HUK Coburg: "Information zur Änderung der Schadensfreiheitsklasse"
Im Newsletter 06/2012
wurde über das Urteil
des OLG Bamberg vom 20.6.2012 berichtet. Der von der Rechtsanwaltskammer München verklagten Rechtsschutzversicherung wurde verboten, von ihren Versicherungsnehmern
eine höhere Selbstbeteiligung bei späteren Schadensfällen zu verlangen, wenn im aktuell gemeldeten Schadensfall nicht eine vom Versicherer empfohlene
Kanzlei, sondern ein vom Versicherungsnehmer selbst gewählter Anwalt mandatiert wird. Die Rechtsschutzversicherung hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt.
Zwischenzeitlich erreichen die Kammer über Anwaltskollegen aus ganz Deutschland zahlreiche Schreiben, die die Rechtsschutzversicherung an ihre
Kunden in aktuellen Schadensfällen mit dem Betreff "Information zur Änderung der Schadensfreiheitsklasse" versendet. Darin behauptet die
Versicherung, ihr sei es durch ein von der Rechtsanwaltskammer München erwirktes Urteil untersagt, von einer Rückstufung abzusehen, wenn ein empfohlener Anwalt beauftragt wird.
Die Kammer stellt ausdrücklich klar, dass das Urteil derzeit nicht vollstreckt wird. Zudem gebietet der Tenor des Urteils lediglich, die Versicherten
gleich zu behandeln. Dieser Anforderung könnte somit genüge getan werden, indem der Versicherer von einer Rückstufung in allen Fällen absieht.
Das wettbewerbsrechtliche Urteil kann ohnehin nicht das Vertragsverhältnis zwischen Versicherer und Versichertem abändern. Mit anderen Worten dürfen
Versicherte weder zurückgestuft werden, wenn sie einen empfohlenen Anwalt beauftragen noch wenn sie einen Anwalt selbst suchen.
Die Kammer hat den Versicherer bereits schriftlich auf ihre Bedenken hingewiesen. Dieser teilt zwar in seinem Antwortschreiben die Rechtsauffassung nicht,
hat aber zugesagt, die Formulierung seines Schreibens zu überdenken. Die Kammer ist an weiteren Informationen aus der Kollegenschaft - gerade was neuere
Schreiben des Versicherers an seine Kunden betrifft - sehr interessiert. Sie können sie gerne auch elektronisch an newsletter@rak-m.de senden.
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Anwaltsgericht München: Neuer geschäftsleitender Vorsitzender und Präsidiumswahl
RA Andreas Struck-Sachenbacher wurde durch das Bayerische Staatsministerium für Justiz und Verbraucherschutz mit Wirkung zum 01.11.2012
zum geschäftsleitenden Vorsitzenden des Anwaltsgerichts München ernannt.
RA Struck-Sachenbacher ist seit 1997 Richter des Anwaltsgerichts München und seit 2009 Vorsitzender der 4. Kammer des Anwaltsgerichts München.
Sein Vorgänger, RA Jürgen Buntrock, wurde am 22.11.2012 im Rahmen eines Konzerts feierlich verabschiedet.
RA Jürgen Buntrock war von 1997 bis 31.10.2012 Mitglied des Anwaltsgerichts München und seit 2005 Vorsitzender der 1. Kammer des Anwaltsgerichts.
Im Jahr 2008 übernahm er zugleich das Amt des geschäftsführenden Vorsitzenden.
Weiterhin fand am 07.12.2012 die Wahl zum Präsidium des Anwaltsgerichts München statt. Das Präsidium des Anwaltsgerichts besteht ab 01.01.2013
aus RA Struck-Sachenbacher, RAin Bellot, RA Dr. Jeutter, RAin Wüllrich, RA Lietz, RAin Dr. von Stetten und RA Dr. Bröckers.
Weitere Informationen zum Anwaltsgericht München finden Sie hier:
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Fachanwälte: Bitte Fortbildungsnachweise einreichen
Fachanwältinnen und Fachanwälte, die für das laufende Jahr noch keine ausreichende Fortbildung nach § 15 FAO nachgewiesen haben, bitten wir, ihre entsprechenden Bestätigungen bzw. Unterlagen
bis spätestens zum 31.03.2013 - gerne auch per E-Mail unter info@rak-m.de einzureichen.
Sofern an einem Seminar als Hörer teilgenommen wurde, ist als Nachweis eine vom Veranstalter ausgestellte Teilnahmebestätigung erforderlich, aus der der Veranstalter, das Thema, der oder die Dozenten,
das Datum, Beginn und Ende der Veranstaltung samt Pausenzeiten und die ständige Präsenz des Fachanwalts hervorgehen muss.
Wenn der Fachanwalt selbst als Dozent tätig wurde, ist ebenfalls eine Bestätigung des Veranstalters erforderlich. Es empfiehlt sich, dass in dieser Bestätigung auch darauf eingegangen wird, an
welches Publikum sich das Seminar gerichtet hat, da nur Dozententätigkeiten anerkannt werden können, die sich an anwaltliches Publikum gerichtet haben.
Soll der Nachweis durch eine wissenschaftliche Publikation geführt werden, ist eine Kopie der Publikation einzureichen. Bitte beachten Sie, dass es sich um eine Publikation in Fachzeitschriften
oder ähnlichen juristischen Medien handeln muss, die eine vertiefte juristische Befassung mit einem Thema des jeweiligen Fachgebietes beinhaltet.
Achtung: Sofern Fortbildungsnachweise verspätet bei der Kammer eingehen, kann nach der geltenden Gebührenordnung eine Mahngebühr in Höhe von 20 Euro bzw. bei einer weiteren Mahnung von 50 Euro
in Rechnung gestellt werden.
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EGMR: Französisches Anti-Geldwäschegesetz verstößt nicht gegen Anwaltsprivileg
Am 6. Dezember 2012 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall Michaud vs France (12323/11) entschieden, dass Art. 8 der
Menschenrechtskonvention (Recht auf Privatsphäre) nicht durch das französische Umsetzungsgesetz der Anti-Geldwäscherichtlinie verletzt werde.
Das französische Umsetzungsgesetz sieht vor, dass auch Anwälte einer Meldepflicht unterliegen, wenn sie den Verdacht haben, ihr Mandant sei in Geldwäscheaktivitäten verwickelt.
Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Anwalt den Mandanten nicht vor Gericht vertritt, sondern beispielsweise in Grundstückssachen oder anderen
Transaktionstätigkeiten außergerichtlich berät.
Der EGMR hat nun entschieden, dass aufgrund dieser Ausnahmen das Anwaltsprivileg nicht durchbrochen
und damit auch nicht gegen Art. 8 der Menschenrechtskonvention verstoßen werde. Zudem sei das Ziel der Richtlinie und auch der Umsetzungsgesetze -
nämlich die Eindämmung schwerer Wirtschaftskriminalität - derart wichtig, dass eine Anzeige durch den Anwalt unter den angegebenen Voraussetzungen
angemessen sei. Zudem sei durch die Verpflichtung, dies lediglich der Kammer zu melden und nicht staatlichen Behörden, ein weiterer Filter eingebaut.
Weiterführender Link:

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OLG Karlsruhe: Steuerberater darf im geschäftlichen Verkehr nicht Zusatz "Vorsitzender Richter a.D." führen
Nach einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 22.08.2012 (4 U 90/12) darf ein Steuerberater im geschäftlichen Verkehr neben seiner Berufsbezeichnung
"Steuerberater" nicht den Zusatz "Vorsitzender Richter a.D." führen. Es hat der Klägerin - einer Rechtsanwaltsgesellschaft, die auch steuerrechtlich
berät - einen Unterlassungsanspruch nach UWG iVm. § 43 Abs. 2 StBerG zugestanden.
§ 43 StBerG stelle eine Marktverhaltensregel iSv. § 4 Nr. 11 UWG dar, denn die
Vorschrift sei zumindest auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Nach § 43 Abs. 2 S. 2 StBerG seien
andere als die in Satz 1 des Abs. 2 genannten Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft als weitere Bezeichnung neben der
Berufsbezeichnung Steuerberater im beruflichen Verkehr unzulässig. Der von dem Beklagten verwendete Zusatz sei mit dem ausdrücklich untersagten
Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft vergleichbar und dementsprechend nach dem Normzweck des § 43 Abs. 2 S. 2 StBerG als entsprechender
Hinweis unzulässig.
Der Anwendung des § 43 Abs. 2 StBerG stehe auch die grundrechtlich gewährte Berufsausübungsfreiheit sowie das verfassungsrechtliche Gebot der
Verhältnismäßigkeit nicht entgegen. Die Vorschrift des § 43 Abs. 2 StBerG sei sowohl geeignet als auch erforderlich, insbesondere eine Irreführung
steuerratsuchender Personen zu vermeiden und Klarheit darüber zu schaffen, welche Bezeichnungen und Auszeichnungen auf einer amtlichen Verleihung
beruhen.
Das vollständige Urteil finden Sie im Internet unter www.kostenlose-urteile.de:
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Jour fixe Verwaltungsgerichtsbarkeit
Am 22.11.2012 fand ein Jour Fixe mit dem Präsidenten des VGH Stephan Kersten und dem Vizepräsidenten des VGH Dr. Erwin Allesch statt. Es wurden zahlreiche Themen, unter anderem auch die Einführung des
elektronischen Rechtsverkehrs, der Anspruch auf Vortrag des wesentlichen Akteninhalts nach § 103 Abs. 2 VwGO, die Verfahrensdauer vor den
Verwaltungsgerichten, die Praxis der Gewährung von Akteneinsicht und die eingeführten Personenkontrollen in Gerichtsgebäuden besprochen.
Seitens des VGH wurde darum gebeten, dass Rechtsanwälte die Gerichte rechtzeitig informieren sollten. So werde beispielsweise in ausländerrechtlichen
Verfahren oftmals erst kurz vor dem Verhandlungstermin oder überhaupt nicht mitgeteilt, ob der Mandant zu einem Termin erscheinen werde und einen
Dolmetscher benötige oder ob der Mandant aus der Haft vorgeführt werden müsse. So hätten die Gerichte oft keine Möglichkeit mehr, rechtzeitig einen
Dolmetscher anzufordern oder die Vorführung zu veranlassen. Weiterhin werde auch darum gebeten, frühzeitig in den Schriftsätzen zum Streitwert vorzutragen.
Entsprechende Hinweise würden die Verfahren beschleunigen.
Darüber hinaus berichtete die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass es in der Anwaltschaft nach wie vor verbreitet sei, auch nicht fristgebundene Schriftsätze
oder fristwahrende Äußerungen weit vor Fristablauf vorab per Fax zu versenden. Das blockiere die Faxgeräte der Gerichte in unnötiger Weise und blähe die
Gerichtsakten auf. Manche Senate seien daher dazu übergegangen, nur noch die erste und letzte Seite eines Faxes zu den Akten zu nehmen. Es wird daher an
die Anwaltschaft appelliert, derartige Schriftsätze nicht mehr per Fax einzureichen. Die Geschäftsstellen seien gerne bereit, den Eingang eines Schreibens
telefonisch zu bestätigen.
Es soll auch darauf hingewiesen werden, dass bei den Gerichten immer wieder kurz vor Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO zur Begründung des
Antrags auf Zulassung der Berufung Anträge auf Fristverlängerung eingingen. Es handele sich hierbei aber um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die - im
Unterschied zur Beufungsbegründungsfrist - nicht verlängert werden könne, § 57 Abs. 2 VwGO iVm. § 224 Abs. 2 ZPO.
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KostRMoG: Neue gemeinsame Stellungnahme von BRAK und DAV
Nachdem in den vergangenen Wochen der Bundesrat zum Regierungsentwurf eines Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes eine Stellungnahme und die Bundesregierung dazu eine Gegenäußerung abgegeben hatten,
gibt es nun eine neue gemeinsame Stellungnahme von BRAK und DAV zum Gesetzgebungsvorhaben. Darin wird insbesondere erneut die Auffassung betont, dass die lineare Anhebung der Wertgebühren nicht
ausreichend sei.
Die beabsichtigte Umstellung der Gebührensprünge habe in drei Wertstufen im unteren Gegenstandswertbereich zur Folge, dass die Anwaltschaft hier Gebühreneinbußen hinnehmen müsse, heißt es in der
Stellungnahme. Davon betroffen seien insbesondere Bereiche, in denen die Wertgebühren ohnehin nicht ansatzweise zu einer kostendeckenden Honorierung der anwaltlichen Tätigkeit führen.
Die beiden Anwaltsorganisationen fordern daher, insbesondere wegen der veränderten Tabellenstruktur, eine Anhebung um weitere 2 Prozentpunkte. Darüber hinaus soll die vorgesehene Zusatzgebühr
zum Ausgleich des erheblichen Aufwands für Beweisaufnahmen für jeden Beweisaufnahmetermin ab dem zweiten Termin zur Beweisaufnahme entstehen und die weitere Einschränkung, dass die Gebühr nur für
besonders umfangreiche Beweisaufnahmen entsteht, gestrichen werden.
Weitere Informationen finden Sie hier:

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Beratungs- und Prozesskostenhilfe: Neue gemeinsame Stellungnahme von BRAK und DAV
Auch zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts haben BRAK und DAV erneut eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben. Darin begrüßen die beiden
Organisationen insbesondere die Klarstellung im Regierungsentwurf, dass die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten
zu lassen, keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG darstellt. Mit dieser Regelung begegnet der Regierungsentwurf der Kritik in der gemeinsamen Stellungnahme von BRAK und
DAV, die darauf hingewiesen hatten, dass es für die Anwaltschaft nicht hinnehmbar ist, dass künftig der bedürftige Rechtsuchende darauf verwiesen wird, entweder einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der
unentgeltlich tätig zu werden bereit ist, oder der sich zum Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung bereit erklärt.
Aufrechterhalten wird dagegen die Kritik an der Möglichkeit, in einfach gelagerten Scheidungsfällen die Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu versagen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund des
Schutzes des Schwächeren, der sehr eingeschränkten Beratungshilfebewilligung in Familiensachen zur außergerichtlichen Klärung etwa der Folgesachen und der Waffengleichheit der Prozessparteien nicht
hinnehmbar.
Ebenso abgelehnt wird die vorgesehe Erweiterung des Beschwerderechts der Staatskasse. Die Neuregelung schaffe zumindest für den beigeordneten Rechtsanwalt eine unzumutbare und das Verfahren
verunsichernde Unklarheit über den Bestand der Beiordnung, heißt es in der Stellungnahme.
Weitere Informationen finden Sie hier:

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Elektronischer Rechtsverkehr: Gesetzesentwurf beschlossen
Mit dem Ziel der Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten haben sowohl die Bundesländer als auch das Bundesministerium
der Justiz (BMJ) Gesetzesentwürfe vorgelegt.
Der Länderentwurf hat zu einer Bundesratsinitiative geführt (BR-Drucks. 503/12 (Beschluss), BT-Drucks. 17/11691). Gleichzeitig hat das BMJ seinen
Referentenentwurf vorgelegt, der alsbald als Regierungsentwurf in die parlamentarische Behandlung gelangen soll.
Der Gesetzentwurf der Länder und der Referentenentwurf des BMJ haben sich in Kernbereichen einander angenähert. Im Wesentlichen streitig ist
neben der Einführung einer sog. Behördensignatur die zeitliche Dimension der Einführung eines elektronischen Rechtsverkehrs in Deutschland.
Die BRAK unterstützt in ihrer Arbeit grundsätzlich das Gesetzgebungsvorhaben des BMJ. Sie hat zu dem Referentenentwurf eine eingehende
Stellungnahme abgegeben (BRAK-Stellungnahme-Nr. 55/2012).
Am 19.12.2012 wurde ein Gesetzesentwurf zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom Bundeskabinett beschlossen. Die neuen Vorschriften über die elektronische Kommunikation
sollen 2018 in Kraft treten.
Zu den Hintergründen und Inhalten des Gesetzesentwurfs hat das Bundesministerium der Justiz folgende Pressemitteilung veröffentlicht:
Weitere Informationen finden Sie hier:

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Austausch junger Anwälte mit dem Haifa Bar Committee der Israel Bar Association
Seit 20.02.2011 besteht eine Kooperation zwischen dem Haifa Bar Committee der Israel Bar Association und der Rechtsanwaltskammer München (wir berichteten im
NL 2/2011 und
NL 5/2012).
Ein Bestandteil dieser Kooperation ist der rege Austausch und Kontakt zwischen den Mitgliedern der beiden Kammern. Es soll daher jungen Anwältinnen und Anwälten aus Israel die Möglichkeit geboten
werden, für eine gewisse Zeit ein Praktikum in einer deutschen Anwaltskanzlei zu absolvieren, um auf diese Weise das deutsche Rechtssystem kennenzulernen.
Wenn Sie Interesse an der Kooperation und an diesem Austauschprogramm haben und die Möglichkeit sehen, eine junge Kollegin oder einen jungen Kollegen aus Israel für eine individuell zu
vereinbarende Zeit in Ihrer Kanzlei aufzunehmen, treten Sie bitte mit Herrn Hauptgeschäftsführer Stephan Kopp, unter info@rak-m.de in Verbindung.
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Elektronische Melderegisterauskünfte für Rechtsanwälte
Wir berichteten in unserem Newsletter 08/2012
über die Möglichkeit, das zentrale elektronische Meldeauskunftssystem (ZEMA) zur Ermittlung bzw. Überprüfung zustellungsfähiger Adressen zu nutzen.
Aufgrund des nahenden Jahresendes weisen wir darauf hin, dass Rechtsanwälte bis Ende des Jahres 2012 für die einmalige Einrichtungsgebühr statt der
normalen Gebühr von 190 Euro nur 100 Euro zu entrichten haben.
Weitere Informationen erhalten Sie über www.zemaonline.de.
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Uni Hamburg: Online-Umfrage zu berufsrelevanten Kompetenzen für Berufseinsteiger
Die Universität Hamburg führt derzeit im Rahmen eines vom Stifterverband für Deutsche Wissenschaft geförderten Projekts eine Umfrage zu den
berufsrelevanten Kompetenzen für Berufseinsteiger durch. Ziel ist es, die Inhalte des rechtswissenschaftlichen Studiums besser auf die Bedürfnisse
der Praxis abzustimmen. Die Ergebnisse der Umfrage werden publiziert und zur Verbesserung der rechtswissenschaftlichen Lehre genutzt.
Berufseinsteiger werden daher gebeten, sich an dieser Umfrage zu beteiligen:
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Uni Passau: Crashkurs "Europarecht"
Das Centrum für Europarecht an der Universität Passau veranstaltet am 07. und 08.03.2013 wieder einen Crashkurs zum Europarecht. Der Crashkurs richtet sich an
Juristen aus der Justiz, aus Verwaltung und Anwaltschaft und aus Unternehmen, die sich einen Überblick über das Europarecht verschaffen wollen und ihre Kenntnisse in
praktisch relevanten Bereichen vertiefen wollen.
Das ausführliche Programm und das Anmeldeformular finden Sie hier:
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Kammermitteilungen 04/2012
Die aktuellen Kammermitteilungen können Sie in digitaler Form hier abrufen.
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Die Redaktion des Newsletters der Rechtsanwaltskammer München wünscht Ihnen ein frohes Weihnachtsfest und die besten Wünsche für das Jahr 2013.
Wir danken dafür, dass der Newsletter so positiv aufgenommen wird und uns immer wieder zahlreiche Zuschriften erreichen.
Fotografin: Dorothee Bunge