Rechtsanwaltskammer
Logo




Sitzungssaal des Kammervorstands
Sitzungssaal des Kammervorstands
Februar
Rechtsanwaltskammer München
Tal 33, 80331 München
Tel.: 089/53 29 44-50
Fax: 089/53 29 44-950
E-Mail: Newsletter@rak-muenchen.de
Inhaltsverzeichnis

Sollte die E-Mail nicht richtig angezeigt werden, klicken Sie bitte hier.


Erinnerung: Kammerversammlung 2012

Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, wird die ordentliche Kammerversammlung 2012 am

Freitag, 20. April 2012, um 14.00 Uhr

im Hotel Holiday Inn Munich City Centre , Hochstr. 3, 81669 München stattfinden. Die Einladung und Tagesordnung werden noch rechtzeitig versandt werden. Bitte merken sich den Termin vor.

Die Frist für Anträge zur Tagesordnung und für Wahlvorschläge läuft am Freitag, 16. März 2012, ab. Näheres erfahren Sie hier.

Zurück zum Inhaltsverzeichnis


BMJ: Haftungsbeschränkung bei der Partnerschaftsgesellschaft

Das Bundesministerium der Justiz hat am 14.02.2012 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater veröffentlicht. Der Gesetzentwurf wurde an die Länder und Verbände versandt. Ziel des Referentenentwurfes ist es, der englischen LLP eine verlässliche deutsche Rechtsformalternative gegenüberzustellen, die als Personengesellschaft die Möglichkeit zur Beschränkung der Haftung für berufliche Fehler eröffnet. Durch den Abschluss einer erhöhten Berufshaftpflichtversicherung als Bedingung für die Haftungsbeschränkung wird dabei dem Verbraucherschutz Rechnung getragen.

Der Referentenentwurf sieht daher vor, eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) zu schaffen, die den freien Berufen neben der herkömmlichen Form der Partnerschaft, in der die handelnden Partner für berufliche Fehler gesamtschuldnerisch und persönlich neben der Gesellschaft haften, optional zur Verfügung stehen soll. Dabei soll die Haftung für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt sein. Nach § 8 Abs. 4 PartGG-E ist Bedingung für die Haftungsbegrenzung, dass die Partnerschaft mbB eine zu diesem Zweck erhöhte Berufshaftpflichtversicherung unterhält und aus Publizitätsgründen den Namenszusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder eine allgemeinverständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, z.B. „mbB“ führt.

Wir berichteten zu diesem Thema bereits in den Kammermitteilungen 2/2011 und im Newsletter 5/2011.

Die BRAK begrüßte den Gesetzentwurf in einer Pressemitteilung vom 15.02.2012.

Weiterführende Links:

Zurück zum Inhaltsverzeichnis


BMJ: Niederlassung von WHO-Anwälten in Deutschland - Änderung der VO zu § 206 BRAO

Nach § 206 BRAO können sich Angehörige eines Mitgliedstaates der WHO, die einen Beruf ausüben, der in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts in Deutschland entspricht, unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts in Deutschland niederlassen. Die Berufe, die dem Beruf des Rechtsanwalts entsprechen, werden durch die "Verordnung zur Durchführung des § 206 BRAO" bestimmt. Im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012 auf Seite 189 wurde die "Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 BRAO" verkündet.

Zukünftig können sich damit seit 14.02.2012 auch Berufsangehörige aus Ecuador (Abogado), Kolumbien (Abogado) und Peru (Abogado) in Deutschland niederlassen.

Die Verordnung in aktueller Fassung mit allen zugelassenen Berufen finden Sie hier:

Zurück zum Inhaltsverzeichnis


EGMR: Meinungsfreiheit vor anwaltlicher Verschwiegenheitspflicht

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil in der Sache Mor vs. France (Az. 28198/09) vom 15. Dezember 2011 entschieden, dass die Stellungnahme eines Anwalts gegenüber der Presse zu einem laufenden Strafprozess die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nicht verletze. In dem vom EGMR entschiedenen Fall ging es um eine Stellungnahme, die die französische Anwältin Gisèle Mor zu dem von ihr geführten Strafprozess gegen einen Impfstoffhersteller abgegeben hatte. Die 12-jährige Tochter ihrer Mandanten war an den Folgen einer Hepatitis - B - Impfung verstorben. Die Anwältin beantragte eine Verurteilung des Impfstoffherstellers wegen Totschlags sowie den Beitritt zum Prozess als Zivilpartei. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde ein Sachverständigengutachten über die Risiken einer Hepatitis - B - Impfung vorgelegt, zu dem die Anwältin auf Wunsch ihrer Mandanten der Zeitung Le Parisien ein Interview gab. Der Inhalt des Gutachtens war zu diesem Zeitpunkt der Presse bekannt, die auch bereits darüber berichtet hatte.

Die Anwältin wurde hierauf wegen Verletzung des Verschwiegenheitsgebots und der Vertraulichkeit des Ermittlungsverfahrens in Frankreich strafrechtlich verurteilt. Der EGMR gab der hiergegen von Mor erhobenen Rüge der Verletzung der Meinungsfreiheit nach Art. 10 EMRK statt. Die Verschwiegenheitspflicht sei sehr bedeutsam, da der Anwalt als Vermittler zwischen Öffentlichkeit und Gerichten besonderes Vertrauen genieße. Das Recht zur freien Meinungsäußerung stehe aber auch Anwälten zu. Diesen sei innerhalb gewisser Grenzen auch die Stellungnahme gegenüber der Öffentlichkeit zu Belangen der Rechtspflege gestattet. Wenn, wie im entschiedenen Fall, die Fakten der Öffentlichkeit schon bekannt seien und großes Interesse an der ausgelösten Diskussion bestehe, sei die Äußerung der Anwältin als Teil der öffentlichen Debatte anzusehen. Deren Meinungsfreiheit überwiege in diesem Fall die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht.

BRAK-INFO

Zurück zum Inhaltsverzeichnis


AGH Berlin: Vielfache Bestellung zum Insolvenzverwalter ersetzt nicht den Nachweis der theoretischen Kenntnisse

Nach einem Urteil des AGH Berlin, Urt. v. 21.11.2011 (I AGH 6/10), kann einem Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für Insolvenzrecht nur dann stattgegeben werden, wenn der Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse in allen Teilrechtsgebieten des § 14 FAO erbracht worden sei. Eine vielfache Bestellung eines Rechtsanwalts zum Insolvenzverwalter begründe keine Vermutung hinreichender theoretischer Kenntnisse auf dem Gebiet des Insolvenzrechts. Das folge zum einen aus dem Wortlaut des § 14 FAO sowie aus dem Sinn und Zweck der Fachanwaltsbezeichnung überhaupt, wonach der Rechtsratsuchende darauf vertrauen soll, dass der von ihm beauftragte Fachanwalt sichere Kenntnisse in dem gesamten nachgesuchten Fachbereich habe.

Eine Rechtsanwaltskammer sei nicht verpflichtet, auf Grund der vielfachen Bestellung eines Antragstellers zum Insolvenzverwalter das Vorhandensein hinreichender theoretischer Kenntnisse auf dem Gebiet des Insolvenzrechtes zu vermuten. Sowohl § 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO als auch § 2 FAO würden vielmehr deutlich zwischen den praktischen Erfahrungen und den theoretischen Kenntnissen unterscheiden. Die Zweiteilung wäre hinfällig, wäre es zulässig von den praktischen Erfahrungen Schlussfolgerungen auf die theoretischen Kenntnissen zu ziehen. Ferner würde das der Einführung einer sog. "Alten-Hasen-Regelung" gleichkommen, die der Normgeber gerade vermeiden wollte.

BRAK-INFO

Zurück zum Inhaltsverzeichnis


AG München: Rechtsanwaltskosten können von Gegenseite nur verlangt werden, wenn ein Gespräch zwischen den streitenden Parteien stattgefunden hat

Laut einer Pressemitteilung vom 20.02.2012 hat das AG München mit Urteil vom 29.07.2011 (Az. 244 C 5430/11) entschieden, dass streitende Grundstücksnachbarn vor Einschaltung eines Rechtsanwalts zunächst versuchen müssten, die nachbarschaftliche Streitigkeit im Rahmen eines Gesprächs zu regeln. Würden die Parteien dies nicht tun, müssten sie gegebenenfalls die Rechtsanwaltskosten selber bezahlen.Weitere Informationen finden Sie hier:

Zurück zum Inhaltsverzeichnis


AG Halle (Saale): Geschäftsgebühr bei Beratungshilfe

Nach einem Beschluss des AG Halle (Saale), Beschl. v. 16.01.2012 - 103 II 1861/10, soll die Beratung im Rahmen der Beratungshilfe den Unbemittelten grundsätzlich in die Lage versetzen, selbst tätig zu werden und auf Grundlage der ihm erteilten Rechtsberatung die erforderlichen Schreiben selbst zu fertigen. Eine Geschäftsgebühr (Nr. 2503 RVG-VV) könne daher nur bewilligt werden, wenn die Vertretung (in der Regel: Fertigung von Schriftsätzen an den Gegner) erforderlich im Sinne des § 2 Abs. 1 BerHG gewesen sei. Dies sei im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu prüfen. Erforderlich sei die Vertretung dann, wenn in dem Schreiben Rechtsausführungen zu machen sind. Bei Ausführungen, die ein Antragsteller auch selbst machen könne, sei eine Vertretung nicht erforderlich.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte die Berufsbetreuerin der Antragstellerin bei Gericht Beratungshilfe für die Angelegenheit "Durchsetzung Pflichtmitgliedschaft GKV". Unter dem 15.03.2010 fertigte der von der Berufsbetreuerin beauftragte Rechtsanwalt einen Schriftsatz an die Barmer GEK, in welcher er unter Berufung auf mehrere gesetzliche Vorschriften vortrug, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Pflichtmitgliedschaft habe, und die Barmer GEK aufforderte, der Antragstellerin eine Mitgliedsbescheinigung auszustellen. Mit Schreiben vom 17.03.2010 begründete die Barmer GEK daraufhin rückwirkend die Versicherungspflicht der Antragstellerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.

Entgegen der Ansicht der Landeskasse sei dem Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG zuzubilligen. Dies ergäbe sich schon daraus, dass er in dem Schreiben an die Gegenseite vom 15.03.2010 umfangreiche Rechtsausführungen gemacht habe. Weder die rechtssuchende Bürgerin selbst noch ihre Berufsbetreuerin (die, soweit ersichtlich, nicht über die Befähigung zum Richteramt verfügt) wären zu derartigen Rechtsausführungen in der Lage gewesen. Nach diesen Grundsätzen habe der Rechtspfleger auch die Erledigungsgebühr gemäß Nr. 2508, 1002 VV RVG zu Recht festgesetzt, da sich die Rechtssache durch einen bislang abgelehnten Verwaltungsakt erledigt habe, sodass insgesamt die Vergütungsfestsetzung zutreffend erfolgt sei.

BRAK-INFO

Zurück zum Inhaltsverzeichnis


Bundesrat: Mediationsgesetz im Vermittlungsausschuss

Am 15.12.2011 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in zweiter und dritter Lesung einstimmig beschlossen. Der Bundesrat hat nun in seiner 892. Sitzung am 10.02.2012 das Gesetz in den Vermittlungsausschuss verwiesen. Der Bundestag strich im Gesetzgebungsverfahren die im Entwurf der Bundesregierung noch vorgesehenen Bestimmungen zur gerichtsinternen Mediation und überführte die bisher praktizierten unterschiedlichen Modelle in ein gesondertes Güterichterkonzept. Damit setzte er sich über den Wunsch des Bundesrates hinweg, die richterliche Mediation bei Erhalt der Methodenvielfalt gesetzlich zu verankern. Der Bundesrat hat daher den Vermittlungsausschuss angerufen, um auf diesem Weg die richterliche Mediation ausdrücklich in den Prozessordnungen zu verankern.

Der Bundesrat befürchtet, dass die Mediation an Gerichten abgeschafft werde. Mit der flächendeckenden Verankerung von Güterichtern in allen Gerichtszweigen erhält die gütliche Streitbeilegung jedoch einen festen Platz im gerichtlichen Verfahren. Das Güterichtermodell wird bereits seit Jahren mit großem Erfolg in Bayern und Thüringen praktiziert. Güterichter können sich bei ihrer Gesprächsführung aller Methoden und Instrumente der Mediation bedienen.

Weiterführende Links:

BRAK-INFO

Zurück zum Inhaltsverzeichnis


Europäische Kommission: Informationsblätter zu Beschuldigtenrechten

Die Europäische Kommission hat am 24. Januar 2012 in ihrem e-Justice Internetportal Informationsblätter über die Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren in allen 27 Mitgliedstaaten der EU veröffentlicht. Die Informationsblätter wurden vom CCBE in Kooperation mit der BRAK sowie anderen Anwaltskammern, Verbänden und erfahrenen Strafverteidigern aus allen EU-Staaten erstellt. Sie gehen auf ein von der Kommission gefördertes Projekt des CCBE aus dem Jahr 2009 zurück und sollen den Beschuldigten verständliche und nützliche Informationen über ihre strafprozessualen Rechte in anderen EU-Mitgliedstaaten bieten. Sie sollen aber auch Anwälten als Ausgangspunkt für eigene Recherchen dienen. Sie beinhalten Informationen zur Möglichkeit anwaltlicher Beratung im Ausland, zu den Rechten des Beschuldigten während des Ermittlungsverfahrens, während des Prozesses sowie nach Prozessbeendigung und zu Straßenverkehrsdelikten.

Weiterführende Links:

BRAK-INFO

Zurück zum Inhaltsverzeichnis


Verbraucherzentrale Hamburg: Rechtsschutzversicherer verzichten zukünftig auf intransparente Klauseln

Nach einer Mitteilung der Verbraucherzentrale Hamburg sind intransparente Klauseln in den Verträgen verschiedener Rechtsschutzversicherer unwirksam.

In den Verträgen der Gesellschaften hieße es beispielsweise:

"Der Versicherungsnehmer hat „alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.”

Im Streit um diese Art von intransparenten und benachteiligenden Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen habe die Verbraucherzentrale Hamburg insgesamt 19 Rechtsschutzversicherer abgemahnt und später verklagt.

Die Verbraucherzentrale gibt an, in erster Instanz bislang 17 Urteile zu Gunsten der Versicherungsnehmer erstritten zu haben, in zweiter Instanz hätten bereits sechs Oberlandesgerichte die Klauseln für unwirksam gehalten.

Mehr über alle Verfahren lesen Sie auf der Homepage der Verbraucherzentrale Hamburg:

Zurück zum Inhaltsverzeichnis


Ausbildungssiegel der RAK München

Der Berufsbildungsausschuss hat im Jahr 2011 beschlossen, allen Kanzleien, die gerade ausbilden, ein Ausbildungssiegel zur Verfügung zu stellen. Kanzleien, die sich in der Ausbildung engagieren, können dies jetzt auch werbewirksam auf ihrem Briefkopf oder/und der Homepage deutlich machen. Das Ausbildungssiegel kann von Kanzleien, die heute in die Qualifikation der Mitarbeiter von morgen investieren, kostenlos beantragt werden. Die Nutzungsbedingungen für die Führung des Ausbildungssiegels sowie das entsprechende Antragsformular finden Sie auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer München.

Zurück zum Inhaltsverzeichnis


Unverbindliche Orientierungshilfe für die Fortbildungsprüfung Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin

Die Prüfungsausschüsse I und II der Rechtsanwaltskammern Bamberg, München und Nürnberg für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin" haben auf vielfachen Wunsch von Prüfungsteilnehmern eine "unverbindliche Orientierungshilfe" erstellt. Diese ist eine unverbindliche Empfehlung und erläutert die Prüfungsinhalte nach § 15 der Prüfungsordnung.Sie finden die Orientierungshilfe sowie die aktuelle Prüfungsordnung auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer München.

Zurück zum Inhaltsverzeichnis


Berufsinfotage für Auszubildende im März 2012

Die RAK München möchte Sie auf folgende Berufsinfotage/Ausbildungsplatzbörsen für den Ausbildungsberuf der RA-Fachangestellten im März 2012 hinweisen:

  • Zweite große Ausbildungsplatzbörse am Samstag, den 03.03.2012 von 9:00 - 13:00 Uhr im BIZ der Agentur für Arbeit, Kapuzinerstr. 30, 80337 München
  • Allgäuer Lehrstellenbörse am Samstag, den 10.03.2012 von 9:00 - 15:00 Uhr in der Staatlichen Wirtschaftsschule Kempten, Wiesstraße 30, 87435 Kempten
  • Berufsinformationstag Mindelheim am Samstag, den 24.03.2012 von 10.00 - 15:00 Uhr in der Berufsschule Mindelheim, Westernacher Straße 5, 87719 Mindelheim
Die RAK München wird dort jeweils mit einem Messestand vertreten sein und für den Ausbildungsberuf der RA-Fachangestellten werben. Falls Ihre Kanzlei für Herbst dieses Jahres noch eine/n Auszubildende/n sucht, können Sie uns ein Stellenangebot für einen Ausbildungsplatz zuleiten. Die Stellenangebote werden auf Wunsch auf unserem Messestand ausgelegt.

Bei dieser Gelegenheit möchten wir auf die Liste der angebotenen Praktikumsplätze hinweisen, die ebenfalls am Messestand zur Info bereit liegen wird. Die aktuelle Liste ist zudem auf unserer Homepage unter dem Menüpunkt Stellenangebote und dort unter dem Link "Schülerpraktikum" veröffentlicht.

Falls Sie Interesse haben, eine Ausbildungsstelle bzw. einen Praktikumsplatz für Schüler/innen in Ihrer Kanzlei anzubieten, können Sie uns gerne eine E-Mail mit Ihrem Angebot an Simone.Hafeneder@rak-muenchen.de senden.

Zurück zum Inhaltsverzeichnisa>


Workshop: Justiz und Versicherungen am 08.03.2012

Im Rahmen des Workshops "Justiz und Versicherungen" laden das Landgericht München I und die Rechtsanwaltskammer München zu einer Veranstaltung mit dem Thema

"Psychosomatische Störungen im Versicherungsrecht"

am 08.03.2012, 18.00 Uhr in den Konferenzraum 270 im Justizpalast, Prielmayerstr. 7, 80335 München ein.

Es wird Prof. Dr. med. Peter Henningssen, Klinikum rechts der Isar, referieren. VRiOLG Fritz Biller moderiert die anschließende Diskussion.

Nach Vorträgen und Diskussion soll ein kleines Büffet zum weiteren Meinungsaustausch und Verbleiben anregen. Die Anmeldung finden Sie hier:

Zurück zum Inhaltsverzeichnis


Fachtagung: "Energiewende-Architekten und Juristen im Dialog" am 30.03.2012

Wir möchten Sie erneut auf die Fachtagung mit der Bayerischen Architektenkammer zum Thema „Energiewende – Architekten und Juristen im Dialog“ hinweisen. Als Themen werden u.a. behandelt: Die Energiewende und deren Umsetzung im Planfeststellungsverfahren, die neue Energiesparverordnung (EnEV) einschließlich der Haftungsfragen im Zusammenhang mit der EnEV. Weitere Themen und Referenten entnehmen Sie bitte der Tagesordnung.

Die Fachtagung wird am Freitag, 30. März 2012, von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr, in den Seminarräumen der Rechtsanwaltskammer München, Tal 33, 80331 München, stattfinden. Sollten Sie Interesse an dieser Veranstaltung haben, können Sie sich mit dem entsprechenden Anmeldeformular anmelden. Die Unterlagen finden Sie hier:

Zurück zum Inhaltsverzeichnis


Redaktion und Bearbeitung
RA Alexander Siegmund
Geschäftsführer der RAK München
Sollten Sie den Newsletter abbestellen wollen, klicken Sie bitte hier und senden Sie uns eine kurze E-Mail mit dem Betreff: "Abbestellung".
Die Rechtsanwaltskammer München ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Rechtsanwälte im Bezirk des Oberlandesgerichts München zulässt und beaufsichtigt. Gleichzeitig vertritt sie die Interessen ihrer Mitglieder.
Verwaltet wird sie durch ein Präsidium, einen Vorstand und eine Geschäftsführung.