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BayAGH: Beschlüsse der Kammerversammlung 2020

Umsetzung des Beitragsbeschlusses erst zum Haushaltsjahr 2022 ist rechtens (BayAGH III – 4 – 1/21)

Der Bayerische Anwaltsgerichtshof stärkt das Vorgehen der Rechtsanwaltskammer anlässlich der Beschlüsse der Kammerversammlung 2020. Im Rahmen der pandemiebedingt schriftlichen Abstimmung wurde auf Antrag mehrerer Mitglieder mehrheitlich der Beschluss gefasst, die Beitragsordnung dahingehend zu ändern, dass der jährliche Kammerbeitrag für Mitglieder, die natürliche Personen sind, von EUR 285 auf EUR 200 abgesenkt wird.

Der Beschluss legte keinen Zeitpunkt des Inkrafttretens fest und kollidierte mit dem mit großer Mehrheit gefassten Beschluss, mit dem der Haushalt 2021 genehmigt wurde. Der Haushalt unterstellte Regel-Beitragseinnahmen i. H. v. EUR 285 je Mitglied und sah dementsprechende Ausgaben vor. Diese Divergenz wurde nach umfassenden Überlegungen in der Kammer dadurch aufgelöst, dass der Regel-Beitrag nicht zum folgenden Haushaltsjahr 2021 reduziert werden sollte, sondern 2022. Dies führte zu acht Klagen vor dem BayAGH (Bayerischer Anwaltsgerichtshof). Dieser hat in einem ersten Verfahren am 22.03.2022 entschieden, dass die Auslegung der Kammer rechtlich nicht zu beanstanden sei.

Die Divergenz zwischen dem Beschluss zum Haushalt und dem Beschluss zur Beitragsreduzierung durfte, so das Gericht in der mündlichen Urteilsbegründung, so verstanden werden, dass die Reduzierung des Kammerbeitrags zum nächstmöglichen Zeitpunkt, also zum 01.01.2022, umgesetzt werden musste. Die Berufung wurde nicht zugelassen.

Beschlüsse zur Gründung einer Seehaus-Stiftung großteils für nichtig erklärt (BayAGH III – 4 – 9/21)

Das zweite Verfahren befasste sich im Wesentlichen mit den Beschlüssen der Kammerversammlung 2020 zum Seehaus der Rechtsanwaltskammer.

Das „Seehaus“, eine Seevilla mit großem Grundstück in Seeshaupt am Starnberger See, wurde 1981 der Rechtsanwaltskammer München vermacht und stand den Mitgliedern der Kammer für Sitzungen und Fortbildungen, aber auch für private Feiern und zum Baden zur Verfügung. In den letzten Jahrzehnten ist es zu einem erheblichen Sanierungs- und Modernisierungsbedarf gekommen. In verschiedenen Gutachten wurde dazu festgestellt, dass die Rechtsanwaltskammer München als Körperschaft des öffentlichen Rechts nur in ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben tätig werden darf, wobei Betrieb und Erhalt des Seehauses nicht zum Aufgabenbereich der Kammer gehören und daher rechtlich unzulässig sind. Aus diesen Gründen wurde der Seehausbetrieb im Jahr 2019 eingestellt. Mehrere Mitglieder sahen sich seither in ihren Rechten eingeschränkt und forderten die Wiedereröffnung des Seehauses zum Badebetrieb, insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer „Fürsorgeeinrichtung“, deren Betrieb der Kammer gesetzlich gestattet ist.

Der BayAGH hat in weiten Teilen auf die rechtlichen Erwägungen seiner Entscheidung vom 05.11.2021 verwiesen. In dieser hatte er unter anderem bereits festgestellt, dass die Vermögensverwaltung, in die das Seehaus falle, entsprechend der gesetzlichen Vorgaben dem Präsidium der Rechtsanwaltskammer obliegt und die Kammerversammlung daher diesbezüglich keine bindenden Vorgaben machen kann. Wie schon in dieser Entscheidung angesprochen, betonte der Senatsvorsitzende im Rahmen der mündlichen Urteilsverkündung, dass das Seehaus nicht als Fürsorgeeinrichtung zu qualifizieren sei: Dem Betrieb einer Fürsorgeeinrichtung seien enge Grenzen gesetzt, und der Unterhalt einer Bade- und Freizeiteinrichtung stelle sich nicht als Fürsorge dar.

Die Beschlüsse zu den entsprechenden Anträgen erklärte der BayAGH dementsprechend für nichtig, da die Kammerversammlung keine Zuständigkeit zur Beschlussfassung habe.

Präsident Michael Then: „Wir begrüßen die Entscheidungen des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs. Sie bestätigen ausdrücklich das Vorgehen der Rechtsanwaltskammer München hinsichtlich des Beitragsbeschlusses 2020, aber auch insbesondere betreffend des weiteren Umgangs mit dem „Seehaus“. Weiterhin wird die Kammer alles tun, den Interessen möglichst aller Mitglieder gerecht zu werden.“

© Rechtsanwaltskammer München 2022

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