Seminar(e) im Merkzettel
 
 

Zulassung und Fragen zur Mitgliedschaft

Die Rechtsanwaltskammer München ist zuständig für die Zulassung von Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsgesellschaft.  Infos über das Zulassungsverfahren finden Sie in der weiteren Rubrik: "Zulassungen".

Zugelassen und Aufgenommen werden auch ausländische Rechtsanwälte. Bitte gehen Sie hier für weitere Infos auf die entsprechende Rubrik.

Am 01.06.2007 ist das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung in Kraft getreten. Damit sind auch die Befugnisse und Aufgaben zur Vereidigung nach § 12 a BRAO auf den Vorstand der RAK München übergangen. Die Vereidigung findet nunmehr einmal wöchentlich in den Räumen der RAK München statt. Bewerber aus den Landgerichtsbezirken außerhalb München, werden direkt vor Ort von dem jeweils zuständigen Vorstandsmitglied vereidigt.

 

Mitteilungspflicht gegenüber der Kammer

Aus der BRAO ergeben sich folgende Anzeigepflichten:

 

  • Verlegung des Kanzleisitzes, § 27 Abs. 2, Satz 1 BRAO
  • Errichtung einer Zweigstelle, § 27 Abs. 2, Satz 1 BRAO
  • Verlegung des Kanzleisitzes in einen anderen Kammerbezirk, § 27 Abs. 3 BRAO
  • Errichtung einer weiteren Kanzlei in einem anderen Staat, § 29 a Abs. 3 BRAO
  • Anzeige der Bestellung eines Vertreters nach §53 Abs. 6 BRAO
  • Übernahme eines Beschäftigungsverhältnisses, § 56 Abs. 2 Nr. 1 BRAO
  • Übernahme einer dauernden oder zweitweilig als Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit Tätigkeit, § 56 Abs. 2 Nr. 2 BRAO
  • Übernahme eines öffentlichen Amtes im Sinne des § 47 Abs. 2 BRAO, § 56 Abs. 2 Nr. 3 BRAO.
     

.