Sondernewsletter zur aktuellen Corona-Situation

 
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Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,

die zur Eindämmung der SARS-CoV-2-Pandemie ergriffenen Maßnahmen schränken das tägliche Leben gegenwärtig teils erheblich ein. Bereits existierende Schutz- und Hygienekonzepte in Kanzleien müssen stetig angepasst und erweitert werden.

Auch die Rechtsanwaltskammer München hat ihr eigenes Schutz- und Hygienekonzept nochmals überarbeitet. Aktuell ist der Parteiverkehr nur in dringenden Ausnahmefällen und nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Die Kontaktdaten finden Sie
hier. Das Kammergebäude darf nur mit einer FFP 2-Mund-Nasen-Bedeckung betreten werden. Es finden weiterhin keine Präsenzseminare statt.

Im Folgenden haben wir einige relevante Neuerungen im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie für Sie zusammengefasst:

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Um im Rahmen des Arbeitsschutzes eine Übertragung des SARS-CoV-2-Virus möglichst zu verhindern, wurde am 20.01.2021 die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung beschlossen, welche am 27.01.2021 in Kraft getreten ist.

Das gilt neu – zunächst befristet bis zum 15.03.2021:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen das Angebot annehmen, soweit sie können.

  • Es gelten strengere betriebliche Arbeitsschutzregelungen für Abstände und Mund-Nasen-Schutz:
    o Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
    o In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
    o Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.

Die Verordnung finden Sie hier.

Der Ausschuss für Arbeitsrecht der BRAK hat in einem
Informationsschreiben Hinweise zur Umsetzung der Verordnung veröffentlicht.

Hier haben wir für Sie weitere Informationen zu der Verordnung zusammengestellt.

Schutzimpfungen für Rechtsanwälte

Uns erreichen vermehrt Anfragen zu einem Anspruch der Anwaltschaft auf eine Schutzimpfung gegen den SARS-CoV-2-Virus. Hierzu verweisen wir auf eine entsprechende Verlautbarung der Bundesrechtsanwaltskammer:

Die Impfreihenfolge wurde in der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) festgelegt. In § 4 Nr. 3 CoronaImpfV ist geregelt, dass Personen mit erhöhter Priorität Impfungen erhalten sollen, die in besonders relevanter Position in staatlichen Einrichtungen tätig sind, insbesondere in den Verfassungsorganen, in den Regierungen und Verwaltungen (…) einschließlich (…) der Justiz.

Die Anwaltschaft ist hier nicht ausdrücklich genannt. Dies gilt jedoch gleichermaßen für die übrigen Berufe in der Justiz, die ebenfalls nicht enumerativ aufgelistet sind. Nach Auffassung der BRAK besteht ein entsprechender Anspruch der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die als Organe der Rechtspflege systemrelevante „Akteure der Justiz“ und daher vom Bereich „Justiz“ gleichermaßen erfasst sind, wie Staatsanwälte und die Richter.

Wir weisen jedoch darauf hin, dass es diesbezüglich bislang keine offizielle Verlautbarung seitens der Bundes- oder Staatsregierung gibt.

Weitere Informationen der BRAK zum Thema Schutzimpfung finden Sie
hier.

Überbrückungshilfe, November- und Dezemberhilfe

Die Überbrückungshilfe wurde verlängert und erweitert. Die Überbrückungshilfe III umfasst die Fördermonate Januar bis Juni 2021. Anträge für die dritte Phase können bis 31.08.2021 gestellt werden. Die Antragstellung ist seit 10.02.2021 möglich. Noch im Februar 2021 sollen Abschlagszahlungen gewährt werden. Die Bewilligung im regulären Verfahren startet voraussichtlich im März 2021.  Für die von den zusätzlichen Schließungs-Entscheidungen vom 13.12.2020 erfassten Unternehmen werden Zuschüsse zu den Fixkosten gezahlt. Dazu wurde die Überbrückungshilfe III nochmals verbessert. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro. Sie können die verbesserte Überbrückungshilfe III erhalten. Diese sieht eine anteilige Erstattung der betrieblichen Fixkosten vor. Der Erstattungsbetrag kann bis zu 1,5 Mio. Euro pro Monat betragen. Weitere Informationen finden Sie
hier.

Zur Überbrückungshilfe III gehört auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbständige“. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern und Kulturschaffenden Rechnung getragen werden. Zu den zu berücksichtigenden Kosten soll für diese Gruppe künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von 25 % des Umsatzes im Vergleichszeitraum zählen. Die Neustarthilfe beträgt einmalig bis zu 7.500 Euro und deckt den Zeitraum bis Juni 2021 ab.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat auch seine Informationen für Soloselbständige, Freiberufler und kleine Unternehmen bis zehn Beschäftigte aktualisiert.

Weiterhin hat der Bund außerordentliche Wirtschaftshilfen für die Monate November und Dezember beschlossen, um Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär geschlossen wurde, effektiv und kurzfristig zu unterstützen. Die Beantragung erfolgt wiederum grundsätzlich mit Hilfe eines prüfenden Dritten über die
gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform. Lediglich Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.

  • Für die Novemberhilfe startete die Antragstellung am 25.11.2020 und kann bis zum 30.04.2021 erfolgen. Nachdem bereits seit Ende November 2020 Abschlagszahlungen vorgenommen wurden, konnte die komplette Auszahlung der Novemberhilfe zwischenzeitlich starten.

  • Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 % des Umsatzes aus Dezember 2019 (anteilig) für die Tage der Schließungen im Dezember 2020 gewährt. Die Antragstellung ist seit Ende Dezember 2020 möglich und kann ebenfalls bis zum 30.04.2021 erfolgen. Die ersten Abschlagszahlungen erfolgen seit Anfang Januar 2021. Seit dem 29.01.2021 werden die Anträge regulär bewilligt und die Dezemberhilfe ausgezahlt.

Umfassende Informationen zur Überbrückungshilfe und den sonstigen Corona-Hilfen der Bundesregierung können Sie der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) hier entnehmen.

Das BMWi hat zudem unter 030 - 530 199 322 eine Hotline für prüfende Dritte zur Überbrückungshilfe sowie November- und Dezemberhilfe eingerichtet.

Informationen für Anwälte zu Video-Verhandlungen nach § 128a ZPO

Das Landgericht München I bietet für interessierte Anwältinnen und Anwälte fortlaufend virtuelle Informationsveranstaltungen zu der beim Landgericht München I vorhandenen Videokonferenztechnik an. Ziel der Veranstaltungen ist es, über die vorhandene Technik und deren Einsatz zu informieren und gleichzeitig außerhalb einer Verhandlungssituation einen stressfreien Test der Zuschaltung auf die Videokonferenzanlage zu ermöglichen. Im Rahmen der auf acht Teilnehmer begrenzten Veranstaltung wird ein Richter die gerichtliche Technik erläutern und die bestehenden Fragen der Teilnehmer beantworten. Es besteht zugleich die Möglichkeit, die Kompatibilität der eigenen Technik zu testen.

Die kostenlosen Informationsveranstaltungen dauern ca. 30 Minuten und werden ausschließlich virtuell mit der beim Landgericht vorhandenen Videokonferenztechnik durchgeführt. Die Teilnehmer erhalten im Vorfeld eine Anleitung zum Verbindungsaufbau und die Zugangsdaten.

Die nächsten Informationsveranstaltungen finden statt am

  • 16.2.2021 um 16:00 Uhr

  • 4.3.2021 um 9:00 Uhr

  • 16.3.2021 um 16:15 Uhr

  • 26.3.2021 um 9:00 Uhr.

Anmeldungen können unter Angabe des Namens des Teilnehmers, einer persönlichen E-Mail-Adresse und einer Telefonnummer sowie der Mitteilung des gewünschten Termins per E-Mail bis drei Werktage vor dem jeweiligen Termin an das Landgericht München I unter poststelle@lg-m1.bayern.de gerichtet werden und werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Es wird gebeten im Betreff „Informationsveranstaltung Videokonferenzanlage“ anzugeben.

Künftig werden Sie die Termine der Veranstaltungen und Hinweise zur Anmeldung auf der
Webseite des Landgerichts München I finden.

Zur Erinnerung: Die Rechtsanwaltskammer München stellt auf ihrer Website ständig aktualisierte Informationen zum Umgang mit der COVID-19-Pandemie zur Verfügung. Hier finden Sie neben Antworten zu Fragen des Kanzleibetriebs unter anderem auch Informationen zu finanziellen Hilfen, zur Antragstellung bei der Überbrückungshilfe durch Rechtsanwälte und zum Sitzungsbetrieb der Gerichte.

Wir wünschen Ihnen, Ihren Familien, Kollegen und Mitarbeitern weiterhin alles Gute. Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen kollegialen Grüßen
 
RA Michael Then
Präsident

 

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