BRAK: Zweite Online-Umfrage zum Elektronischen Rechtsverkehr
Wie bereits im Newsletter 09/2013
berichtet, wird die Bundesrechtsanwaltskammer zum 01.01.2016 für jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt ein
besonderes elektronisches Anwaltspostfach einrichten, über das zukünftig die elektronische Kommunikation abgewickelt
werden kann. In Vorbereitung dieses Projektes führt die BRAK mehrere Umfragen durch.
Die erste Online-Umfrage zum Umfang des gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftverkehrs in Anwaltskanzleien wurde
im Newsletter 09/2013 veröffentlicht und am 19.11.2013 abgeschlossen. Die Auswertung wird auf der Internetseite der
BRAK und im BRAKMagazin veröffentlicht werden.
Die jetzt startende zweite Online-Umfrage soll dabei helfen, die technische Ausstattung in den Kanzleien zu ermitteln.
Die Umfrage wird bis zum 06.01.2014 verfügbar sein.
Die BRAK wäre dankbar, so früh wie möglich erste Erkenntnisse zu erhalten, um diese in die laufende Projektarbeit
einfließen lassen zu können.
Weiterführende Links:

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Biennale 2013
Traditionell lädt die Rechtsanwaltskammer München im Abstand von zwei Jahren Vertreter der Justiz, Wissenschaft,
Politik und der befreundeten Verbände zu einem Festabend ein. Die diesjährige Biennale fand am 08.11.2013 im
Staatlichen Museum Ägyptischer Kunst in München statt.
Der Vorsitzende des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments, Rechtsanwalt Klaus-Heiner Lehne, hielt einen
Festvortrag zu "Aktuellen Themen der europäischen Rechtspolitik". Anschließend bestand im feierlichen Rahmen bei
einem Abendessen Gelegenheit zum weiteren Gedankenaustausch.
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Klaus-Heiner Lehne, MdEP über aktuelle Themen der europäischen Rechtspolitik
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Gäste des Abends im Gespräch
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Jour Fixe mit den Behördenleitern der Justiz in Augsburg
Am 31.10.2013 fand ein Jour Fixe mit den Behördenleitern der Justiz in Augsburg statt, an dem der Vizepräsident der
RAK München Dr. Weckbach für die Anwaltschaft teilgenommen hat. Es wurden zahlreiche Themen besprochen.
Die Justiz wies unter anderem darauf hin, dass das Zivilgerichtsgebäude "Am alten Einlaß" im Frühjahr 2014
umgebaut werde und es daher zu Verzögerungen kommen könne.
Der Leitende Oberstaatsanwalt Nemetz bat die Anwaltschaft, eine Prozessvollmacht nachzureichen,
wenn diese vorher angekündigt worden sei. Er wies zudem hinaus darauf hin, eine Umfrage bei den
Staatsanwälten in Augsburg habe ergeben, dass die Zusammenarbeit mit der Anwaltschaft allseits als positiv bewertet
werde.
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Fachanwälte: Fortbildungsnachweise einreichen
Fachanwältinnen und Fachanwälte, die für das laufende Jahr noch keine ausreichende Fortbildung nach § 15 FAO
nachgewiesen haben, bitten wir, ihre entsprechenden Bestätigungen bzw. Unterlagen bis spätestens zum 31.03.2014 -
gerne auch per E-Mail einzureichen.
Aus aktuellem Anlass weist die Rechtsanwaltskammer darauf hin, dass die Fortbildung zwar grundsätzlich bis 31.12.2013
durchgeführt und nachgewiesen werden muss. Die Verwaltungspraxis der Rechtsanwaltskammer München sieht allerdings vor, dass
bis 31.03. des Folgejahres nachgeholte Fortbildung für das vergangene Jahr berücksichtigt werden kann.
Sofern Fortbildungsnachweise erst nach dem 31.03. des Folgejahres bei der Kammer eingehen, kann nach der geltenden
Gebührenordnung eine Mahngebühr in Höhe von 20 Euro bzw. bei einer weiteren Mahnung in Höhe von 50 Euro in Rechnung gestellt
werden.
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SEPA-Umstellung bei der RAK München
Ab 01.02.2014 dürfen Überweisungen und Lastschriften nur noch gemäß den Bestimmungen der neuen EU-Verordnung zur
Single Euro Payment Area (VO/260/2012) erfolgen. Die Umstellung der Kontodaten der Kammer
auf IBAN und BIC ist bereits erfolgt. Ebenso werden zeitnah die Kontodaten der Mitglieder entsprechend angepasst.
Bei der Ausführung von Überweisungen der Mitglieder an die Kammer und umgekehrt wird es kaum Veränderungen geben;
für den Überweisungsauftrag werden statt der Kontonummer und der Bankleitzahl die neuen Daten IBAN und BIC Verwendung
finden.
Hinsichtlich des Einzugs des Kammerbeitrags und der Seminargebühren sind allerdings neue verwaltungstechnische
Anforderungen zu beachten. Wenn die Kammer von dem Mitglied bereits eine schriftliche Einzugsermächtigung erhalten
hat, ändert sich zunächst nichts. Mit Zusendung des Beitragsbescheides im neuen Jahr erhalten die Mitglieder dann von
der Kammer alle notwendigen Informationen wie bspw. das Einziehungsdatum sowie die Mandatsreferenz. Für den Einzug der
Seminargebühren werden die entsprechenden Informationen zusammen mit der Rechnung und Anmeldebestätigung erteilt.
Die Mandatsreferenz stellt eine eindeutige Nummer für die jeweils erteilte Einzugsermächtigung dar
(SEPA-Lastschriftmandat). Sollten Sie somit Ihre Bankverbindung 2014 ändern oder uns erst zu Beginn des neuen Jahres
eine Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) erteilen, erhalten Sie eine neue Mandatsreferenz mitgeteilt. Auch
bei zukünftiger Erneuerung der Einzugsermächtigung erhalten Sie eine neue Mandatsreferenz mitgeteilt.
Nachstehend geben wir Ihnen die entsprechenden Kontodaten der Rechtsanwaltskammer München bekannt:
für Kammerbeiträge:
UniCredit Bank AG
IBAN: DE21 7002 0270 0000 0816 31
BIC: HYVEDEMMXXX
für Seminargebühren:
Deutsche Ärzte- und Apothekerbank
IBAN: DE29 3006 0601 0004 4400 05
BIC: DAAEDEDD
Die Gläubiger-Identifikationsnummer der Rechtsanwaltskammer München lautet:
DE26ZZZ00000278279.
Diese und weitere Informationen erhalten Sie demnächst auch auf unserer Homepage.
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BORA: Änderungen in Kraft getreten
Die Beschlüsse der 4. Sitzung der 5. Satzungsversammlung sind am 01.11.2013 in Kraft getreten. Unter anderem wurde
§ 8 Satz 1 BORA neu gefasst. Damit wird festgelegt, dass auf eine Verbindung zur gemeinschaftlichen
Berufsausübung nur hingewiesen werden darf, wenn sie in Sozietät oder in sonstiger Weise mit den in § 59a BRAO
genannten Berufsträgern erfolgt.
Außerdem wird in Folge der anderweitigen Rechsprechung des BGH (BRAK-Mitt. 2012, 275) in § 10 Abs. 1 BORA jetzt (nochmals) klargestellt, dass auf dem
Briefbogen der Zweigstelle auch die im Rechtsanwaltsverzeichnis enthaltene Anschrift der Hauptkanzlei anzugeben ist. Werden mehrere Kanzleien
bzw. eine oder mehrere Zweigstellen unterhalten, so ist für jeden auf dem Briefbogen Genannten seine Kanzleianschrift
anzugeben.
Des Weiteren wurde § 32 BORA geändert, der jetzt dem ausscheidenden Sozius erlaubt, nicht nur am Kanzleisitz, sondern
auch auf der Internetseite der Sozietät für ein Jahr einen Hinweis auf seinen Umzug anzubringen.
Weiterführender Link:

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EuGH: Freie Anwaltswahl des Versicherungsnehmers
Mit Urteil vom 07.11.2013 in der Rechtssache Sneller gegen DAS (C-442/12) hat der EuGH festgestellt, dass ein
Rechtsschutzversicherer das Recht auf freie Anwaltswahl nicht einschränken könne, auch wenn in den
Versicherungsverträgen vorgesehen sei, die Rechtsberatung solle grundsätzlich von den eigenen internen Rechtsberatern
erfolgen.
Im vorliegenden Fall hatte der Versicherungsnehmer sich in seiner Klage gegen den Rechtsschutzversicherer DAS auf Art.
4 Abs. 1 der Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung
(87/344/EWG) berufen, wonach er das Recht habe, seinen Anwalt frei zu wählen. Der EuGH kommt in seinem Urteil zu dem
Schluss, Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie lasse es nicht zu, dass die Kosten eines vom Versicherungsnehmer gewählten
Rechtsberaters nur dann übernahmefähig seien, wenn der Versicherer einen externen
Rechtsvertreter zulasse. Es spiele diesbezüglich keine Rolle, ob für das betreffende Verfahren
rechtlicher Beistand vorgeschrieben sei oder nicht.
Weiterführende Links:
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BGH: Organisationspflichten bei unvorhergesehener Krankheit
Der BGH hat mit Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 533/10 - entschieden, ein Rechtsanwalt müsse zwar im Rahmen seiner
Organisationspflichten grundsätzlich auch Vorkehrungen dahin gehend treffen, dass im Falle einer Erkrankung ein Vertreter
die notwendigen Prozesshandlungen wahrnehme. Auf einen krankheitsbedingten Ausfall müsse sich der Rechtsanwalt aber
nur dann durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er eine solche Situation vorhersehen könne. Werde er dagegen
unvorhergesehen krank, gereiche ihm eine unterbliebene Einschaltung eines Vertreters nicht zum Verschulden, wenn ihm
diese weder möglich noch zumutbar gewesen sei.
Den Beschluss finden Sie hier:
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BGH: Neu berufene Rechtsanwälte
Das Bundesministerium der Justiz hat acht neue Rechtsanwälte vor den Zivilgerichten des BGH zugelassen. Es handelt
sich um:
- RA Dr. Gottfried Hammer, Tutzing
- RA Dr. Peter Rädler, Düsseldorf
- RA Prof. Dr. Christian Rohnke, Hamburg
- RA Norbert Tretter, Karlsruhe
- RA Dr. Peter Wessels, Berlin
- RA Dr. Thomas Winter, Karlsruhe
- RAin Dr. Hildegard Ziemons, Frankfurt
- RA Dr. Christian Zwade, Dresden.
Drei nicht ernannte Bewerber aus der 34 Personen umfassenden Wahlvorschlagsliste der BRAK hatten einstweilige
Anordnungen beantragt, um ihre Zulassungen zu erreichen. Der Anwaltssenat hat mit Beschlüssen vom 11.10.2013
(AnwZ 2/13, AnwZ 4/13 und AnwZ 5/13) alle Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück gewiesen.
Die Entscheidungen finden Sie hier:
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OLG Köln: Verstoß gegen § 59c Abs. 2 BRAO führt zu Nichtigkeit
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 01.08.2013 (Az. 18 U 29/13) entschieden, dass das in § 59c Abs. 2 BRAO normierte
Beteiligungsverbot von Rechtsanwaltsgesellschaften an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ein
Verbotsgesetz iSv. § 134 BGB ist. Würde man es nicht als Verbotsgesetz auslegen, würde § 59c Abs. 2
BRAO wirkungslos bleiben und den Rechtsanwaltsgesellschaften die Beteiligung faktisch gestattet werden.
In dem entschiedenen Fall hatte eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit selbstständigen Anwälten Verträge abgeschlossen.
In diesen wurde vereinbart, dass beabsichtigt sei, die selbstständigen Anwälte zukünftig als Gesellschafter aufzunehmen.
Vorab sollte der Vertragspartner aber zunächst in
der GmbH seine anwaltliche Tätigkeit beginnen und der GmbH ein durch die KfW finanziertes Darlehen zur Verfügung stellen. Es
wurden mitunter auch Regelungen getroffen zu Entnahmen, Kosten und Gewinnteilhabe und Ausscheiden der selbstständigen Anwälte. Nach Auffassung des OLG Köln
hatte dieser Vertrag weder ein Darlehen noch ein ausschließlich freies Dienstverhältnis zum Gegenstand, sondern die
Gründung einer Gesellschaft für die Zeit bis zum Eintritt des Partners in die GmbH in Form einer stillen
Gesellschaft oder einer GbR.
Die von der GmbH geltend gemachten Ansprüche gegen den ausgeschiedenen Anwalt auf Zahlung eines aus Entnahmenkosten und
Gewinnanteilen bestehenden Saldos hat das OLG Köln daher abgewiesen.
Das Urteil finden Sie in der Entscheidungsdatenbank NRW:
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AG Augsburg: Auflösung des Anwaltsfaches
Das Arbeitsgericht Augsburg hat mitgeteilt, dass es sein Anwaltsfach beim Amtsgericht Augsburg zum 31.12.2013 auflösen werde.
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Herbst-Konferenz der Justizminister in Berlin
Die Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister tagte am 14.11.2013 in Berlin.
Auf der Tagesordnung standen Themen wie z.B. die Bereitstellung von Kommunikationshilfen für behinderte Menschen, die
Rolle der EU in der Justizpolitik nach Stockholm - Vorstellungen der Länder für das kommende Justizprogramm der EU, der
Verbesserungsbedarf bei digitalen Rechtemanagement-Systemen und die Öffentlichkeitsfahndung in Facebook und anderen
sozialen Netzwerken.
Unter anderem wurde auch im Rahmen eines Beschlusses angesichts des Gesetzes zur Förderung des elektronischen
Rechtsverkehrs die Notwendigkeit bekräftigt, den Justizmitarbeitern die erforderlichen Kompetenzen im Bereich der
Informationstechnik zu vermitteln. Dabei betonten die Justizminister und -ministerinnen, dass der Erwerb dieser
Kompetenzen sich nicht auf die Gerichte beschränken dürfe, sondern insbesondere auch Rechtsanwälte aufgerufen seien,
die modernen Kommunikationswege mit der Justiz zu nutzen und die hierfür erforderlichen Fähigkeiten zu erwerben.
Die Tagesordnung und die Beschlüsse zu der Konferenz können Sie über die nachfolgenden Links abrufen:
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Umfrage für die Auswertung zum Rule of Law Index
Das World Justice Project setzt sich dafür ein, die Rechtsstaatlichkeit überall auf der Welt zu verbessern und zu
stärken. Um dieses Ziel zu erreichen, wird regelmäßig ein sog. "Rule of Law Index" erstellt, der einen umfassenden
Überblick darüber bieten soll, in welchem Maße einzelne Länder sich an die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit halten.
Das World Justice Project bittet Rechtsanwälte, an einem Fragebogen teilzunehmen, der Bestandteil für die
Auswertung zum kommenden Rule of Law Index sein wird. Hierzu gibt es zunächst für interessierte Kollegen die
Möglichkeit, sich online zu registrieren, um im
Anschluss daran eine formale Einladung zur Teilnahme an der Umfrage zu erhalten. Der Fragebogen kann auf Englisch,
Französisch oder Spanisch beantwortet werden.
Gesucht werden Rechtsanwälte, die im Zivil- und Handelsrecht, im Verfassungsrecht, im Bürgerlichen Recht, im
Strafrecht, im Arbeitsrecht oder im Öffentlichen Gesundheitswesen tätig sind.
Der Rule of Law Index ist für die BRAK von besonderer Bedeutung, da hieran die Initiative "Law Made in Germany"
gemessen wird und verlässliche Zahlen zur Frage des Zugangs zum Recht geliefert werden.
Weitere Informationen finden Sie hier:

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