Sehr geehrte Damen und
Herren Kolleginnen und Kollegen,
die zur
Eindämmung der SARS-CoV-2-Pandemie ergriffenen
Maßnahmen schränken das tägliche Leben
gegenwärtig teils erheblich ein. Bereits
existierende Schutz- und Hygienekonzepte in
Kanzleien müssen stetig angepasst und erweitert
werden.
Auch die Rechtsanwaltskammer
München hat ihr eigenes Schutz- und
Hygienekonzept nochmals überarbeitet. Aktuell
ist der Parteiverkehr nur in dringenden
Ausnahmefällen und nach vorheriger
Terminvereinbarung möglich. Die Kontaktdaten
finden Sie hier. Das
Kammergebäude darf nur mit einer FFP
2-Mund-Nasen-Bedeckung betreten werden. Es
finden weiterhin keine Präsenzseminare
statt.
Im Folgenden haben wir einige
relevante Neuerungen im Zusammenhang mit der
SARS-CoV-2-Pandemie für Sie zusammengefasst:
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Um
im Rahmen des Arbeitsschutzes eine Übertragung
des SARS-CoV-2-Virus möglichst zu verhindern,
wurde am 20.01.2021 die SARS-CoV-2
Arbeitsschutzverordnung beschlossen, welche am
27.01.2021 in Kraft getreten
ist.
Das gilt neu – zunächst
befristet bis zum 15.03.2021:
-
Arbeitgeber sind
verpflichtet, Homeoffice anzubieten, soweit
keine zwingenden betrieblichen Gründe
entgegenstehen. Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer sollen das Angebot annehmen, soweit
sie können.
-
Es gelten strengere
betriebliche Arbeitsschutzregelungen für
Abstände und Mund-Nasen-Schutz: o Müssen Räume von
mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden,
müssen pro Person 10 m² zur Verfügung
stehen. o In
Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in
möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen
eingeteilt werden. o Arbeitgeber müssen
mindestens medizinische Gesichtsmasken zur
Verfügung stellen.
Die Verordnung finden Sie
hier.
Der Ausschuss für Arbeitsrecht der BRAK
hat in einem Informationsschreiben Hinweise zur Umsetzung der
Verordnung veröffentlicht.
Hier
haben wir für Sie weitere Informationen zu der
Verordnung zusammengestellt.
Schutzimpfungen für
Rechtsanwälte
Uns erreichen vermehrt
Anfragen zu einem Anspruch der Anwaltschaft auf
eine Schutzimpfung gegen den SARS-CoV-2-Virus.
Hierzu verweisen wir auf eine entsprechende
Verlautbarung der
Bundesrechtsanwaltskammer:
Die
Impfreihenfolge wurde in der
Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)
festgelegt. In § 4 Nr. 3 CoronaImpfV ist
geregelt, dass Personen mit erhöhter Priorität
Impfungen erhalten sollen, die in besonders
relevanter Position in staatlichen Einrichtungen
tätig sind, insbesondere in den
Verfassungsorganen, in den Regierungen und
Verwaltungen (…) einschließlich (…) der
Justiz.
Die Anwaltschaft ist hier nicht
ausdrücklich genannt. Dies gilt jedoch
gleichermaßen für die übrigen Berufe in der
Justiz, die ebenfalls nicht enumerativ
aufgelistet sind. Nach Auffassung der BRAK
besteht ein entsprechender Anspruch der
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die als
Organe der Rechtspflege systemrelevante „Akteure
der Justiz“ und daher vom Bereich „Justiz“
gleichermaßen erfasst sind, wie Staatsanwälte
und die Richter.
Wir weisen jedoch darauf
hin, dass es diesbezüglich bislang keine
offizielle Verlautbarung seitens der Bundes-
oder Staatsregierung gibt.
Weitere
Informationen der BRAK zum Thema Schutzimpfung
finden Sie hier.
Überbrückungshilfe,
November- und Dezemberhilfe
Die
Überbrückungshilfe wurde verlängert und
erweitert. Die Überbrückungshilfe III umfasst
die Fördermonate Januar bis Juni 2021. Anträge
für die dritte Phase können bis 31.08.2021
gestellt werden. Die Antragstellung ist seit
10.02.2021 möglich. Noch im Februar 2021 sollen
Abschlagszahlungen gewährt werden. Die
Bewilligung im regulären Verfahren startet
voraussichtlich im März 2021. Für die von
den zusätzlichen Schließungs-Entscheidungen vom
13.12.2020 erfassten Unternehmen werden
Zuschüsse zu den Fixkosten gezahlt. Dazu wurde
die Überbrückungshilfe III nochmals verbessert.
Antragsberechtigt sind Unternehmen,
Soloselbständige und selbständige Angehörige der
freien Berufe mit einem Jahresumsatz von bis zu
750 Millionen Euro. Sie können die verbesserte
Überbrückungshilfe III erhalten. Diese sieht
eine anteilige Erstattung der betrieblichen
Fixkosten vor. Der Erstattungsbetrag kann bis zu
1,5 Mio. Euro pro Monat betragen. Weitere
Informationen finden Sie hier.
Zur Überbrückungshilfe III
gehört auch die sogenannte „Neustarthilfe für
Soloselbständige“. Damit soll der besonderen
Situation von Soloselbständigen, insbesondere
Künstlerinnen und Künstlern und
Kulturschaffenden Rechnung getragen werden. Zu
den zu berücksichtigenden Kosten soll für diese
Gruppe künftig eine einmalige
Betriebskostenpauschale von 25 % des Umsatzes im
Vergleichszeitraum zählen. Die Neustarthilfe
beträgt einmalig bis zu 7.500 Euro und deckt den
Zeitraum bis Juni 2021 ab.
Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie (BMWi) hat auch seine
Informationen für Soloselbständige,
Freiberufler und kleine Unternehmen bis zehn
Beschäftigte
aktualisiert.
Weiterhin hat der Bund
außerordentliche Wirtschaftshilfen für die
Monate November und Dezember beschlossen, um
Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und
Einrichtungen, deren Betrieb aufgrund der zur
Bewältigung der Pandemie erforderlichen
Maßnahmen temporär geschlossen wurde, effektiv
und kurzfristig zu unterstützen. Die Beantragung
erfolgt wiederum grundsätzlich mit Hilfe eines
prüfenden Dritten über die gemeinsame bundesweit geltende
Antragsplattform.
Lediglich Soloselbstständige, die nicht mehr als
5.000 Euro Förderung beantragen, können die
Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt
stellen.
-
Für die
Novemberhilfe startete die
Antragstellung am 25.11.2020 und kann bis zum
30.04.2021 erfolgen. Nachdem bereits seit Ende
November 2020 Abschlagszahlungen vorgenommen
wurden, konnte die komplette Auszahlung der
Novemberhilfe zwischenzeitlich
starten.
-
Mit der
Dezemberhilfe werden im
Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 % des
Umsatzes aus Dezember 2019 (anteilig) für die
Tage der Schließungen im Dezember 2020 gewährt.
Die Antragstellung ist seit Ende Dezember 2020
möglich und kann ebenfalls bis zum 30.04.2021
erfolgen. Die ersten Abschlagszahlungen erfolgen
seit Anfang Januar 2021. Seit dem 29.01.2021
werden die Anträge regulär bewilligt und die
Dezemberhilfe ausgezahlt.
Umfassende Informationen zur
Überbrückungshilfe und den sonstigen
Corona-Hilfen der Bundesregierung können Sie der
Website des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Energie (BMWi) hier
entnehmen.
Das BMWi hat zudem unter 030
- 530 199 322 eine Hotline für prüfende
Dritte zur
Überbrückungshilfe sowie November- und
Dezemberhilfe eingerichtet.
Informationen für
Anwälte zu Video-Verhandlungen nach § 128a
ZPO
Das Landgericht München I
bietet für interessierte Anwältinnen und Anwälte
fortlaufend virtuelle
Informationsveranstaltungen zu der beim
Landgericht München I vorhandenen
Videokonferenztechnik an. Ziel der
Veranstaltungen ist es, über die vorhandene
Technik und deren Einsatz zu informieren und
gleichzeitig außerhalb einer
Verhandlungssituation einen stressfreien Test
der Zuschaltung auf die Videokonferenzanlage zu
ermöglichen. Im Rahmen der auf acht Teilnehmer
begrenzten Veranstaltung wird ein Richter die
gerichtliche Technik erläutern und die
bestehenden Fragen der Teilnehmer beantworten.
Es besteht zugleich die Möglichkeit, die
Kompatibilität der eigenen Technik zu
testen.
Die kostenlosen
Informationsveranstaltungen dauern ca. 30
Minuten und werden ausschließlich virtuell mit
der beim Landgericht vorhandenen
Videokonferenztechnik durchgeführt. Die
Teilnehmer erhalten im Vorfeld eine Anleitung
zum Verbindungsaufbau und die Zugangsdaten.
Die nächsten Informationsveranstaltungen
finden statt am
-
16.2.2021 um 16:00
Uhr
-
4.3.2021 um 9:00
Uhr
-
16.3.2021 um 16:15
Uhr
-
26.3.2021 um 9:00
Uhr.
Anmeldungen können unter
Angabe des Namens des Teilnehmers, einer
persönlichen E-Mail-Adresse und einer
Telefonnummer sowie der Mitteilung des
gewünschten Termins per E-Mail bis drei Werktage
vor dem jeweiligen Termin an das Landgericht
München I unter poststelle@lg-m1.bayern.de gerichtet werden und werden in der
Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Es wird
gebeten im Betreff „Informationsveranstaltung
Videokonferenzanlage“ anzugeben.
Künftig
werden Sie die Termine der Veranstaltungen und
Hinweise zur Anmeldung auf der Webseite des Landgerichts München
I
finden.
Zur
Erinnerung: Die Rechtsanwaltskammer
München stellt auf ihrer Website
ständig aktualisierte Informationen zum Umgang
mit der COVID-19-Pandemie zur Verfügung. Hier
finden Sie neben Antworten zu Fragen des
Kanzleibetriebs unter anderem auch Informationen
zu finanziellen Hilfen, zur Antragstellung bei
der Überbrückungshilfe durch Rechtsanwälte und
zum Sitzungsbetrieb der Gerichte.
Wir
wünschen Ihnen, Ihren Familien, Kollegen und
Mitarbeitern weiterhin alles Gute. Bleiben Sie
gesund!
Mit freundlichen kollegialen
Grüßen RA Michael
Then Präsident |