Sondernewsletter zur aktuellen Corona-Situation

 
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Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,

im Rahmen der fortschreitenden Impfkampagne haben – Stand heute – über 26 Millionen Menschen in Deutschland mindestens eine Impfung gegen das Coronavirus erhalten. In Bayern konnte mit den Impfungen der Personen in der dritten Priorisierungsstufe bereits begonnen werden.
Die Rechtsanwaltskammer München hatte sich in diesem Zusammenhang mehrfach gegenüber der Bayerischen Staatsregierung nachdrücklich dafür eingesetzt, dass die gesamte Anwaltschaft sowie das Kanzleipersonal im Rahmen der Priorisierungsgruppe 3 Berücksichtigung finden.

Für unsere tägliche Arbeit gilt: Kanzleien dürfen weiterhin unabhängig vom Inzidenzwert geöffnet bleiben. Gleichzeitig sind jedoch die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung weiterhin zu beachten.

Im Folgenden haben wir einige wichtige Informationen für Sie zusammengefasst:

Anwaltschaft und Kanzleipersonal können mit erhöhter Priorität geimpft werden

In der aktuellen Fassung der Corona-Impfverordnung ist der Begriff
„Justiz“ in § 4 Abs. 1 Nr. 4 b) auch weiterhin um den Zusatz „und Rechtspflege“ ergänzt. In der Begründung dazu heißt es: „Unter den Begriff der Rechtspflege fallen insbesondere auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (…).“

Der Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität 3 betrifft alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unabhängig von der konkret ausgeübten Tätigkeit, da der Beruf der Rechtsanwältin und des Rechtsanwalts grundsätzlich einer besonders relevanten Position in der Rechtspflege entspricht.

Bei der Impfregistrierung unter impfzentren.bayern muss hierfür in dem Auswahlfeld „ Ich arbeite in Einrichtungen zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens“ neben „Verfassungsorgane/Regierung/Verwaltung/Justiz“ zusätzlich noch ein Häkchen bei „in leitender bzw. besonders relevanter Position in einer der o.g. Tätigkeiten“ gesetzt werden.

Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist zum Nachweis der Berechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 b) CoronaImpfV die Vorlage des Anwaltsausweises ausreichend. Die Rechtsanwaltskammer München stellt auf Anfrage auch Mitgliedsbestätigungen zum Nachweis der Zulassung zur Anwaltschaft aus. Bitte wenden Sie sich hierzu unter Angabe Ihrer Mitgliedsnummer an info@rak-m.de.

Die Eingruppierung in die Prioritätsgruppe 3 umfasst auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kanzleien, ohne die der Betrieb einer Anwaltskanzlei und damit die Berufsausübung als Rechtsanwältin und Rechtsanwalt nicht möglich ist. Für den Nachweis im Impfzentrum bzw. beim Hausarzt ist eine Bestätigung des Arbeitgebers ausreichend. Ein Muster für eine solche Bestätigung finden Sie hier.

Kanzleien dürfen weiterhin unabhängig vom Inzidenzwert geöffnet bleiben

Es erreichen uns auch weiterhin zahlreiche Anfragen, ob und unter welchen Voraussetzungen Mandantenbesuche noch zulässig sind und ob insbesondere das Erfordernis eines negativen SARS-CoV-2-Tests auch für Mandantenbesuche besteht.

Nach den FAQ „Corona-Krise und Wirtschaft“ (Stand: 29.04.2021) des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege gehören Rechtsanwaltskanzleien zu den Dienstleistungsbetrieben gem. § 12 Abs. 1 S. 4 BayIfSMV, die inzidenzunabhängig geöffnet bleiben können.

Gemäß § 12 Abs. 1 S. 8 der 12. BayIfSMV unterliegen körperferne Dienstleistungen wie beispielsweise die anwaltliche Beratung somit nur den allgemeinen Hygienebestimmungen des § 12 Abs. 1 S. 4 der 12. BayIfSMV, also insbesondere dem Abstandsgebot und der Maskenpflicht. Im Übrigen sind die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu beachten. Darüber hinaus besteht jedoch für Mandanten gegenwärtig keine Testpflicht für den Besuch einer Rechtsanwaltskanzlei.

Neuerungen im Bereich des Arbeitsschutzes

Die Regelungen zum Homeoffice wurden in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen und parallel in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gestrichen. Neu ist dabei, dass es nunmehr eine zusätzliche Verpflichtung für Arbeitnehmer gibt, das Angebot von Homeoffice anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Gründe können beispielsweise die Störung durch Dritte im Homeoffice sein oder ein fehlender adäquater Arbeitsplatz.

Gleichzeitig wurde die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung dahingehend geändert, dass Arbeitgeber nunmehr verpflichtet sind, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- oder Schnelltests anzubieten, grundsätzlich mindestens zweimal pro Woche.

Das BMAS hat auf seiner Internetseite neben weiteren Informationen zum Arbeitsschutz auch FAQs zur Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht.


Angebot des BFB zur Bestellung von Masken und Schnelltests

Der Bundesverband der Freien Berufe e.V. (BFB) hat für die Bestellung von SARS-CoV-2-Schutzmasken sowie SARS-CoV-2-Schnelltests für Freiberufler besondere Konditionen mit einer Firma ausgehandelt. Sofern hieran Interesse besteht, kann über ein Formular direkt bei der Firma bestellt werden.

Abschließend verweisen wir auf die fortlaufend aktualisierten Informationen zur COVID-19-Pandemie auf unserer Website.

Wir wünschen Ihnen, Ihren Familien, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weiterhin alles Gute.

Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen kollegialen Grüßen
 
RA Michael Then
Präsident

 

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