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Kammerversammlung

Erstmals Kammerversammlung mit schriftlicher Abstimmung

Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,

die Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer München findet in diesem Jahr erstmals per SCHRIFTLICHER ABSTIMMUNG statt. Die für den 24.04.2020 anberaumte Kammerversammlung musste aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 leider abgesagt werden.

Nach Aufhebung des in Bayern ausgerufenen Katastrophenfalls wurde zunächst die Entwicklung des Infektionsgeschehens und die Vorgaben der Bayerischen Staatsregierung abgewartet. Zwischenzeitlich hat der Bundesgesetzgeber mit dem COVID-19-Gesetz zur Funktionsfähigkeit der Kammern (COV19FKG) den Rechtsanwaltskammern die Möglichkeit eingeräumt, dass die Kammerversammlung auch ohne Versammlung der Mitglieder Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung fassen kann.

Angesichts der anhaltend hohen Infektionszahlen, der zu beachtenden Schutz- und Hygienevorgaben sowie der geltenden Kontaktbeschränkungen für eine Versammlung mit über 200 Personen, hat sich die Rechtsanwaltskammer München dafür entschieden, die Kammerversammlung 2020 nicht in Präsenzform durchzuführen. Stattdessen nutzen wir die durch den Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit der schriftlichen Abstimmung. Auf diese Weise erhalten alle Mitglieder die Möglichkeit, Ihre Stimme abzugeben und Beschlüsse zu fassen.

Was bleibt? Was ist neu?

Das bleibt: Anträge einreichen!

Wie bei einer regulären Kammerversammlung können auch bei der Kammerversammlung in schriftlicher Abstimmung Anträge zur Tagesordnung bzw. zur Abstimmung eingereicht werden.  Anträge zur Tagesordnung sind gemäß § 5 Nr. 1 GO der RAK München bis spätestens fünf Wochen vor der Kammerversammlung, d.h. bis spätestens Montag, den 02.11.2020
schriftlich an den Kammervorstand zu richten:

Postanschrift: Postfach 260163, 80058 München
oder über beA
oder per E-Mail an info@rak-m.de

Das ist neu: es wird dieses Jahr nicht die Möglichkeit geben, dass Sie Ihren Antrag mündlich in der Kammerversammlung vor den anwesenden Mitgliedern erläutern bzw. begründen. Noch mehr als in den Vorjahren wird es daher wesentlich darauf ankommen, dass bereits mit dem Antrag eine Begründung eingereicht wird, die den Mitgliedern mit den Abstimmungsunterlagen zugeleitet wird.


Abstimmung

Das bleibt: Wir versenden die Unterlagen zur „Kammerversammlung“ rechtzeitig vorab im November an Sie.

Das ist neu: Die Unterlagen werden erstmals per beA an Sie versandt. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie bis spätestens November Zugriff auf Ihren beA-Posteingang haben! Sie haben bis einschließlich Dienstag, den 08.12.2020 um 24.00 Uhr Gelegenheit, Ihre Stimme abzugeben.

Wichtig: Das COV19FKG sieht für die Abstimmung die Schriftform vor! Sie können Ihre Stimme daher nicht elektronisch abgeben. Vielmehr muss die Übermittlung an die Kammer entweder per Post oder über das beA erfolgen. Eine Übermittlung über das beA erfordert aufgrund des Schriftformerfordernisses eine elektronische Signatur.

Kurzübersicht und Ablauf

• Einreichung der Anträge bis einschließlich 02.11.2020
• Versand der Abstimmungsunterlagen erfolgt über das beA
• Stimmabgabe bis einschließlich 08.12.2020 um 24.00 Uhr.

Uns ist bewusst, dass dies für Sie – ja für uns alle, eine ganz neue Situation darstellt – dennoch sollten wir die Möglichkeit der schriftlichen Abstimmung nutzen. Wir möchten Sie ermutigen, Ihre Anträge einzureichen und sich an der Abstimmung zu beteiligen und danken Ihnen im Voraus für Ihr Mitwirken.



Mit freundlichen kollegialen Grüßen
 
RA Michael Then
Präsident

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