Rechtsanwaltskammer
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Sitzungssaal des Kammervorstands
Sitzungssaal des Kammervorstands
Januar
Rechtsanwaltskammer München
Tal 33, 80331 München
Tel.: 089/53 29 44-50
Fax: 089/53 29 44-950
E-Mail: Newsletter@rak-muenchen.de
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Tödliche Schüsse im Amtsgericht Dachau am 11.01.2012

Die Anwaltschaft im Kammerbezirk ist über die tödlichen Schüsse im Amtsgericht Dachau entsetzt und erschüttert. Sie versichert den Hinterbliebenen des Verstorbenen ihre aufrichtige Anteilnahme. Die Gedanken gelten darüber hinaus all denen, die Zeugen dieser unfassbaren Tat geworden sind.

In der Pressemitteilung vom 17.01.2012 des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz kündigt Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk an, künftig alle Gerichtsgebäude während Gerichtsverhandlungen mit durchgängigen Zugangskontrollen und deutlich bessere Personalausstattung im Wachtmeisterbereich verschärft zu sichern. In entsprechender Weise hat sich das Bayerische Staatsministerium für Justiz und Verbraucherschutz auch gegenüber der Kammer geäußert.

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz möchte zudem die örtliche Anwaltschaft sensibilisieren, dass sie bei als gefährlich oder aggressiv eingeschätzten Beteiligten Zugangskontrollen und gegebenenfalls auch die Anwesenheit eines Wachtmeisters in der Sitzung anregen. Selbstverständlich ist dabei die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht zu wahren.

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer München spricht sich für eine flächendeckende Überwachung - ähnlich wie in Nordrhein-Westfalen - aus. Er legt zum Schutz aller Prozessbeteiligten Wert auf nachhaltige Maßnahmen. Der Kammervorstand wird das Ministerium von diesen Forderungen der Anwaltschaft unterrichten. Sie wurden auch am 31.01.2012 anläßlich des halbjährlichen Jour fixe dem OLG-Präsidenten und den Spitzen der hiesigen Gerichte und Staatsanwaltschaften vorgetragen und fanden großes Verständnis. An vielen Stellen wurden bereits verstärkte Sicherheitsmaßnahmen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten umgesetzt. An einem nachhaltigen Sicherheitskonzept wird überall mit Hochdruck gearbeitet.

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Eingeschränkte Öffnungszeiten am LG München I

Der Präsident des Landgerichts München I teilt mit, dass aufgrund der Sicherungsmaßnahmen am LG München I und dem damit einhergehenden Personalbedarf die Öffnungszeiten für den Partei- und Publikumsverkehr eingeschränkt werden:

Allgemeine Einlaufstelle I  
Montag bis Donnerstag 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr
Freitag 7.30 Uhr bis 14.00 Uhr
   
Geldannahme- und Auszahlungsstelle  
Montag bis Mittwoch und Freitag 8.45 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag 8.45 Uhr bis 12.00 Uhr
  13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
   
Apostillen und Legalisationen
Montag bis Mittwoch und Freitag 8.45 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag 8.45 Uhr bis 12.00 Uhr
  13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

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Hinweis auf die Kammerversammlung 2012

Die ordentliche Kammerversammlung 2012 findet am

Freitag, 20. April 2012, um 14.00 Uhr im Hotel Holiday Inn Munich City Centre , Hochstr. 3, 81669 München statt. Die Einladung und Tagesordnung werden noch rechtzeitig versandt.

1. Anträge zur Tagesordnung
Anträge zur Tagesordnung sind gemäß § 5 Nr. 1 Abs. 1 GO bis spätestens 5 Wochen vor der Kammerversammlung, d. h. bis

spätestens Freitag, 16. März 2012,

schriftlich an den Kammervorstand zu richten (Postanschrift: Postfach 26 01 63, 80058
München; Geschäftsstelle der Kammer: Tal 33, 80331 München; Gerichts-Schrankfach Nr. 191 im Justizpalast München).

2. Neuwahlen zum Kammervorstand
Die Kammerversammlung 2012 hat gemäß § 68 Abs. 2 BRAO Neuwahlen für 18 turnusgemäß ausscheidende Mitglieder des Vorstands durchzuführen. Die Wiederwahl ist nach § 68 Abs. 1 S. 2 BRAO zulässig.

Es scheiden drei Mitglieder aus dem LG-Bezirk Augsburg, ein Mitglied aus dem LG-Bezirk Deggendorf, ein Mitglied aus dem LG-Bezirk Memmingen, elf Mitglieder aus dem LG-Bezirk München I und zwei Mitglieder aus dem LG-Bezirk München II aus dem Vorstand aus.

3. Wahlvorschläge
Wahlvorschläge sind bis

spätestens Freitag, 16. März 2012,

an den Kammervorstand zu richten.

Dazu wird auf § 11 Nr. 1 GO verwiesen. Dort heißt es:
"Wahlvorschläge sind mindestens fünf Wochen vor dem Zeitpunkt der Kammerversammlung, in der die Wahl stattfinden soll, schriftlich bei der Kammer einzureichen. Später eingehende Vorschläge werden nicht berücksichtigt. Jedes Mitglied der Kammer kann mehrere Wahlvorschläge einreichen oder unterstützen und sich auch selbst zur Wahl vorschlagen.
Die wirksamen Wahlvorschläge sind den Kammermitgliedern spätestens zu Beginn der Kammerversammlung bekannt zu geben. Eine Liste mit den wirksamen Wahlvorschlägen liegt eine Woche vor der Kammerversammlung in der Geschäftsstelle der Kammer zur Kenntnisnahme durch die Kammermitglieder auf. Zusätzlich soll sie auf der Homepage der Kammer veröffentlicht werden. Gewählt werden kann nur, wer ordnungsgemäß zur Wahl vorgeschlagen wurde."

Wählbar ist gemäß § 10 Nr. 2 GO für den jeweiligen Landgerichtsbezirk nur, wer am Tag der Versammlung, also am 20. April 2012, im Bezirk des Landgerichts seine Kanzlei unterhält oder im Fall einer Befreiung gemäß §§ 29 Abs. 1, 29 a Abs. 2 BRAO zuletzt unterhalten hat. Darüber hinaus sind die Vorschriften in § 65 BRAO (Voraussetzungen der Wählbarkeit), § 66 BRAO (Ausschluss von der Wählbarkeit) und § 67 BRAO (Recht der Ablehnung der Wahl) zu beachten.

Wir berichtigen in diesem Zusammenhang auch die Angabe aus dem letzten Newsletter 12/2011, dass nach § 10 Nr. 2 GO nur wählbar sei, wer am 08. April 2011 im Bezirk des jeweiligen Landgerichts seine Kanzlei unterhalte. Wir bedauern diesen Redaktionsirrtum.

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Ergebnisse der Umfrage zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs

Im letzten NL 12/2011 haben wir unsere Mitglieder darum gebeten, zehn Fragen zur Einführung des elektronischen Rechtvserkehrs (ERV) zu beantworten. Teilgenommen haben 208 Kolleginnen und Kollegen.

Die Teilnehmer sind dem ERV gegenüber durchweg positiv eingestellt. Sie fürchten auch weniger die Anschaffungs- und Wartungskosten, sondern die rechtlichen und tatsächlichen Unwägbarkeiten. Die EDV-Ausstattung in den Kanzleien ist besser als gedacht. Auffällig ist, dass sich hauptsächlich Kollegen aus Einzelkanzleien an der Umfrage beteiligt haben. Hier scheint der ERV aufgrund der wohl schlanken Organisationsstrukturen eine besondere Bedeutung zu haben.

Zu berücksichtigen ist freilich die Tatsache, dass die Umfrage über das Internet erfolgte. Sie konnte also von Kollegen ohne Internetanbindung nicht beantwortet werden.

Die Ergebnisse der Umfrage können Sie hier einsehen.

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New-Kammer Neujahrsempfang

Zum 12. Mal hat die Rechtsanwaltskammer am 27. Januar 2012 ihren traditionellen NewKammer Neujahrsempfang veranstaltet. Eingeladen waren die im Jahr 2011 neu zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die in den Bezirk der Rechtsanwaltskammer München gewechselt sind.

In seiner Begrüßung hieß Präsident Hansjörg Staehle die neuen Kolleginnen und Kollegen willkommen und stellte das Serviceangebot der Kammer vor. Der Kammervorstand und die Geschäftsführung informierten zu den Themen Berufsrecht, Gebührenrecht, Fachanwaltschaften, Fortbildungsangebot der Kammer, Vermittlungen, zulässige Nebentätigkeiten u.v.m.

Daneben standen Vertreter der Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung sowie des Anwaltsvereins und des Forums Junger Anwaltschaft für Fragen zur Verfügung. Die Stellenbörse bot Gelegenheit, aktuelle Stellenangebote einzusehen.

Zeitgleich fand die Ausstellung "The Dark Side" mit Bildern von Peggy Steike und Joachim Schwarzenau statt. Wie jedes Jahr gab es bei einer Tombola interessante Preise von einem Urlaubsaufenthalt im Seehaus am Starnberger See bis zu wertvoller juristischer Literatur zu gewinnen.

Rede des Präsidenten

Ehrenpräsident Dr. Ernst und Präsident Hansjörg Staehle
Ehrung des 20.000sten Mitglieds
Info zu den Fachanwaltschaften
Großer Andrang in den Seminarräumen

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Verleihung des Bundesverdienstkreuzes am Bande an RA Dieter Fasel

Bundespräsident Christian Wulff hat dem Kollegen Dieter Fasel das Bundesverdienstkreuz am Bande des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland verliehen. Am 12.01.2012 hat der Amtschef des Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Ministerialdirektor Dr. Walter Schön die Auszeichnung im Rahmen einer Feierstunde im Justizpalast überreicht.

Fasel wurde 1990 in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer München gewählt und war insgesamt 20 Jahre ehrenamtliches Mitglied. Als Mitglied des Kammervorstands hat sich Fasel besonders stark in den Bereichen Öffentlichkeitsarbeit und Gebührenrecht der Rechtsanwaltskammer München engagiert. Auch nach seinem Ausscheiden aus dem Kammervorstand ist Fasel der Anwaltschaft eng verbunden: Seit 2008 ist er Datenschutzkontrollbeauftragter der drei bayerischen Rechtsanwaltskammern. Die Rechtsanwaltskammer München gratuliert dem Geehrten zu der hohen Auszeichnung.

Ministerialdirektor Dr. Walter Schön, Rechtsanwalt Dieter Fasel (v.r.)

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BRAK: Neubesetzung der Ausschüsse

Das Präsidium der BRAK hat zum 01.01.2012 die Mitglieder für die Fachausschüsse der BRAK für die kommenden vier Jahre neu berufen. Insgesamt werden mehr als 200 Kolleginnen und Kollegen ehrenamtlich in den derzeit 32 Ausschüssen mitarbeiten. In der vergangenen Legislaturperiode haben die Ausschüsse insgesamt 180 Stellungnahmen vorbereitet. Außerdem nehmen Ausschussmitglieder regelmäßig an Anhörungen und Expertengesprächen im Rahmen von laufenden Gesetzgebungsvorhaben teil.

Zwei Ausschüsse wurden neu gegründet: Der Ausschuss Versicherungsrecht, der sich insbesondere mit Fragen zur Rechtsschutz- und zur Berufshaftpflichtversicherung befasst sowie der Ausschuss Elektronischer Rechtsverkehr. Dazukommen werden noch ein Ausschuss Menschenrechte, Ausländer- und Asylrecht und der Ausschuss Qualitätssicherung.

Von der Rechtsanwaltskammer München haben sich insgesamt 22 Mitglieder bereit erklärt, an der wichtigen Ausschussarbeit teilzunehmen.

BRAK-INFO

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Universität Passau: "Netzwerk im Netzwerk"-Treffen: Existenzgründung und Marketing

Der AlumniClub - Ehemaligenverein der Universität Passau e.V. veranstaltet in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskammer München am Samstag, den 10.03.2012 ein "Netzwerk im Netzwerk"-Treffen zu dem Thema: "Marketing und Akquise für Existenzgründer und Selbständige" in den Räumen der Rechtsanwaltskammer München.

Das Anmeldeformular sowie das Programm zur Veranstaltung entnehmen Sie bitte dem

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Fachtagung "Energiewende - Architekten und Juristen im Dialog"

Aufgrund des großen Interesses bei der letztjährigen Fachtagung mit der Bayerischen Architektenkammer am 15.03.2011, veranstalten wir auch in diesem Jahr eine Fachtagung zum Thema „Energiewende – Architekten und Juristen im Dialog“. Als Themen werden u.a. behandelt: Die Energiewende und deren Umsetzung im Planfeststellungsverfahren, die neue Energiesparverordnung (EnEV) einschließlich der Haftungsfragen im Zusammenhang mit der EnEV. Weitere Themen und Referenten entnehmen Sie bitte der Tagesordnung. Die Fachtagung wird am Freitag, 30. März 2012, von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr, in den Seminarräumen der Rechtsanwaltskammer München, Tal 33, 80331 München, stattfinden. Sollten Sie Interesse an dieser Veranstaltung haben, können Sie sich mit dem entsprechenden Anmeldeformular anmelden.
 

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BVerfG: Anwalts-GmbH & Co. KG

Mit Urteil vom 18.07.2011 (Az.: AnwZ (Brfg) 18/10) entschied der BGH, dass eine Rechtsanwaltsgesellschaft nicht in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betrieben werden könne. Wir berichteten im Newsletter 8/2011.

Eine dagegen eingereichte Verfassungsbeschwerde wurde laut einer Meldung des Anwaltsblatts vom BVerfG nicht angenommen. Das Anwaltsblatt veröffentlicht den Beschluss vom 6.12.2011 (1 BvR 2280/11) im Februar-Heft.

Das BVerfG kam zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführer den Vorgang, aus dem sich die angebliche Grundrechtsverletzung ergeben soll, nicht substantiiert dargelegt hätten. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung sei nicht hinreichend deutlich gemacht worden. Beschränkungen der Rechtsformwahlfreiheit seien nicht ohne weiteres verfassungsrechtlich zu beanstanden. Weder gegen die Beschränkungen des Kreises der Gesellschafter noch gegen das Beteiligungsverbot für Rechtsanwaltsgesellschaften gemäß § 59c Abs. 2 BRAO seien verfassungsrechtliche Bedenken dargetan.

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BVerfG: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Glaubhaftmachung

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss - 2 BvR 751/11 vom 25.10.2011 - entschieden, einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattzugeben, weil er nicht fristgemäß begründet worden war.

Eine Beschwerdeführerin hatte mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 04.04.2011 Verfassungsbeschwerde erhoben, die am selben Tag per Telefax ohne Anlagen beim Bundesverfassungsgericht einging. Der Originalschriftsatz mit Anlagen ging erst am 09.04.2011 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist aus § 93 Abs. 1 BVerfGG ein.

Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin behauptete, die Kanzleiangestellte habe durch ein Versehen nur den Schriftsatz ohne Anlagen gefaxt. Das BVerfG entschied jedoch, dass ein Fall der unverschuldeten Fristversäumnis nicht glaubhaft gemacht worden sei, da auf der gefaxten wie auch auf der später im Original eingegangenen Verfassungsbeschwerde in Fettdruck "vorab per Fax... (ohne Anlagen)" vermerkt sei. Dem Prozessbevollmächtigten wurde darüber hinaus eine Missbrauchsgebühr auferlegt.

Das Urteil finden Sie hier

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BVerfG: Strafverteidiger - Einsicht in Verfahrensakten

Mit Beschluss vom 14.09.2011 - 2 BvR 449/11 - hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine Verfügung des Amtsgerichts Gladbeck einen Verstoß gegen das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG darstelle.

Der Beschwerdeführer, mit Kanzleisitz in Gladbeck beantragte beim Amtsgericht Gladbeck Akteneinsicht in zwei Strafverfahren. Auf Verfügung des Vorsitzenden teilte das Amtsgericht Gladbeck dem Beschwerdeführer jeweils durch Schreiben mit, "da eine Vollmacht nicht vorliegt, mag Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle genommen werden". Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde.

Das Amtsgericht hielt diese jedoch für nach § 147 Abs. 2 StPO unzulässig, da Akteneinsicht nicht vollständig abgelehnt worden sei.

Das BVerfG kam zu dem Ergebnis, dass die angegriffenen Verfügungen des Amtsgerichts den Rechtsanwalt in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen würden. Die Gewährung von Akteneinsicht nur auf der Geschäftsstelle verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot. Das Amtsgericht habe sich in nicht mehr vertretbarer Weise von einer Anwendung der maßgeblichen Vorschrift des § 147 Abs. 4 S. 1 StPO gelöst und von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Die Begründung finden Sie in der Entscheidung.

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OLG Celle: Ermessen des Anwalts bei Rahmengebühren gerichtlich voll überprüfbar

Nach dem Urteil des OLG Celle vom 28.12.2011 - 14 U 107/11 - kann ein Rechtsanwalt nur dann die Erhöhung der 1,3-fachen Geschäftsgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr verlangen, wenn die Voraussetzungen von Nr. 2300 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG vorliegen, d.h. die Tätigkeit umfänglich oder schwierig war. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, unterliegt der gerichtlichen Überprüfung (entgegen BGH, MDR 2011, 454 f.)

Nach Auffassung des Senats war in der zugrunde liegenden Entscheidung eine Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr - wie vom Kläger beantragt - nicht gerechtfertigt. Die Sache sei für den Rechtsanwalt des Klägers nicht überdurchschnittlich aufwändig oder schwierig gewesen. Es handele sich für den Klägervertreter in diesem Verfahren um einen durchschnittlich schwierigen Verkehrsunfall, nämlich lediglich um die Abwicklung von Sachschäden aus einem Verkehrsunfall. Ein über den durchschnittlichen Verkehrsunfall hinausgehender Aufwand oder eine besondere Schwierigkeit sei weder vorgetragen noch sonst aus der Akte ersichtlich. Der Sachschaden als solcher sei unstreitig. Die Parteien stritten in der Sache lediglich - wie regelmäßig - um die Haftungsquote.

Der Senat sei auch nicht an die Bestimmung einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr durch den Rechtsanwalt gebunden. Zwar räumt der 9. Zivilsenat des BGH dem Rechtsanwalt auch im Rahmen von Nr. 2300 VV RVG einen Spielraum zur Gebührenbestimmung von 20 % (sog. Toleranzgrenze) mit der Folge ein, dass im Falle einer lediglich durchschnittlich aufwändigen Tätigkeit dennoch die Erhöhung der 1,3-fachen Geschäftsgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen sei (BGH, MDR 2011, 454 f.). Allerdings stoße diese Rechtsprechung zu Recht auf Kritik (vgl. Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.7.2011, Az.: 2 KO 225/11; AG Halle (Saale), Beschluss vom 20.7.2011, Az.: 93 C 57/10; Hansens, Urteilsanmerkung in ZfSch 2011, 465; siehe ferner OLG Jena, JurBüro 2005, 303). Der Senat teile diese Kritik und folge nicht der o.g. Rechtsprechung des BGH. Der Gesetzgeber habe für den "Durchschnittsfall" in Nr. 2300 VV RVG (bzw. zuvor in Nr. 2400) als Regelsatz die 1,3-fache Gebühr vorgesehen. Für eine darüber hinaus gehende Gebühr habe er ausdrückliche Kriterien dahingehend festgelegt, dass der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 nur fordern könne, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Diese Voraussetzungen unterlägen der gerichtlichen Überprüfung. Das könne nicht durch die vom BGH herangezogene Toleranzgrenze eingeschränkt werden. Der eindeutige Wortlaut einer Vorschrift ziehe einer richterlichen Auslegung Grenzen (vgl. BVerfG, Verwaltungsrundschau 2011, 250). Nr. 2300 VV RVG sehe es aber nicht vor, dass sich der Rechtsanwalt durch einseitige Bestimmung in einem "Durchschnittsfall" anstelle einer 1,3-fachen Regelgebühr zu einer gerichtlich nicht nachprüfbaren 1,5-fachen Geschäftsgebühr verhelfen könne.

Hier finden Sie das Urteil:

BRAK-INFO

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CCBE: Unabhängigkeit der Anwälte in Europa gefährdet

Der CCBE hat Ende Dezember gemeinsam mit der ABA an Christine Lagarde, Managing Director des Internationalen Währungsfonds (IWF) geschrieben und ihre Sorge zum Ausdruck gebracht, dass die Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsberufs in einigen europäischen Ländern angegriffen werde. Griechenland, Irland und Portugal seien von der Wirtschaftskrise besonders stark betroffen und müssten im Rahmen der Kreditvergabe tiefgreifende Reformen durchsetzen. Die Troika verlange von diesen Ländern unter anderem auch grundlegende Reformen im Bereich der Anwaltschaft. Die Autoren betonen in ihrem Brief, dass eine unabhängige Anwaltschaft eine Grundvoraussetzung für eine gut funktionierende Justiz und eine demokratische Gesellschaft ist. Es sei besorgniserregend, dass die in den Ländern geplanten Reformen nicht die vorgesehene Unabhängigkeit der Anwaltschaft von der Exekutive des Staates gewährleisten würden und unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten ohne Berücksichtigung rechtsstaatlicher Gesichtspunkte erfolgten.

Weiterführende Links:

BRAK-INFO

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Berufsrechtsbibliothek der Rechtsanwaltskammer München

Die Rechtsanwaltskammer München stellt ihren Mitgliedern ab Februar 2012 eine kleinere Sammlung aktueller Kommentare und Zeitschriften zum anwaltlichen Berufsrecht zur Einsicht zur Verfügung. Im Vorstandssitzungssaal der Rechtsanwaltskammer finden Sie neben den aktuellen Berufsrechts- und Gebührenrechtskommentaren auch verschiedene Fachzeitschriften (z.B. Das Juristische Büro, Anwaltsgebühren Spezial, RVGreport und die BRAK-Mitteilungen).

Eine Einsichtnahme ist nur nach Terminsvereinbarung möglich. Interessierte wenden sich hierzu an den Empfang der Rechtsanwaltskammer München (Tel: 089 – 532944-0). Zur Einsichtnahme bringen Sie bitte Ihren Anwaltsausweis oder Ihren Personalausweis mit.

Hier finden Sie die

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Zweite große Ausbildungsplatzbörse am 03.03.2012

Die RAK München möchte Sie gerne auf die nächste große "Zweite Ausbildungsplatzbörse" im Berufs-Informations-Zentrum (BIZ) bei der Agentur für Arbeit, Kapuzinerstraße 30, in 80337 München hinweisen.

Die Ausbildungsplatzbörse findet am Samstag, dem 03.03.2012 von 9.00 - 13.00 Uhr im BIZ der Agentur für Arbeit München statt. Die RAK München wird dort mit ihrem Messestand für den Ausbildungsberuf zur/zum RA-Fachangestellten vertreten sein.

Falls Sie für Herbst dieses Jahres noch eine/n Auszubildende/n suchen, können Sie uns ein Stellenangebot zuleiten, das wir gerne auf unserem Messestand auslegen.

Bei dieser Gelegenheit möchten wir auch die Liste der angebotenen Praktikumsplätze aktualisieren, die ebenfalls am Messestand bereit liegen wird. Die aktuelle Liste für Praktikumsplätze ist auf unserer Homepage unter Stellenangebote, Schülerpraktiken veröffentlicht.

Falls Sie Interesse haben einen Praktikumsplatz für Schüler/innen bzw. eine Ausbildungsstelle in Ihrer Kanzlei anzubieten, können Sie uns gerne eine E-Mail mit Ihren Kontaktdaten unter simone.hafeneder@rak-muenchen.de senden.
 

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Deutsches Juristenorchester: Mitspielerinnen und Mitspieler gesucht

Vom 18.09.2012 bis 21.09.2012 findet in München der 69. Deutsche Juristentag statt. Im Zuge der viertägigen Veranstaltung ist am 19.09.2012 ein Konzert des Deutschen Juristenorchesters zusammen mit dem Chor des Amtsgerichts München geplant. Das Deutsche Juristenorchester ist ein überregionales Liebhaberorchester, das sich vorwiegend aus Juristinnen und Juristen aller Berufsgruppen zusammensetzt. Gesucht werden - nicht nur für dieses Konzert - musikbegeisterte Kolleginnen und Kollegen, die das Juristenorchester tatkräftig unterstützen möchten.

Für nähere Informationen zum Deutschen Juristenorchester klicken Sie bitte hier.

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ZWW: Aktuelles Programm

Wie jedes Jahr bietet das Zentrum für Weiterbildung und Wissenstransfer (ZWW) der Universität Augsburg, in Kooperation mit der Rechtsanwaltskammer München ein umfangreiches berufsbegleitendes Fortbildungsprogramm für Rechtsanwälte an. Die Seminare eignen sich größtenteils als Fortbildung nach § 15 FAO.

BRAK-INFO

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Redaktion und Bearbeitung
RA Alexander Siegmund
Geschäftsführer der RAK München
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Die Rechtsanwaltskammer München ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Rechtsanwälte im Bezirk des Oberlandesgerichts München zulässt und beaufsichtigt. Gleichzeitig vertritt sie die Interessen ihrer Mitglieder.
Verwaltet wird sie durch ein Präsidium, einen Vorstand und eine Geschäftsführung.