Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und
Kollegen,
im Rahmen der fortschreitenden
Impfkampagne haben – Stand heute – über 26
Millionen Menschen in Deutschland mindestens
eine Impfung gegen das Coronavirus erhalten. In
Bayern konnte mit den Impfungen der Personen in
der dritten Priorisierungsstufe bereits begonnen
werden. Die Rechtsanwaltskammer München
hatte sich in diesem Zusammenhang mehrfach
gegenüber der Bayerischen Staatsregierung
nachdrücklich dafür eingesetzt, dass die gesamte
Anwaltschaft sowie das Kanzleipersonal im Rahmen
der Priorisierungsgruppe 3 Berücksichtigung
finden.
Für unsere tägliche Arbeit gilt:
Kanzleien dürfen weiterhin unabhängig vom
Inzidenzwert geöffnet bleiben. Gleichzeitig sind
jedoch die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes
und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
weiterhin zu beachten.
Im Folgenden
haben wir einige wichtige Informationen für Sie
zusammengefasst: Anwaltschaft und
Kanzleipersonal können mit erhöhter Priorität
geimpft werden
In der aktuellen
Fassung der
Corona-Impfverordnung ist der Begriff
„Justiz“ in § 4 Abs. 1 Nr. 4 b) auch
weiterhin um den Zusatz „und Rechtspflege“
ergänzt. In der Begründung dazu heißt es: „Unter
den Begriff der Rechtspflege fallen insbesondere
auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (…).“
Der Anspruch auf Schutzimpfung mit
erhöhter Priorität 3 betrifft alle
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unabhängig
von der konkret ausgeübten Tätigkeit, da der
Beruf der Rechtsanwältin und des Rechtsanwalts
grundsätzlich einer besonders relevanten
Position in der Rechtspflege entspricht.
Bei der Impfregistrierung unter
impfzentren.bayern muss hierfür in dem
Auswahlfeld „ Ich arbeite in Einrichtungen zur
Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens“ neben
„Verfassungsorgane/Regierung/Verwaltung/Justiz“
zusätzlich noch ein Häkchen bei „in leitender
bzw. besonders relevanter Position in einer der
o.g. Tätigkeiten“ gesetzt werden.
Für
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist zum
Nachweis der Berechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4
b) CoronaImpfV die Vorlage des Anwaltsausweises
ausreichend. Die Rechtsanwaltskammer München
stellt auf Anfrage auch Mitgliedsbestätigungen
zum Nachweis der Zulassung zur Anwaltschaft aus.
Bitte wenden Sie sich hierzu unter Angabe Ihrer
Mitgliedsnummer an info@rak-m.de.
Die Eingruppierung in die Prioritätsgruppe 3
umfasst auch die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Kanzleien, ohne die der Betrieb
einer Anwaltskanzlei und damit die
Berufsausübung als Rechtsanwältin und
Rechtsanwalt nicht möglich ist. Für den Nachweis
im Impfzentrum bzw. beim Hausarzt ist eine
Bestätigung des Arbeitgebers ausreichend. Ein
Muster für eine solche Bestätigung finden Sie
hier.
Kanzleien dürfen weiterhin unabhängig
vom Inzidenzwert geöffnet bleiben
Es erreichen uns auch weiterhin zahlreiche
Anfragen, ob und unter welchen Voraussetzungen
Mandantenbesuche noch zulässig sind und ob
insbesondere das Erfordernis eines negativen
SARS-CoV-2-Tests auch für Mandantenbesuche
besteht.
Nach den
FAQ „Corona-Krise und Wirtschaft“ (Stand:
29.04.2021) des Bayerischen Staatsministeriums
für Gesundheit und Pflege gehören
Rechtsanwaltskanzleien zu den
Dienstleistungsbetrieben gem. § 12 Abs. 1 S. 4
BayIfSMV, die inzidenzunabhängig geöffnet
bleiben können.
Gemäß § 12 Abs. 1 S. 8
der 12. BayIfSMV unterliegen körperferne
Dienstleistungen wie beispielsweise die
anwaltliche Beratung somit nur den allgemeinen
Hygienebestimmungen des § 12 Abs. 1 S. 4 der 12.
BayIfSMV, also insbesondere dem Abstandsgebot
und der Maskenpflicht. Im Übrigen sind die
Regelungen der
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu beachten.
Darüber hinaus besteht jedoch für Mandanten
gegenwärtig keine Testpflicht für den Besuch
einer Rechtsanwaltskanzlei. Neuerungen
im Bereich des Arbeitsschutzes
Die Regelungen zum Homeoffice wurden in das
Infektionsschutzgesetz aufgenommen und parallel
in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
gestrichen. Neu ist dabei, dass es nunmehr eine
zusätzliche Verpflichtung für Arbeitnehmer gibt,
das Angebot von Homeoffice anzunehmen, soweit
ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Gründe
können beispielsweise die Störung durch Dritte
im Homeoffice sein oder ein fehlender adäquater
Arbeitsplatz.
Gleichzeitig wurde die
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung dahingehend
geändert, dass Arbeitgeber nunmehr verpflichtet
sind, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die
nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten,
regelmäßige Selbst- oder Schnelltests
anzubieten, grundsätzlich mindestens zweimal pro
Woche.
Das BMAS hat auf seiner
Internetseite neben weiteren Informationen
zum Arbeitsschutz auch FAQs zur
Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht.
Angebot des BFB zur Bestellung von
Masken und Schnelltests
Der Bundesverband der Freien Berufe e.V.
(BFB) hat für die Bestellung von
SARS-CoV-2-Schutzmasken sowie
SARS-CoV-2-Schnelltests für Freiberufler
besondere Konditionen mit einer Firma
ausgehandelt. Sofern hieran Interesse besteht,
kann über ein
Formular direkt bei der Firma bestellt
werden. Abschließend verweisen wir auf die
fortlaufend aktualisierten Informationen zur
COVID-19-Pandemie auf unserer
Website.
Wir wünschen Ihnen, Ihren
Familien, Kolleginnen und Kollegen sowie
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weiterhin
alles Gute.
Bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen kollegialen
Grüßen RA Michael
Then Präsident |