Update 30.03.2022
Arbeitshilfe zu bestehenden Finanzsanktionen
Zur Erleichterung der lückenlosen Beachtung der bestehenden Sanktionen verweist das Bayerische Staatsministerium der Justiz darauf, dass die Landesjustizverwaltung NRW unter www.finanz-sanktionsliste.de eine Arbeitshilfe bereitstellt, die eine unkomplizierte und der Nutzung einer Suchmaschine im Internet vergleichbare Namenssuche ermöglicht. In dem Portal werden sämtliche auf relevanten Sanktionslisten stehende Personen geführt, so dass auch außerhalb eines Russlandbezugs eine unkomplizierte Überprüfung bspw. des Mandanten im Rahmen der Sorgfaltspflichten nach dem GwG möglich ist.
Allgemeine Informationen über die Sanktionen gegen Russland stellen das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und die Bundesbank auf ihren jeweiligen Internetseiten in Form von Fragen und Antworten bereit.
Zentrale Auskunftsstelle zu Exportbeschränkungen ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, welches unter der Nummer 06196 9081237 Anfragen telefonisch beantwortet.
Die Financial Intelligence Unit (FIU) weist darauf hin, dass im Zusammenhang mit dem Krieg gegen die Ukraine Sanktionen der Europäischen Union gegen Russland sowie bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen in Kraft getreten sind bzw. demnächst in Kraft treten werden.
Dies umfasst u. a. Sanktionen
- gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (Verordnung (EU) Nr. 208/2014)
- angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (Verordnung (EU) Nr. 269/2014)
- als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (Verordnung (EU) Nr. 692/2014)
- angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
- als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (Verordnung (EU) 2022/263)
Hinweis
In Anbetracht dieser besonderen Sanktionslage bittet die FIU, die sich entwickelnde Rechtslage sorgfältig zu verfolgen und die daraus folgenden Vorgaben entsprechend zu beachten.
Im Rahmen von Meldungen, die in diesem Zusammenhang wegen eines Verdachts von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung abgegeben werden, bittet die FIU dringend darum,
- bei der Darstellung des Sachverhalts den einschlägigen Sanktionstatbestand zu benennen
- und folgenden Indikator zu verwenden:
– Transaktion in/aus Staaten, gegen die beispielsweise die EU oder die UN Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt hat/haben.
B2305