Seminar(e) im Merkzettel
 
 

Vermittlung durch die Rechtsanwaltskammer

Bei Auseinandersetzungen unter Mitgliedern der Kammer, bietet der Vorstand entsprechend der Regelung in § 73 Abs. 2 Nr. 2 BRAO Vermittlungsgespräche an. In Absprache mit den Beteiligten nimmt sich entweder ein Mitglied des Vorstands oder ein Geschäftsführer des Falls an.

Ein Vermittlungsgespräch setzt voraus, dass beide Seiten damit einverstanden sind. Lehnt die Gegenseite die Teilnahme an einem Vermittlungsversuch ab, dann ist die Vermittlung gescheitert, bevor sie angefangen hat.

Die Weigerung, an einem Vermittlungsgespräch teilzunehmen, stellt keinen Verstoß gegen das Berufsrecht dar. Der Vorstand bittet jedoch, bei Auseinandersetzungen untereinander zunächst die Vermittlung durch die Kammer zu suchen. Kommt ein Vermittlungsgespräch zustande, dann ist es in der Regel auch erfolgreich.

Gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3 BRAO wird auch die Vermittlung bei Auseinandersetzungen zwischen Anwalt und Mandant angeboten.