abs. 1 RVG habe der Rechtsanwalt seine Kostenansätze gemäß § 55 Abs. 5 S. 1 RVG i.V.m. § 104 Abs.2 ZPO glaubhaft zu machen. Die Frage, ob als entstanden angemeldete Kosten nach § 55 Abs. 5 S. 1 RVG hinreichend glaubhaft gemacht sind, sei stets im Einzelfall und angepasst an die konkreten Umstände zu beurteilen, wobei die tatsächlich zur Verfügung stehenden Beweismittel, die Höhe der Auslagen und die Bedeutung der Angelegenheit, aber auch Zumutbarkeitserwägungen eine Rolle spielen könnten. Es sei danach nicht zu beanstanden, wenn bei ungewöhnlich hohen Auslagen - wie im vorliegenden Fall bei über 6.500,-EUR Kopierkosten für über 43.000 Blatt - entsprechend hohe Anforderungen an die Darlegung und auch an die Glaubhaftmachung gestellt würden. Insbesondere erfordere die bloße Vorlage der Kopien bzw. Ausdrucke nicht das Lesen der einzelnen Seiten, so dass die berufsrechtlichen Bedenken des Rechtsanwalts nicht durchgreifen würden. Da die Rechtspflegerin angeboten habe, die Überpüfung in den Kanzleiräumen vorzunehmen, sei die Vorlage der Unterlagen auch nicht unzumutbar gewesen.

Der Beschluss ist in der Entscheidungsdatenbank des Landes NRW abgedruckt:

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AG Düsseldorf: Betrug durch Darstellung unzutreffender Rechtslage

Das AG Düsseldorf hat mit Urteil vom 08.10.2013 – 57 C 6993/13 – die Auffassung vertreten, dass die Äußerung einer falschen Rechtsauffassung und das damit verbundene Vorspiegeln einer nachteiligen unzutreffenden Rechtslage eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB darstelle.

In dem konkreten Fall hatte die Beklagte einen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen, nachdem sie von der Klägerin abgemahnt wurde. In der Abmahnung hatten die Rechtsanwälte der Klägerin die Beklagte über die Rechtslage hinsichtlich der Haftung getäuscht und ihr dadurch vorgespiegelt, sich in einer derart ausweglosen Situation zu befinden, dass die Unterzeichnung des außergerichtlichen Vergleichs für sie die wirtschaftlich günstigste Möglichkeit sei.

Das Gericht stellte nun fest, dass auch Rechtsauffassungen Tatsachen gemäß § 263 Abs. 1 StGB darstellen könnten, wenn durch ihre Äußerung beim Empfänger der Eindruck erweckt werde, es handele sich hierbei um allgemein anerkannte rechtliche Auffassungen, denen ein Gericht im Falle eines Prozesses folgen würde. Die falschen Rechtsauffassungen seien von Rechtsanwälten in ihrer Eigenschaft als Organ der Rechtspflege geäußert worden. Im Hinblick auf diese Eigenschaft und dem damit verbundenen besonderen Vertrauen, das Rechtsanwälte auch dann genießen, wenn sie auf Seiten nur einer Partei tätig sind, bestünde bei einer außergerichtlichen Darstellung von Rechtsauffassungen gegenüber einem Verbraucher mit dem Ziel, diesen zu einer Zahlungsverpflichtung durch Vergleich zu bewegen, die Verpflichtung, deutlich zu machen, dass bestimmte vertretene Rechtsauffassungen nicht im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung stehen.

In dem Versenden des täuschenden Abmahnschreibens nebst vorformulierter Vergleichserklärungen liege daher zumindest ein versuchter Betrug. Dem Anspruch der Klägerin aus dem außergerichtlichen Vergleich stehe daher die Einrede der Arglist gemäß §§ 853, 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB entgegen.

Das Urteil finden Sie in der Entscheidungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen:

Bitte lesen Sie hierzu auch den BGH-Beschluss vom 05.09.2013 aus unserem letzten Newsletter, in dem der BGH den Hinweis des Anwalts in einem entworfenen Schreiben, seine Mandantin behalte sich im Falle der Nichtzahlung die Erstattung einer Strafanzeige vor, als (versuchte) Nötigung im Sinne von § 240 StGB ansah.

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Bundesrat: Stellungnahme zur Bewertung von Berufszugangsreglementierungen der Kommission

Am 02.10.2013 veröffentlichte die Europäische Kommission eine Mitteilung zur Bewertung der nationalen Reglementierungen des Berufszugangs. Darin wurde die Auffassung vertreten, dass die Reglementierung der Freien Berufe in den Mitgliedstaaten die Mobilität von Fachkräften und damit auch das Wirtschaftswachstum hindere. Die Mitteilung sieht daher einen Aktionsplan zur Evaluierung der reglementierten Berufe vor, der die Zugangsvoraussetzungen zu den Berufsgruppen sowie deren Verhältnismäßigkeit überprüfen soll. Am 29.11.2013 hat der Bundesrat hierzu im Rahmen einer Stellungnahme betont, dass die Kompetenz zum Erlass von Regelungen über den Berufszugang bei den Mitgliedstaaten liege.

Der vorgeschlagene Arbeitsplan sei angesichts der Vielzahl der Berufe, der Komplexität der Materie und der systemischen Bedeutung fragwürdig, der Zeitplan sei nicht realistisch und das gewählte Verfahren der gegenseitigen Evaluierung nicht das geeignete Mittel. Die Hervorhebung der Liberalisierung als Grund für Wachstumsbeschleunigung wird in der Stellungnahme als methodischer Mangel angesehen. Die hohen Standards bei den freien Berufen würden sich in entsprechend qualifizierten Leistungen niederschlagen. Die Auffassung, dass sich Zugangsbeschränkungen generell negativ auf die wirtschaftliche Entwicklung auswirken, sei nicht haltbar. Beschränkungen im Zugang zu freien Berufen und deren Ausübung würden zum Schutz der Verbraucher erfolgen. Eine Liberalisierung der berufsständischen Selbstverwaltung bei den freien Berufen, die gewichtige hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, würde zu einem Systemwechsel mit weitreichenden Konsequenzen führen.

Weitere Informationen finden Sie hier:

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Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe: Inkrafttreten Formularverordnungen

Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Prozesskosten- und Beratungshilferechts (wir berichteten in den Newslettern 5/2013, 6/2013 und 9/2013) mussten die Beratungshilfe- und Prozesskostenhilfeverordnungen angepasst werden.

Die Beratungshilfeformularverordnung ist am 08.01.2014 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und damit am 09.01.2014 in Kraft getreten. Am 21.01.2014 wurde die Prozesskostenhilfeformularordnung verkündet. Sie ist somit am 22.01.2014 in Kraft getreten.

Die Verordnungen finden Sie jeweils im Bundesgesetzblatt Online:

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Prozesskostenhilfebekanntmachung

Seit dem 01.01.2014 gelten für die Prozesskostenhilfe neue Freibeträge. Nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2014 sind nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b, Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei folgende Beträge abzusetzen:

  • für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, 206 Euro,
  • für Parteien und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner, 452 Euro,
  • für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter
  • für Erwachsene 362 Euro,
  • für Jugendliche von Beginn des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres 341 Euro,
  • für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 299 Euro,
  • für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 263 Euro.

Die Veröffentlichung finden Sie auf der Homepage des BMJ:

BRAK-INFO

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BMI: Wirkung einer von der Dt. Rentenversicherung erteilten Befreiung

Das Bundesministerium des Inneren hat in einem Rundschreiben darauf hingewiesen, dass sich nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine erteilte Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen stets nur auf das jeweilige Arbeitsverhältnis und auf die innerhalb des Arbeitsverhältnisses durchgeführte Tätigkeit beziehen soll. Es sei daher bei jedem Arbeitgeberwechsel - auch bei Wechsel des anwaltlichen Arbeitgebers - oder jeder wesentlichen Änderung im Tätigkeitsfeld immer ein eigenständiges Befreiungsverfahren einzuleiten (wir berichteten auch im Newsletter 3/2013).

Dies bedeute für die Anwaltschaft folgendes:

Habe ein Rechtsanwalt seine aktuelle Tätigkeit bei dem derzeitigen Arbeitgeber bereits vor dem 31.10.2012 (vor der Änderung der Rechtsprechung des BSG) aufgenommen oder gewechselt, werde er für diese Tätigkeit nach der bisherigen Verwaltungspraxis behandelt. Er könne sich auf den ihm erteilten Befreiungsbescheid berufen, der ihm noch für seine früheren Arbeitgeber erteilt wurde, wenn sich die Art der Tätigkeit nicht geändert habe.

Habe ein Rechtsanwalt seine aktuelle Tätigkeit nach dem 31.10.2012 aufgenommen oder gewechselt, werde er nach dem Grundsatz der neuen Verwaltungspraxis aus den Urteilen des BSG behandelt. Es bedürfe damit einer erneuten Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI durch die gesetzliche Rentenversicherung.

Das BMI rät bei einem Arbeitsplatzwechsel dazu, den Antrag auf Befreiung bereits vor Aufnahme der neuen Beschäftigung zu stellen. Der Antrag müsse wegen § 6 Abs. 4 SGB VI spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der neuen Beschäftigung gestellt werden.

Die Arbeitgeber sollten zudem überprüfen, ob die Entgeltunterlagen für die aktuell ausgeübte Tätigkeit des angestellten Rechtsanwalts einen gültigen Befreiungsbescheid enthalten.

Weitere Informationen finden Sie auch hier:

In diesem Zusammenhang weisen wir auch erneut auf das Hinweisblatt der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung hin, dass über die Auswirkungen abschließender Entscheidungen auf die Beitragspflicht beim Versorgungswerk informiert (wir berichteten im Newsletter 12/2013):

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Justiz: Woche der Justiz vom 19.05. – 23.05.2014

Vom 19.05. bis 23.05.2014 wird in ganz Bayern die Woche der Justiz veranstaltet, die die Arbeit der Justiz den Bürgern näher bringen soll. Insbesondere will die Justiz die Woche zum Anlass nehmen, mit der Bevölkerung, insbesondere aber auch mit den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, in einen Dialog zu treten. Es werden in allen Landgerichtsbezirken verschiedene Programme angeboten. In München und Augsburg werden beispielsweise auch Rechtsanwälte Vorträge zu verschiedenen aktuellen rechtlichen Themen halten.

Die Woche wird in München mit einer Auftaktveranstaltung am 19.05.2014 um 14.30 Uhr eröffnet. Im Rahmen dieser Veranstaltung wird eine Podiumsdiskussion stattfinden, an der auch der Präsident der RAK München, Hansjörg Staehle, teilnehmen wird. Es besteht die Möglichkeit, bis 31.03.2014 Fragen, Anliegen und Themenvorschläge einzureichen. Geeignete Beiträge werden im Rahmen der Podiumsdiskussion vorgestellt und diskutiert. Nähere Informationen und die Kontaktdaten der Justiz finden Sie hier.

Die Rechtsanwaltskammer München würde sich freuen, wenn möglichst viele Kolleginnen und Kollegen an der Veranstaltung teilnehmen.

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Ausbildungsmesse im Februar in Passau

Die RAK München wird mit ihrem Info-Stand auf folgender Veranstaltung für den Ausbildungsberuf der Rechtsanwaltsfachangestellten werben:

  • 7. Ausbildungsmesse „Ausbildung sichert Zukunft“ am Freitag, den 21.02. von 9:00 - 17:00 Uhr und am Samstag, den 22.02.2014 von 9:00 – 16:00 Uhr in der Dreiländerhalle,im Messepark Passau-Kohlbruck, Dr. Ernst-Derra-Straße 6, in 94036 Passau.

Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Facebook-Seite.

Falls Ihre Kanzlei noch eine/n Auszubildende/n sucht, können Sie uns ein Stellenangebot für einen Ausbildungsplatz zuleiten. Die Stellenangebote werden auf Wunsch auf unserem Messestand ausgelegt.

Bei dieser Gelegenheit wird auch auf die Liste der angebotenen Praktikumsplätze hingewiesen, die am Messestand zur Info bereit liegen wird. Die aktuelle Liste ist zudem auf der Kammer-Homepage unter Stellenangebote, Schülerpraktikum veröffentlicht.

Falls Sie Interesse haben, eine Ausbildungsstelle bzw. einen Praktikumsplatz für Schüler/innen in Ihrer Kanzlei anzubieten, können Sie gerne eine E-Mail mit Ihrem Angebot an hafeneder@rak-m.de senden.

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Redaktion und Bearbeitung
RA Dr. Alexander Siegmund
Geschäftsführer der RAK München
RAin Simone Kolb, Referentin
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Die Rechtsanwaltskammer München ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Rechtsanwälte im Bezirk des Oberlandesgerichts München zulässt und beaufsichtigt. Gleichzeitig vertritt sie die Interessen ihrer Mitglieder.
Verwaltet wird sie durch ein Präsidium, einen Vorstand und eine Geschäftsführung.