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Anwalt im Nebenberuf

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist bei Aufnahme einer Neben- oder Zweittätigkeit eine Vereinbarkeitsprüfung durchzuführen.

Was versteht man unter einer Nebentätigkeit?

Aus Sicht der Rechtsanwaltskammer handelt es sich bei der Nebentätigkeit stets um diejenige Tätigkeit, die neben dem Rechtsanwaltsberuf ausgeübt wird, auch wenn sie im Einzelfall für den Betroffenen den Hauptberuf darstellt. Beispiele für eine Nebentätigkeit
- Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit
- Syndikusanwalt in einem Wirtschaftsunternehmen
- Angestelltentätigkeit bei einer Behörde/im öffentlichen Dienst
- Anstellungstätigkeit in einer Wirtschafts- oder Steuerberaterkanzlei.

In diesen Fällen besteht eine Anzeigepflicht nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 BRAO gegenüber der Rechtsanwaltskammer.

Nicht anzeigepflichtig ist eine freiberufliche Dozententätigkeit, die sich auf wenige Stunden beschränkt.

Im Zweifel bitten wir die Aufnahme einer Nebentätigkeit mit der Geschäftsführung der Rechtsanwaltskammer München telefonisch, schriftlich oder per E-Mail abzuklären.

 

Vereinbarkeit der Tätigkeiten

Insgesamt ist auf die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Zweitberuf vom 04.11.1992, NJW 1993,317ff abzustellen. Um die einzelnen Kriterien abprüfen zu können sind folgende Unterlagen der Kammer vorzulegen:

 

  • Kopie des Arbeitsvertrages
    Um die Vereinbarkeitsprüfung durchführen zu können ist erforderlich eine Kopie des Arbeits- bzw. Geschäftsführervertrages vorzulegen. Persönliche Angabe wie Gehalt und Urlaub können geschwärzt werden.
  • Tätigkeitsbeschreibung:
    Eine Nebentätigkeit ist mit der Rechtsanwaltstätigkeit dann vereinbar, wenn diese weder kaufmännisch-akquisitorischer Natur ist, noch Rechtsrat an Dritte erteilt wird, bzw. der Rechtsanwalt durch die Nebentätigkeit zeitlich nicht so sehr in Anspruch genommen wird, als er seiner Rechtsanwaltstätigkeit nicht mehr in nennenswertem Umfang nachkommen kann.
    Kaufmännisch-akquisitorisch ist eine Tätigkeit stets dann, wenn mit Derselben der Erhalt von Provisionen verbunden ist, d.h. die Tätigkeit darauf abstellt, Dinge zu vermitteln und dafür eine Provision zu erhalten, z.B. Versicherungsmakler, Immobilienmakler, Finanzmakler u.ä.
    Rechtsrat an Dritte wird immer dann erteilt, wenn innerhalb der Nebentätigkeit nicht nur den Arbeitsgegenstand betreffend, sondern noch darüber hinaus Rechtsrat erteilt wird und dieser zudem nicht nur gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber Dritten, also evtl. Kunden oder Mitarbeitern, abgegeben wird. 
  • Kanzleibeschreibung
    Die Nebentätigkeit ist von der Tätigkeit als Rechtsanwalt räumlich und organisatorisch streng zu trennen, was bedeutet, dass keinerlei Vermengung der beiden Tätigkeiten stattfinden darf. Eine räumliche Trennung ist immer dann gewährleistet, wenn die Rechtsanwaltstätigkeit in einem abgeschlossenen Raum durchgeführt wird, die Akten nicht Dritten zugänglich sind und der Zugang zum Büro nicht nur über Räume der Nebentätigkeit möglich ist. Organisatorisch ist darauf zu achten, dass ein separater Telefonanschluss, Faxanschluss, E-Mail-Adresse, Briefkasten sowie Klingelschild vorhanden ist. 
  • Unwiderrufliche Einverständnis- und Freistellungserklärung des Arbeitgebers
    Zwingende Voraussetzung der Vereinbarkeit der Nebentätigkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts ist eine ausreichende Einverständnis- und Freistellungserklärung des jeweiligen Arbeitsgebers, da nur dann gewährleistet werden kann, dass die Rechtsanwaltstätigkeit weiterhin frei von der sonstigen Tätigkeit ausgeübt werden kann und durch die Nebentätigkeit keinerlei Schranken aufgestellt werden. Nicht ausreichend ist daher eine bloß widerrufliche Einverständniserklärung des Arbeitgebers.

Downloads

Merkblatt Nebenberuf

Rechtsanwalt mit Zweitberuf, Mitteilungen der Kammer I/2009